Nebenbestimmung

Die Genehmigung eines Bebauungsplans kann gemäß § 36 VwVfG und 64 den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen wird oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Als Nebenbestimmung kommen in Betracht:

- die mit einem Anfangstermin versehene Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG;

- eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG;

- eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Auflagen können sich nur auf die Ausräumung redaktioneller Mängel des Plans bzw. auf entgegenstehende formelle Vorschriften beziehen.

Ein Widerrufsvorbehalt oder der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage ist nicht zulässig.

Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 65 VwVfG ist ein nochmaliger Beschluss der Gemeindevertretung nicht erforderlich.

Die Genehmigung eines Bebauungsplans kann auch mit Bestimmungen versehen werden, die darauf abzielen, dass der Plan erst nach einer inhaltlichen Änderung oder Ergänzung wirksam werden soll. Derartige Bestimmungen werden nach der heute gebräuchlichen Terminologie als Maßgaben bezeichnet. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ablehnung der Genehmigung des Bebauungsplans in der vorgelegten Fassung, verbunden mit einer im voraus erklärten Genehmigung des Bebauungsplans in einer Fassung, die die Maßgabe berücksichtigt.

Maßgaben bei der Genehmigung eines Bebauungsplans sind nicht von vornherein unzulässig. Auch das BauGB hat sie nicht ausschließen wollen. An die Zulässigkeit einer Genehmigung mit Maßgaben sind aber sowohl wegen der damit verbundenen Einschränkung der gemeindlichen Planungsfreiheit als auch wegen des Verzichts auf Aufsicht strenge Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die Planungsfreiheit der Gemeinde kommt eine Maßgabe nur in Betracht, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen nicht berührt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßgabe den erforderlichen Abwägungsvorgang nicht verkürzen und das Abwägungsergebnis nicht vorherbestimmen darf. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine Gemeinde einer Maßgabe ohne weitere Prüfung nur deswegen entspricht, um den Plan möglichst schnell wirksam werden zu lassen. Wird dabei abwägungserhebliches Material nicht ermittelt oder nicht in die Abwägung eingestellt, so liegt ein Abwägungsfehler vor. Die Abwägung ist auch fehlerhaft, wenn mögliche Alternativen der Planung im Hinblick auf die Maßgabe gar nicht mehr erwogen werden. Hieraus folgt, dass eine Maßgabe nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich für die Gemeinde die Abwägungsfrage nicht mehr stellt, d. h. wenn sich nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet, so dass für eine inhaltlich von der Maßgabe abweichende, aber dennoch rechtlich zulässige Planung von vornherein kein Raum ist. Kann der Fehler auf verschiedene Weise planerisch behoben werden, ist demgemäß eine Maßgabe unzulässig. Eine Maßgabe kann hiernach in Betracht gezogen werden, wenn z. B. der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 verstößt und die Darstellungen im Flächennutzungsplan so konkretisiert sind, dass im Ergebnis an der betreffenden Stelle für die Bebauungsplanung nur eine Lösung übrig bleibt. Vergleichbare Situationen können sich aus dem Zwang zur Besetzlichen Anforderungen ergeben. Eine Genehmigung mit Maßgaben kommt nicht in Betracht, wenn mit zusätzlichen Anregungen und Bedenken im Verfahren nach §§ 3 und 4 zu rechnen ist, mit denen sich die Gemeinde auseinandersetzen muss. Eine Genehmigung mit Maßgaben ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde sie nicht selbst erfüllen kann, sondern ihre Durchführung in die Zuständigkeit oder Verantwortung anderer Behörden, Stellen oder Personen fällt. Die Genehmigung eines Bebauungsplans kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass Eigentümer die Vornahme bestimmter Handlungen durch Baulast sicherstellen. Führt die Gemeinde ein erneutes Auslegungsverfahren durch und hat 68 dieses zusätzliche Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans zur Folge, so muss die Genehmigung neu beantragt werden; die Maßgabengenehmigung deckt nicht den neuen Planinhalt ab. Ist ein Bebauungsplan mit Maßgaben genehmigt, ist ein erneuter Satzungsbeschluss in Form eines Beitrittsbeschlusses erforderlich, der die Maßgaben berücksichtigt.

Verfahrensvermerk - Auf dem Bebauungsplan soll - neben den sonstigen Verfahrensvermerken - auch vermerkt werden, dass die Genehmigung erteilt ist. Der ordnungsgemäß gefertigte Verfahrensvermerk ist eine öffentliche Urkunde. Hierdurch kann der Beweis für die Einhaltung von Verfahrensvorschriften erbracht werden. Die Genehmigung kann auch in Urschrift auf den Bebauungsplan selbst aufgebracht werden.

Rücknahme und Widerruf der Genehmigung - Die Plangenehmigung ist nach Abschluss des Planverfahrens weder rücknehmbar noch widerruflich. Die Anwendung der §§ 48 und 49 VwVfG ist wegen des besonderen Charakters der Plangenehmigung als Bestandteil des Planverfahrens ausgeschlossen. Ist die Bekanntmachung rechtswidrigen Plangenehmigung unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG noch möglich. Ist der Bebauungsplan wirksam geworden, kann bei einer irrtümlich erteilten Genehmigung nur auf die Mittel der allgemeinen Kommunalaufsicht zurückgegriffen werden. Dabei ist gemäß §§ 214 und 215 zu prüfen, ob der Fehler überhaupt noch beachtlich ist.