Nebenbestimmungen

Verwaltungsakte können gemäß den § 36 VwVfG entsprechenden Vor- 81 Schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nebenbestimmungen sind bei der Plangenehmigung im Hinblick auf deren besonderen Charakter nur in begrenztem Umfange zulässig. Die Plangenehmigung ist zwar gegenüber der Gemeinde ein Verwaltungsakt, sie ist andererseits aber auch Bestandteil eines einheitlichen Planverfahrens. Unzulässig ist aus den genannten Gründen eine mit einem Endtermin 91 versehene Befristung der Genehmigung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitpunkt gilt. Da der Flächennutzungsplan nicht für einen bestimmten Zeitraum aufgestellt werden kann, sondern zeitlich unbegrenzt bis zu seiner Aufhebung gilt, wäre eine mit einem Endtermin versehene Befristung der Plangenehmigung mit dem Wesen des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. Vorstellbar ist dagegen eine Befristung mit einem Anfangstermin. Sie hat zur Folge, dass die mit der Genehmigung verbundene Rechtsfolge erst zu diesem Termin eintritt.

Eine solche Befristung kommt für den Fall in Betracht, dass ein bestimmtes Rechtshindernis für den Flächennutzungsplan zu einem schon jetzt bekannten Zeitpunkt wegfällt. In diesem Fälle kann die Plangenehmigung mit der Bestimmung erteilt werden, dass sie erst nach Wegfall des Rechtshindernisses Rechtswirkungen entfalten soll. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 vornehmen darf. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung ist die Erteilung einer derart befristeten Genehmigung das verhältnismäßigere Mittel. Eine Pflicht zur Genehmigung unter Nebenbestimmungen kann gegeben sein, wenn mit einer völligen Versagung das Übermaßverbot verletzt würde. Die Befristung ist daher durch die Ermächtigung in § 36 Abs. 1 VwVfG gedeckt. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann auch eine aufschiebende Bedingung bei der Plangenehmigung in Betracht gezogen werden. Eine Bedingung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängt. Dabei sind auflösend oder aufschiebende Bedingungen zu unterscheiden. Eine auflösende Bedingung ist bei der Plangenehmigung unzulässig, da sie zur Folge hätte, dass der Plan beim Eintritt der Bedingung nicht mehr genehmigt wäre und damit unwirksam würde. Dagegen kommt eine aufschiebende Bedingung in Betracht, wenn der Wegfall eines Rechtshindernisses erwartet werden kann, z. B. die Entlassung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche aus dem Landschaftsschutzgebiet. Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 darf erst erfolgen, wenn die Bedingung eingetreten ist. Man hält in einem derartigen Fall die Genehmigung mit Maßgaben für zulässig. Gegenüber der Ablehnung der Genehmigung ist die Erteilung einer aufschiebend bedingten Genehmigung das mildere Mittel, so dass sich die Zulässigkeit dieser Nebenbestimmung aus § 36 Abs. 1 VwVfG ergibt. Die zum BBauG herrschende Auffassung hat unter Berufung auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 BBauG die Zulässigkeit von Befristungen und Bedingungen abgelehnt. Diese Bedenken bestehen angesichts Fassung von § 6 Abs. 3 nicht mehr. Nach §6 Abs. 3 Satz 1 BBauG konnte der Flächennutzungsplan bisher 9 auch mit Auflagen genehmigt werden. Diese Möglichkeit ist trotz des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung im BBauG nicht generell ausgeschlossen. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage steht selbständig neben dem Hauptinhalt des Verwaltungsaktes. Die von diesem angestrebte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist normalerweise selbständig erzwingbar, erforderlichenfalls durch Widerruf des Verwaltungsakts. Wird ein Flächennutzungsplan unter einer Auflage genehmigt, so kann er bereits ortsüblich bekannt gemacht werden, bevor die Auflage erfüllt ist. Eine nochmalige Genehmigung ist nicht erforderlich. Für die Plangenehmigung kommen im Hinblick auf diese Rechtswirkung nur solche Auflagen in Betracht, ohne deren Erfüllung der Plan bereits in Kraft treten kann, die also keine materiellen Änderungen des Plans zum Ziel haben, sondern sich auf die Ausräumung redaktioneller Mängel des Plans bzw. entgegenstehender, formeller Vorschriften beschränken.

Beispiele:

- Berichtigung bzw. Änderung eines Planzeichens im Sinne der PlanzeichenVO;

- Aufnahme von Kennzeichnungen, und von nachrichtlichen Übernahmen und Vermerken.

Auflagen dürfen nicht dazu benutzt werden, um Ziele zu erreichen, die eine inhaltliche Planänderung erfordern. Die Auflage wäre in diesem Falle auch nicht das geeignete Mittel, mit dem die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsaufsicht durchsetzen könnte.Die Auflage reicht zu einer solchen Sicherung nicht aus, da ihre Erfüllung die Wirksamkeit der Plangenehmigung nicht berührt. Erfüllt die Gemeinde die Auflage nicht und macht sie den Plan bekannt, so wird dieser wirksam. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde kein Mittel mehr, um den Rechtsverstoß zu ahnden. Die Rücknahme oder der Widerruf der Plangenehmigung kommt zur Durchsetzung der Auflage nicht in Betracht, sobald die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erfolgt ist. Auflagen müssen - wie auch die sonstigen Nebenbestimmungen - hinreichend konkret sein, damit die Gemeinde ihrerseits entscheiden kann, ob und inwieweit sie von der Anfechtungsmöglichkeit Gebrauch machen soll. Anstatt der Auflage nachzukommen oder sie anzufechten, kann die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit sich jederzeit aber auch zu einer Einstellung des Bebauungsplanverfahrens entschließen, sofern nicht § 1 Abs. 3 entgegensteht. Ein Widerrufsvorbehalt oder der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage ist nicht zulässig. Ein wirksam gewordener Flächennutzungsplan kann nicht durch Maßnahmen der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde nachträglich in Frage gestellt werden. Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfO ist ein nochmaliger Beschluss der Gemeindevertretung nicht erforderlich. Das gleiche gilt bei einer Genehmigung mit einer Befristung oder mit einer aufschiebenden Bedingung. Bloße Anregungen, die eine vorbehaltlose Genehmigung des vorgelegten Flächennutzungsplans erkennen lassen, sind keine Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen.