Nettoeinkommen-Unterhalt

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Beklagten hat das Berufsgericht sämtliche Einkünfte herangezogen, die er von der Fluggesellschaft bezieht. Nach Abzug der gemäß indischem Recht entrichteten Steuern und der Vorsorgeaufwendungen ist es zu einem Betrag von 7500 DM monatlich gelangt. Mehraufwendungen für Auslandsaufenthalt und berufsbedingte Repräsentation hat es dabei nicht abgesetzt, weil diese durch zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin ausgeglichen würden, nämlich freie Wohnung, Dienstwagen und Zuschüsse zu den Energiekosten, zur Verpflegung und zu den Aufwendungen für Dienstpersonal. Letzteres beanstandete der Beklagten mit der Begründung, das Berufsgericht habe den Auskünften seiner Arbeitgeberin entnehmen müssen, dass auch ein Teil der laufenden Bezüge nur wegen eines besonderen Repräsentationsaufwandes und wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten in Indien gezahlt würden. Diese Rüge greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es unterhaltsrechtlich nicht entscheidend auf die Zweckbestimmung von Einkünften an; ein beruflicher Mehraufwand kann nur berücksichtigt werden, soweit er tatsächlich erwachsen ist. Der Beklagten hat jedoch durch die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht gedeckte besondere Aufwendungen teils nicht dargelegt, teils nicht bewiesen. Soweit er sich hierzu auf allgemeine Ausführungen beschränkt hat, konnte sie das Berufsgericht als unsubstantiiert unbeachtet lassen. Soweit er in einem in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz vom 22. 4. 1980 zusätzliche Kosten für fünf Dienstboten von 410 DM und 182 DM monatlich sowie zusätzliche Taxikosten von 300 DM monatlich behauptet hat, sind seine Ausführungen bestritten worden, ohne dass er für seine Behauptungen Beweis angetreten hat. Die Annahme des Berufsgerichts, seine Mehraufwendungen würden durch die Zuschüsse seiner Arbeitgeberin ausgeglichen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Entgegen der Rüge der Revision liegt ferner kein Rechtsverstoß darin, dass das Berufsgericht das freie Wohnen der Kläger in einem Reihenhaus in L. nicht einkommenserhöhend berücksichtigt hat. Denn es hat auf der anderen Seite auch das mietfreie Wohnen des Beklagten nicht als zusätzliches Einkommen veranschlagt.

Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen hat, er habe in den Monaten Januar und Februar 1980 an den Sohn der Parteien einen Unterhalt von je 450 DM sowie weitere 100 DM an Krankenversicherungsbeiträgen bezahlt. Indessen wird der Bestand des angefochtenen Urteils dadurch nicht gefährdet. Auch wenn diese Aufwendungen von dem Einkommen des Beklagten abgesetzt werden, bleibt der zugesprochene Unterhalt von 800 DM monatlich noch unterhalb einer Quote von z/ der Differenz zwischen den anrechenbaren Einkünften der Parteien. Wird der Unterhaltsanspruch nach einer Quote des verfügbaren Einkommens bemessen, wie das Berufsgericht es getan hat, so ist bei einer sog. Doppelverdienerehe, wie sie hier vorliegt, an die Differenz der beiderseitigen Einkünfte anzuknüpfen.

Den Unterhaltsanspruch nach einer von der Halbteilung abweichenden Quote der zusammengerechneten Einkünfte zu bemessen, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist, widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard. Die Zugrundelegung einer Quote von % liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als Verteidigungsvorbringen des Beklagten u. a. festgehalten, die Kläger habe ihn in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Dieses Vorbringen ist in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, weil das von ihm detailliert und unter Beweisantritt vorgetragene Verhalten der Kläger geeignet sei, einen Ausschluss oder zumindest eine Minderung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit herbeizuführen. Auch diese Rüge greift letztlich nicht durch. Zwar ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO nicht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch dann, wenn auf ein selbständiges Verteidigungsvorbringen i. S. des § 146 ZPO nicht eingegangen ist. Auch ist die rechtsvernichtente Einwendung des § 1579 I Nr. 4 BGB als derartiges selbständiges Verteidigungsvorbringen zu werten. Die Rechtsprechung hat aber aus prozesswirtschaftlichen Gründen den Anwendungsbereich des § 551 Nr. 7 ZPO dahin eingeengt, dass ein Übergehen eines einzelnen Verteidigungsmittels dann unschädlich ist, wenn es sich sachlich ohne weiteres als ungeeignet erweist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Vorwürfe des Beklagten ergeben weder einzeln noch zusammengenommen ein schwerwiegendes und einseitiges Fehlverhalten der Kläger das den Tatbestand des § 1579 I Nr. 4 BGB erfüllen könnte. Soweit der Vortrag des Beklagten überhaupt substantiiert ist und nicht bloße Vermutungen enthält, wird lediglich ein Fehlverhalten der Kläger ohne hinreichendes Gewicht behauptet. Das gilt insbesondere für jene Verhaltensweisen der Kläger, die der Beklagten in den vorausgegangenen Ehescheidungsverfahren ohne Erfolg als Scheidungsgründe nach altem Recht geltend gemacht hat. Soweit ihr im Zusammenhang mit ihren Bemühungen, für das gemeinschaftliche Kind und sich selbst Unterhaltsforderungen zu realisieren, Rufschädigungen des Beklagten angelastet werden, hat sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, inwiefern es sich um ein einseitiges, klar bei der Kläger liegendes Fehlverhalten handeln soll, obwohl er selbst nach der nicht bestrittenen Behauptung der Kläger sich zugunsten einer anderen Frau von ihr getrennt hat, mit der er heute noch zusammen lebt.

Auskunfts- und Erstattungsanspruch: Einen Auskunftsanspruch des Beklagten auf Offenbarung des Nettoeinkommens der Kläger in der Zeit vom 1. 10. 1969 bis 31. 1. 1973 hat das Berufsgericht verneint, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Kläger die einstweilige Anordnung vom 6. 3. 1972 durch Täuschung erschlichen habe. Ohne Erfolg macht der Beklagten demgegenüber geltend, eine Auskunftspflicht bestehe bereits dann, wenn ein begründeter Verdacht für eine zum Schadensersatz verpflichtete Handlung bestehe. Eine so weitgehende Verpflichtung kann aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht hergeleitet werden.

Ein unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch, sei es aufgrund der Bestimmungen der §§ 1580, 1605 BGB, sei es aufgrund von § 242 BGB, besteht nach dem Senatsurteil vom 22. 9. 1982 nur dann, wenn die Voraussetzungen des vorzubereitenden Unterhaltsanspruchs vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen unabhängig sind. Entsprechendes muss gelten, wenn - wie hier - ein Schadensersatzanspruch wegen Überzahlung von Unterhalt vorbereitet werden soll, der auf eine unerlaubte Handlung gestützt wird. Würde in diesen Fällen ein Auskunftsanspruch bereits auf einen Verdacht hin gewährt oder gar zu dem Zweck, eine unerlaubte Handlung erst zu ermitteln, liefe das auf eine allgemeine Auskunftspflicht hinaus, die dem deutschen Recht fremd ist.

Dem Berufsgericht ist darin beizupflichten, dass der Beklagten nicht dargetan hat, die Kläger habe in dem Verfahren, das zu der einstweiligen Anordnung vom 6. 3. 1972 geführt hat, vorsätzlich das Gericht getäuscht. Selbst wenn unterstellt wird, sie habe - entsprechend der Vermutung des Beklagten - erhaltene Lohnsteuerrückzahlungen nicht angegeben, bliebe offen, ob diese Frage für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war. Nach damaligen Recht konnte eine einstweilige Anordnung aufgrund einer bloß summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der aus den typischen Verhältnissen gewonnenen allgemeinen Erfahrungen ergehen.

Auch der im Wege der Stufenklage verfolgte Erstattungsanspruch ist hiernach zu Recht abgewiesen worden.