Neubekanntmachung

Die Neufassung des Flächennutzungsplans ist nicht Gegenstand das Änderungs- oder Ergänzungsverfahrens, das Anlass für den Beschluss zur Neubekanntmachung gegeben hat. Eine Beteiligung der Bürger oder der Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. Soweit Kennzeichnungen oder nachrichtliche Übernahmen und Vermerke auf den neuesten Stand zu bringen sind, kann es sich empfehlen, die betreffenden Fachplanungsträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, wenn die Gemeinde nicht über hinreichende Kenntnisse verfügt. Die Bekanntmachung des neugefassten Flächennutzungsplans ist in § 6 Abs. 6 nicht geregelt. Da eine Bekanntmachung des Plans selbst nicht in Betracht kommt, kann hier nur in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1 verfahren werden. Dabei ist nicht die Erteilung einer Genehmigung, sondern der Beschluss über die Neubekanntmachung bekanntzumachen. Es empfiehlt sich, diese Bekanntmachung zusammen mit der Bekanntmachung der Änderung oder Ergänzung vorzunehmen, die den Anlass für den Neubekanntmachungsbeschluss gegeben hat. Es ist nicht zulässig, die Neubekanntmachung vor der Bekanntmachung der betreffenden Änderung oder Ergänzung vorzunehmen. Jedermann hat das Recht, den neubekanntgemachten Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht einzusehen und Auskunft über dessen Inhalt zu verlangen. Vorlage bei der Aufsichtsbehörde - Der Flächennutzungsplan ist in der Fassung, in der er neu bekanntgemacht werden soll, der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht nicht. Die Aufsichtsbehörde sollte der Gemeinde jedoch einen Hinweis geben, falls der neu bekanntgemachte Flächennutzungsplan Fehler aufweist, z. B. eine Änderung von der Gemeinde übersehen und darum nicht in die neue Planzeichnung aufgenommen worden ist.

Wirkung der Neufassung - Die bekanntgemachte Neufassung des Flächennutzungsplans hat keine Gegenstand der Einsichtnahme und Auskunft nach § 6 Abs. 5 Satz 3. Sie ist auch Grundlage für nachfolgende Änderungen und Ergänzungen. Nachfolgende Bebauungspläne werden aus ihr entwickelt. Die Neufassung ist schließlich auch Grundlage für Entscheidungen nach § 35 Abs. 3.

Beachtlichkeit von Rechtsverletzungen - § 6 enthält Verfahrens- und Formvorschriften über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans. Ob Verletzungen dieser Vorschriften beachtlich sind, richtet sich nach den §§ 214 Abs. 1 und 215. Soweit eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht für beachtlich erklärt worden ist, ist sie unbeachtlich. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landes- und des Gemeinderechts wird durch § 214 nicht erfasst.

Verletzung von Vorschriften über den Feststellungsbeschluss - Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt ein beachtlicher Fehler vor, wenn 1? der Feststellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan nicht gefasst worden ist. Dieser Fehler wird auch nicht nach Ablauf der in § 215 Abs. l bezeichneten Frist unbeachtlich, er kann also immer geltend gemacht werden. Dem völligen Fehlen eines Feststellungsbeschlusses ist der Fall gleichzustellen, dass ein unzuständiges Gemeindeorgan den Beschluss gefasst hat. Verletzt der Feststellungsbeschluss Vorschriften des Landes- oder Gemeinderechts über die Beschlussfassung, so beurteilen sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Landes- oder Gemeinderecht. Dieses kann eine Fehlerheilung vorsehen.

Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung - Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stets beachtliche Verletzung von 1; Verfahrens- und Formvorschriften liegt vor, wenn eine Genehmigung für den Flächennutzungsplan bzw. für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung nicht erteilt worden ist. Dies gilt zunächst für den Fall, dass die Gemeinde überhaupt keinen Genehmigungsantrag gestellt, sondern den Plan gemäß § 6 Abs. 5 bekannt gemacht hat. Ein Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 tragt, den Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens nicht abgewartet hat. Möglich ist auch, dass eine Gemeinde die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 vorgenommen hat in der irrigen Meinung, die Genehmigungsfiktion sei eingetreten, obwohl die Genehmigungsfrist wirksam verlängert worden war. Bei einer Vorweggenehmigung ist nur der betreffende räumliche oder sachliche Teil genehmigt. Macht die Gemeinde dennoch den gesamten Plan bekannt, ist im Hinblick auf dein von der Genehmigung nicht erfassten Planteil der Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtlich. Das gleiche gilt, wenn die Gemeinde einen Plan uneingeschränkt bekanntmacht, obwohl räumliche oder sachliche Teile aus der Genehmigung herausgenommen worden sind. Ist ein Flächennutzungsplan mit Maßgabe genehmigt worden und kommt die Gemeinde diesen Maßgaben nicht nach, sondern macht den Plan in seiner ursprünglichen Fassung bekannt, so liegt ebenfalls ein Fehler nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vor; der bekannt gemachte Plan ist nicht genehmigt worden, während der vorweggenehmigte Plan von der Gemeinde durch Beitretungsbeschluss nicht übernommen worden ist. Soll die Genehmigung aufgrund einer Befristung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden, darf die Bekanntmachung nicht vorher erfolgen; andernfalls leidet der Plan an einem stets beachtlichen Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Der Fehler kann aber durch eine erneute Bekanntmachung nach. Fristablauf behoben werden. Entsprechendes gilt im Falle einer Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung. Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG liegt dagegen eine Genehmigung vor, die auch dann wirksam ist, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Differenzierter sind die Fälle zu behandeln, in denen zwar eine Genehmigung vorliegt, diese aber Fehler aufweist. Dies kann der Fall sein, weil eine unzuständige Behörde entschieden hat oder weil für die Genehmigung kein. Antrag vorgelegen hat oder der Antrag zurückgenommen worden war. Die Plangeniehmigung kann materiell fehlerhaft Sein. So können die Voraussetzungen für die Vorweggenehmigung oder die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen aus der Genehmigung verkannt oder die Grenzen für die Zulässigkeit von Maßgaben überschritten worden sein.