Neuwagen
Ein Kraftfahrzeug-Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Fahrzeugs berechtigt ist, sich auf Kosten des Schädigers einen entsprechenden Neuwagen anzuschaffen, braucht sich auf seinen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Er hat vielmehr, auch gegenüber dem aus § 3 PflVG haftenden Haftpflichtversicherer, Anspruch auf vollen Ersatz der für das neue Fahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den beschädigten Wagen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt. Hatte das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht 1000 km zurückgelegt, so mindert sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auch nicht wegen der vorangegangenen Benutzung.
Zum Sachverhalt: Am 15. 10. 1979 stieß die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagte gegen Haftpflicht versicherten Pkw mit dem 11 Tage vorher erstmals zum Verkehr zugelassenen und gerade 890 km gefahrenen Pkw des Klägers vom Typ Jaguar XJ 5,31 Coupé zusammen. Der Zusammenstoß wurde von der Erstbeklagte allein verschuldet. Nach dem Unfall stellte der Kläger der Zweitbeklagte den beschädigten Wagen zur Verfügung und verlangte Geldersatz fir die Beschaffung eines Neufahrzeugs des gleichen Typs. Am 21. 12. 1979 erwarb er als Interimsfahrzeug einen gebrauchten Pkw Mercedes 450 SE. Ein Fahrzeug des gleichen Typs hatte er vorher als Mietwagen benutzt. Die Beklagten wenden sich jetzt nicht mehr dagegen, dass der Kläger ihnen gegenüber seinen Schaden auf Neuwagenbasis abrechnet. Die Parteien streiten aber noch über Einzelheiten der Abrechnung. Der Kläger hat vor dem Landgericht nach Abzug der von der Zweitbeklagte gezahlten 22000 DM insgesamt noch 59 843,90 DM fir den Fahrzeugschaden, für Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und allgemeine Unkosten verlangt. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich mit den Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug begnügen, da das 5,31 Coupé von Jaguar nicht mehr hergestellt werde. Außerdem sei der Ersatzanspruch des Klägers um den Wert des beschädigten Fahrzeugs zu kürzen, das der Kläger selbst hätte verwerten müssen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 44792.94 DM verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kläger, mit der er noch Ersatz für die inzwischen angefallenen Unterstellkosten verlangt und die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, hatte bezüglich der Unterstell- kosten vollen Erfolg, bezüglich der Feststellung dagegen nur, soweit diese sich auf Unterstellkosten und Zinsen für Mietwagenkosten bezog. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung und auch die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag insofern weiter, als das Oberlandesgericht dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag wegen der Unterstellkosten stattgegeben und auf den Schadensersatzanspruch des Kläger weder den Restwert des Wagens noch einen Wertverlust des Wagens während seiner Benutzung angerechnet hat. Mit der Anschlussrevision beantragt der Kläger, nach den zuletzt von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Revision der Beklagten war unbegründet, die Anschlussrevision des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe, wenn die Beklagten auch verpflichtet seien, mit ihm auf Neuwagenbasis abzurechnen, seiner Schadensberechnung nicht den Preis für ein neues Fahrzeug des Typs Jaguar XJ 5,31 Coupé zugrunde legen, sondern müsse sich, da dieser Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, sondern nur noch vereinzelt von Händlern angeboten werde, mit den Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug des Typs Jaguar XJ 5,31 Limousine begnügen. Ersatz für das im geschädigten Fahrzeug befindliche Radio habe der Kläger allerdings nicht zu beanspruchen, da dieses ohne weiteres ausgebaut und in das neue Fahrzeug wieder eingebaut werden könne. Außerdem seien die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten um 15% wegen ersparter Aufwendungen zu kürzen. Dem stehe nicht entgegen, dass die vom Kläger gemieteten Fahrzeuge kleiner gewesen seien als der bei dem Unfall beschädigte Wagen.
Der Anspruch des Klägers verkürze sich dagegen nicht wegen Verstoßes gegen eine bestehende Schadensminderungspflicht. Der Kläger sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, die ihm von den Beklagten unterbreiteten Kaufangebote bezüglich des Unfallfahrzeugs anzunehmen, sondern dürfe auch der Zweitbeklagte als Versicherer der Erstbeklagte die Verwertung des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufbürden. Desgleichen sei der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten gerechtfertigt. Auf eine unzureichende bzw. nicht ordnungsgemäße Unterstellung des Fahrzeugs könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, da es ihre Angelegenheit gewesen sei, das Fahrzeug zu verwerten und bis zur Verwertung für eine angemessene Unterbringung des Wagens zu sorgen. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, die Kosten für eine mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Jaguar- Limousine voll zu ersetzen.
Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang und die Anschlussrevision des Kläger zum Teil nicht begründet.
Zur Revision der Beklagten
Rechtsfehlerfrei geht das Berufsgericht davon aus, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger den gesamten Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht grundsätzlich verpflichtet, sich auf seinen Schadensersatzanspruch den Wert des beschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen zu lassen. Die Erstbeklagte als Schädiger kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine solche Anrechnung nicht verlangen. Hieran hält der Senat trotz einiger Gegenstimmen fest. Dasselbe gilt aber auch für die Zweitbeklagte Auch ihr gegenüber hat der Kläger Anspruch auf vollen Ersatz der für das Ersatzfahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den Beklagten den beschädigten Pkw zur Verwertung zur Verfügung stellt. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es verstoße gegen § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG, wenn man den Geschädigten für berechtigt halte, dem Versicherer des Schädigers das Unfallfahrzeug zur Verfügung zu stellen und dann von ihm den vollen Wiederbeschaffungspreis zu verlangen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer allerdings Schadensersatz nur in Geld zu leisten. Hierdurch sollte dem in § 49 VVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Schadensversicherung Rechnung getragen werden, dass ein Versicherungsunternehmen Ersatzleistungen nicht durch Naturalherstellung zu erbringen hat. Damit wird aber nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden kann, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen, also z. B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen. Der Anspruch des Geschädigten aus § 249 S. 2 BGB, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, wird durch diese Regelung nicht verkürzt. Der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Gegenmeinung vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Es ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, dass der Kläger in Bezug auf die Verwertung des Unfallfahrzeugs eine sich aus den besonderen Umständen ergebende Schadenminderungspflicht versäumt hätte. Ausnahmsweise allerdings kann der Geschädigte zur Eigenverwertung des Wracks verpflichtet sein, wenn sich ihm dafür eine besonders günstige, dem Schädiger nicht erreichbare Möglichkeit bietet. Hier aber behaupten die Beklagten nur, sie hätten den Kläger auf die Bereitschaft einer Firma Gebrüder N zum Ankauf des Unfallfahrzeugs für 29000 DM auch ohne Neuerwerb hingewiesen. Darauf brauchte der Kläger aber nicht einzugehen, weil die Beklagten, die die Übernahme des Unfallfahrzeugs unberechtigt ablehnten, nicht behaupten, dass ihnen selbst nicht ebenfalls diese Verwertungsmöglichkeit offen gestanden habe.
War der Kläger nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug selbst zu verwerten, dann steht ihm - wie selbst die Revision für diesen Fall nicht in Abrede stellt - gegen die Beklagten der vom Berufsgericht zuerkannte Anspruch auf Ersatz der in ihrem Interesse aufgewendeten Unterstellkosten zu.
Es ist schließlich kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass das Berufsgericht nicht geprüft hat, ob die Schadensersatzforderung des Kläger etwa deswegen gemindert werden muss, weil der Kläger das später beschädigte Fahrzeug 11 Tage lang benutzt hatte und damit bis zum Unfall 890 km gefahren war.