Nichtigkeit

Nichtigkeit - rechtliche Wirkungslosigkeit eines Vertrages oder anderen Rechtsgeschäftes. Nichtigkeit tritt beim Vorliegen eines im Gesetz bezeichneten Nichtigkeitsgrundes ein (z. B. Verstoß gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot, Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form). Nichtigkeit tritt rückwirkend ein, wenn ein zunächst gültiger Vertrag erfolgreich angefochten wurde. Bezieht sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages, tritt teilweise Nichtigkeit anstelle der Nichtigkeit des gesamten Vertrages dann ein, wenn der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Nichtige Preisvereinbarungen führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern zu seiner Wirksamkeit mit dem gesetzlich zulässigen Preis. Sind auf Grund eines nichtigen Vertrages bereits Leistungen erbracht worden, sind sie nach den Bestimmungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen herauszugeben.