Nichtrückzahlung eines Darlehens

Zur Auslegung einer formularmäßigen Klausel, die bei Nichtrückzahlung eines Darlehens am Fälligkeitstage einen Zinsaufschlag von 1% vorsieht, ais zulässige Abrede über die Pauschalierung des Verzugsschadens.

Die Vorschrift, des § 174 BGB ist auf geschäftsähnliche Handlungen, zu denen die Mahnung gehört, entsprechend anzuwenden.

Zum Sachverhalt: Die X-Bausparkasse hat die gegen den Beklagten gerichteten Darlehensforderungen an die Kläger abgetreten. Die von einem Bevollmächtigten der Kläger ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 29. 6. 1972 erklärte Kündigung der Darlehen hat der Beklagten unverzüglich zurückgewiesen. Mit eingeschriebenem Brief vom 28. 1. 1974 hat die Kläger die Darlehen wegen Zahlungsverzugs erneut gekündigt. Der Beklagten hatte ab 1. 4. 1970 auf die Bauspardarlehen monatliche Zins- und Tilgungsbeträge von insgesamt 204000 DM zu leisten. Er entrichtete zunächst jedoch nur eine Rate. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. 10. 1974 wurde er verurteilt, an die Kläger die rückständigen Zins- und Tilgungsraten für die Zeit vom 1. 5. 1970 bis zum 31. 8. 1974 in Höhe von 1060800 DM und Verzugszinsen gemäß § 20 III der Bausparbedingungen für den Zeitraum vom 1. 6. 1970 bis 31. 8. 1974 im Betrage von 92225 DM zu zahlen. Nachdem dieses Urteil Rechtskraft erlangt hatte, nahm die Kläger Ende 1976 für die Urteilssumme und die Verfahrenskosten die von einer Bank für den Beklagten geleistete Sicherheit in Höhe von 1185000 DM in Anspruch. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Kläger von dem Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 1% der noch offenen Darlehenssumme für die Zeit vom 1.1. 1975 bis zum 31.1. 1976. In den von der Klägerin vorgelegten Vertragstexten heißt es u. a.:

Nr. 4.... Gerät der Schuldner mit einem Tilgungsbeitrag oder einem Teil desselben in Verzug, so erhöht sich der Darlehenszinssatz für die Verzugszeit um jährlich 1 vom H. der Darlehensrestschuld. Das gleiche gilt in den Fällen der Nr. 7 ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubigerin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ferner, wenn das Darlehen ganz oder zum Teil aus sonstigen Gründen vorzeitig fällig wird.

Nr. 7. Die Gläubigerin ist berechtigt, das Darlehen ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen bzw. von ihrem Darlehensversprechen zurückzutreten, a) wenn eine Zahlung, die aus dieser Ursache geschuldet wird, ganz oder zum Teil länger als 1 Monat nach einer auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinweisenden Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht geleistet wird...

Nr. 9. Wird das Darlehen am Fälligkeitstag nicht zurückgezahlt, so ist es von diesem Tag ab mit dem gemäß Nr. 4 erhöhten Zinsfuß zu verzinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt aus, die Kläger habe durch eingeschriebenen Brief vom 28. 1. 1974 die Darlehen gemäß Nr. 7a der Darlehensbedingungen wegen Verzuges mit der Zahlung der monatlichen Raten rechtswirksam gekündigt. Das hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufsgericht erblickt eine qualifizierte Mahnung i. S. der Nr. 7a der Darlehensbedingungen in dem Kündigungsschreiben der Kläger vom 29. 6. 1972. Dagegen bestehen, wie die Revision zutreffend geltend macht, durchgreifende rechtliche Bedenken. Wie bereits ausgeführt, ist diese Kündigungserklärung nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Entgegen der Ansicht des Berufsgerichts muss diesem Schreiben aber auch die Wirkung einer Mahnung abgesprochen werden. Denn die Vorschrift des § 174 BGB ist auf geschäftsähnliche Handlungen zu denen die Mahnung gehört, entsprechend anzuwenden.

Eine Mahnung bezüglich der rückständigen Beträge ist aber in der im Vorprozess erfolgten klageweisen Geltendmachung der Zins- und Tilgungsraten für die Zeit von Mai 1970 bis August 1974 zu sehen. Zwar war damit noch nicht der Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung i. S. der Nr. 7a des Darlehensvertrages verbunden. Ein solcher Hinweis ist aber unter den gegebenen Umständen zumindest das Kündigungsschreiben vom 28. 1. 1974 gleichzuachten. Daraus ging hervor, dass die Kläger wegen des Zahlungsverzuges das gesamte Restdarlehen fällig stellen wollte. Unschädlich ist, dass dieses Schreiben zugleich schon die Kündigung enthält. Die qualifizierte Mahnung nach Nr. 7a der Darlehensbedingungen soll dem Schuldner Gelegenheit geben, durch Zahlung der rückständigen Raten innerhalb eines Monats nach der Mahnung die ihm nachteiligen Folgen einer Kündigung des gesamten Restdarlehens abzuwenden. Im Streitfall lag jedoch schon im Blick auf den anhängigen Vorprozess auf der Hand, dass der Beklagten die aufgelaufenen Rückstände nicht innerhalb eines Monats entrichten werde. Es kann schon fraglich sein, ob es bei dieser Sachlage überhaupt noch eines Hinweises auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung bedurfte Jedenfalls wurde die Kündigung spätestens wirksam, als der Beklagten einen Monat nach Zugang des Schreibens vom 28. 1. 1974 die rückständigen Raten noch nicht gezahlt hatte. Einer besonderen Anmahnung der gesamten Restdarlehen bedurfte es nach Nr. 7a der Darlehensbedingungen nicht mehr....

Nach Nr. 9 i. V. mit Nm. 4 und 7a der Darlehensbedingungen hat der Beklagten für die Jahre 1975 und 1976 auf die damals noch offene Darlehenssumme einen Zinsaufschlag von 1%, der die Urteilssumme ergibt, zu zahlen. Bei diesem Aufschlag handelt es sich, wovon auch das Berufsgericht ausgeht, um eine Verzugszinsenpauschalierung. Solche Abreden über eine Pauschalierung des Schadensersatzes können grundsätzlich auch in Formularverträgen getroffen werden. Entgegen der Ansicht der Revision enthält Nr. 9 der Darlehensverträge keine Vertragsstrafenregelung i. S. der §§ 339ff. BGB. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Zahlung des versprochenen Betrages in erster Linie die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung sichern und auf den Vertragspartner einen möglichst wirkungsvollen Druck ausüben soll, die übernommenen Pflichten einzuhalten. Dagegen liegt eine Schadenspauschalabrede vor, wenn sie der vereinfachenden Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dienen soll. Nach diesen Grundsätzen regelt die hier zu beurteilende Klausel, die der erkennende Senat selbst auslegen kann, weil sie über den Bezirk des Berufsgerichts hinaus Verwendung findet, eine Pauschalierung des Verzugsschadens. Derartige Klauseln sollen jedenfalls dann der erleichterten Abwicklung eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens dienen, wenn sich die Höhe des pauschalierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischerweise entstehenden Schadens orientiert. Entgegen der Ansicht der Revision entsteht auch einer Bausparkasse durch die zeitweise Vorenthaltung ihr zustehender finanzieller Mittel in der Regel ein Schaden. Sie kann sich z. B. veranlasst sehen, für ausgebliebene Zahlungen anderweit Kredit aufzunehmen oder von einer vorteilhaften Anlegung verfügbaren Geldes Abstand nehmen.

Da hiernach die umstrittene Vertragsklausel rechtlich nicht als Vertragsstrafenregelung einzuordnen ist, scheitert der Klageanspruch auch nicht an § 341 III BGB, wie das die Revision von ihrem abweichenden Standpunkt aus geltend machen will.

Gegen die Höhe der Verzugsschadenpauschale, die vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vereinbart worden ist und sich daher nicht nach dessen § 11 Nr. 5 beurteilt, sind jedenfalls für den hier gegebenen Fall der ausdrücklichen Kündigung der gesamten Restdarlehen keine Bedenken zu erheben. Ein Zinsaufschlag von 1% pro Jahr hält sich bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art im Rahmen des geschätzten Durchschnittsschadens beim Verzug und kann nicht als unangemessen bezeichnet werden.