Normenkontrollantrag

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. Die Frage, was unter einem Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verstehen ist, stellt wohl das Hauptproblem des Normenkontrollverfahrens dar, jedenfalls soweit es die Normenkontrolle von Bebauungsplänen betrifft. Die Gesetzesmaterialien zu §47 Abs. 2 VwGO sind insoweit sehr unergiebig, sie führen lediglich aus, durch die Beschränkung der Antragsbefugnis auf diejenigen, die einen Nachteil erlitten oder zu erwarten haben, solle die Popularklage ausgeschlossen werden. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Frage des Nachteils im Sinne des §47 Abs. 2 VwGO über ein Jahrzehnt lang unter den Schlagworten rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erörtert, d. h. ob ein Nachteil die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verlangt oder ob eine tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers ausreicht.. Der Streit um die Auslegung des §47 Abs. 2 VwGO bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen ist jedenfalls für die Praxis durch die Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 9.11.1979 beendet worden; sämtliche Oberverwaltungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen diese Auslegung des §47 Abs. 2 VwG0 akzeptiert. Das BVerwG geht davon aus, der Begriff des Nachteils im Sinne des §47 Abs. 2 VwGO sei nicht prozessualer, sondern primär materiell-rechtlicher Natur. Einen Nachteil erleide, wer in Belangen beeinträchtigt werde, die in die Erwägungen bei Erlass der Norm - bei Bebauungsplänen in die Abwägung nach §1 Abs. 5 und 6 - einzubeziehen waren. Das BVerwG führt dazu aus: Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des §47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d. h. verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden musste, das also - anders ausgedrückt - zum notwendigen Abwägungsmaterial im Sinn des Urteils vom 5. Juli 1974 gehörte. Das BVerwG führt anschließend aus, dass das notwendige Abwägungsmaterial eher weit als eng abzugrenzen sei; andererseits könne die Planung nicht alles berücksichtigen. Das BVerwG stellt hierzu fest: Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.... Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinn sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass so etwas geschieht, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheit, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan abwägungsbeachtlich erkennbar ist. Zu der damit vorausgesetzten Erkennbarkeit ist ergänzend folgendes zu bemerken: Was die planende Stelle nicht sieht und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Die Bürgerbeteiligung nach §2 a Abs. 6 BBauG 1976/79 hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen sichtbar zu machen. Hat es der Betroffene unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.

Dem BVerwG ist sicherlich darin zuzustimmen, dass zwischen der Abwägung nach §1 Abs. 6 und dem Nachteilsbegriff ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. Wenn die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans einen Nachteil für einen Planbetroffenen zur Folge hat, muss die Gemeinde dies bei der Abwägung berücksichtigen. Ein Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO ist damit dann gegeben, wenn private Belange von dem Bebauungsplan in einer Weise betroffen werden, die bei der Abwägung nicht außer acht gelassen werden durften. Dies setzt einen Vergleich der städtebaulichen Situation vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans voraus. Eine Beeinträchtigung privater Belange und damit eine Antragsbefugnis nach §47 Abs. 2 VwGO scheidet damit von vornherein aus, wenn sich die bauplanungsrechtliche Situation durch den Bebauungsplan gar nicht ändert oder zumindest nicht verschlechtert. Dabei kommt es zur Beantwortung der Frage, ob die städtebauliche Situation sich durch den Bebauungsplan zu Ungunsten des Antragstellers verändert hat, nicht auf eine Bewertung durch einen objektiven Betrachter, sondern auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers an, wobei letztere allerdings für einen objektiven Betrachter nachvollziehbar sein muss. So ist z. B. die Ausweisung eines Ackergrundstücks als Baufläche in der Regel kein Nachteil, sondern ein erheblicher Vorteil. Gleichwohl kann eine Antragsbefugnis nach §47 Abs.2 VwGO gegeben sein, wenn der Antragsteller als Landwirt auf diese Fläche angewiesen ist, weil er sie zur Fortführung seines Landwirtschaftsbetriebs benötigt und er wegen des Bebauungsplans nun höhere Grundsteuern sowie Kommunalabgaben zahlen muss.