Normenkontrollverfahren

Der Antrag nach §§47 VwGO kann nur gegen einen bereits wirksamen Bebauungsplan gestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus §47 Abs. 1 VwGO, wonach das OVG über die Gültigkeit einer Satzung entscheidet, was voraussetzt, dass die Satzung zunächst einmal in Kraft ist. Im übrigen liefe eine Normenkontrolle eines erst in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans letztlich auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus, was nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist. Ausreichend ist aber, wenn der Bebauungsplan bei der Entscheidung über den Normenkontrollantrag in Kraft ist; gleichgültig ist, ob dies auch bei Antragstellung der Fall war. Ein außer Kraft getretener Bebauungsplan kann dann Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, wenn er noch Grundlage für eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde sein kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn es bei einer bauaufsichtlichen Maßnahme darum geht, ob eine bauliche Anlage auch früher rechtswidrig gewesen ist. Eine Normenkontrolle gegen einen bereits außer Kraft getretenen Bebauungsplan ist ferner zulässig, wenn der Antragsteller Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche erheben will. Das BVerwG hat für eine Veränderungssperre entschieden, auch nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre könne im Wege eines Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre beantragt werden, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse bestehe; ein solches Interesse könnte sich insbesondere aus der Absicht des betroffenen Grundstückseigentümers ergeben, Schadensersatzansprüche zu erheben. Gleiches muss auch für die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans gelten, denn auch insoweit können Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche bestehen.

Übergeleitete Bebauungspläne nach § 173 Abs.3 BBauG 1960/1976 können ebenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Zwar spricht §47 Abs. 1 Nr.1 VwGO von Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind. Übergeleitete Bebauungspläne gelten aber nach §173 Abs.3 BBauG als Bebauungspläne und sind damit den nach Ø2f£ aufgestellten Bebauungsplänen gleichgestellt. Es gibt auch sachlich keinen Grund, übergeleitete Bebauungspläne von der Möglichkeit einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren auszunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14.5.1985 entschieden, dass nicht nur gegen Bebauungspläne, die nach § 10 BauGB als Satzung ergehen, sondern auch gegen die in Hamburg möglichen Bebauungspläne in Form eines Gesetzes ein Normenkontrollverfahren nach §47 VwGO betrieben werden könne.

Die Normenkontrolle kann auch gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben werden, die aufgrund von §9 Abs. 4 BauGB nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften erlassen worden sind, sofern der Landesgesetzgeber bestimmt hat, dass die Vorschriften des BauGB Anwendung finden; dies ist in allen Bundesländern geschehen. Die Verweisung auf das BauGB -hat zur Folge, dass auch die für die Rechtskontrolle von Bebauungsplänen maßgeblichen Vorschriften gelten, also auch § 47 Abs. 1 Nr.1 VwGO. Das Normenkontrollverfahren kann nur mit dem Ziel betrieben werden, die Nichtigkeit des Bebauungsplans feststellen zu lassen. Dagegen kann in einem Normenkontrollverfahren nicht die Feststellung begehrt werden, dass der Bebauungsplan wirksam ist. Ebenso kann im Normenkontrollverfahren nicht die Ausdehnung eines Bebauungsplans auf ein bisher nicht erfasstes Grundstück erreicht werden. Die Ansicht von Schrödter, dass ein solcher Antrag im Normenkontrollverfahren zulässig sein müsse, weil es Fälle geben könnte, in denen eine fehlerfreie Planung gemäß § 1 Abs. 6 nur unter Einbeziehung eines bestimmten Grundstücks möglich sei, vermischt in unzulässiger Weise materiell-rechtliche und prozessuale Fragen. Der Inhalt einer Normenkontrollentscheidung ergibt sich aus § 47 VwGO, diese Vorschrift sieht nur die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans vor. Selbst wenn das materielle Bauplanungsrecht einen Anspruch auf Erweiterung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans einräumen würde, was wegen §2 Abs. 3 nicht der Fall ist, könnte ein solcher Anspruch nicht im Normenkontrollverfahren, sondern nur durch eine Leistungsklage verfolgt werden.

Natürliche und juristische Personen als Antragsteller - Den Antrag auf Normenkontrolle kann nach §47 Abs. 2 Satz I VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen. Bei Miteigentümern bedarf es zur Wahrung der Rechte aus dem Eigentum grundsätzlich nicht der Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer. Jeder Miteigentümer kann vielmehr, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften, namentlich aus den §§ 1008 ff. BGB nichts anderes ergibt, für sich allein sein Antragsrecht gegenüber Dritten geltend machen. Diesen gegenüber darf er darüber hinaus nach § 1011 BGB die Ansprüche aus dem Eigentum sogar in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Das gleiche gilt wegen §2238 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Miterben - zur Antragsbefugnis von Mietern, Pächtern, Erwerbern und sonstigen Berechtigten. §47 Abs. 1 VwGO verleiht juristischen Personen die Befugnis, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten, während die Beteiligungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im übrigen gemäß §61 Nr.2 VwGO auch sonstigen Vereinigungen eingeräumt ist, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche prozessuale Behandlung von Vereinigungen in §47 Abs. 1 und §61 Nr.2 VwGO ist nicht ersichtlich; es dürfte sich dabei um ein Redaktionsversehen handeln. Daher können über den Wortlaut des §47 Abs.2 VwGO hinaus auch nichtrechtsfähige Vereinigungen einen Antrag auf Normenkontrolle stellen, wenn ihre Rechte durch die Norm oder ihre Anwendung betroffen werden. Vereinigungen können einen Normenkontrollantrag nur auf die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition durch den Bebauungsplan, nicht auf die Betroffenheit einzelner oder auch aller Mitglieder stützen Eine eigene Antragsbefugnis von Vereinen oder Verbänden besteht nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch dann nicht, wenn der Bebauungsplan sachlich dem Vereinszweck zuwiderläuft. So kann z.B. ein Verein von Naturfreunden nicht einen Antrag nach §47 VwGO gegen einen Bebauungsplan stellen, der die Bebauung eines bisher unberührten Landschaftsteiles vorsieht. Eine Ausnahme wird aber wohl dann zu machen sein, wenn der Vereinszweck durch die Realisierung des Bebauungsplans entfallen würde, was z. B. bei einem Verein zum Schutz seltener Pflanzen und Tiere an einem bestimmten Standort denkbar wäre. Ein Verband hat ferner dann die Antragsbefugnis nach §47 Abs. 2 VwGO, wenn er Eigentümer eines Grundstücks ist, das durch den Bebauungsplan nachteilig betroffen wird; dem Verband steht insoweit dieselbe Rechtsposition zu wie jedem Eigentümer. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Verband das Eigentum an dem Grundstück schon vor der Aufstellung des Bebauungsplans inne hatte oder dies erst nachträglich erworben hat. Dem Einwand der Erschleichung der Antragsbefugnis hält das BVerwG entgegen, dass der Verband durchaus schätzenswerte Ziele verfolgen könne; in dem vom BVerwG entschiedenen Fall handelte es sich um einen Naturschutzverband. Zur Antragsbefugnis von Behörden.