Notaranderkonto

Das dem Mieter eingeräumte Optionsrecht erlischt grundsätzlich spätestens mit Ablauf der um die Optionszeit verlängerten ursprünglichen Vertragsdauer.

Die vertraglich vorgesehene Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar führt in der Regel noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs.

Anmerkung: Für die Praxis beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte ist es ein alltäglicher Vorgang, dass die Parteien vereinbaren, ein geschuldeter Geldbetrag solle zunächst beim Notar hinterlegt und erst nach Eintritt bestimmter Umstände an den Gläubiger weitergeleitet werden. Dennoch war die Frage der Erfüllungswirkung einer solchen Hinterlegung bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Rechtsprechung des RG zu dieser Frage war wenig ergiebig und zudem uneinheitlich. Der BGH hat bisher lediglich zu einer Abgrenzungsfrage Stellung genommen. Danach ist die Übergabe von Geld oder die Überweisung eines Geldbetrages auf Notaranderkonto zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte keine Hinterlegung i. S. der §§ 372 ff. BGB und hat nicht die in §§ 378, 379 BGB festgelegten Wirkungen, mithin auch nicht ohne weiteres die Erfüllungswirkung im Falle des Verzichts auf die Rücknahme. In jenem Falle ging es überdies nicht um die o Erfüllung, sondern - mangels Verzichts auf die Rücknahme - nur um die Befugnis des Hinterlegers, den Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweisen. Die Instanzgerichte haben sich, nach den wenigen veröffentlichten Entscheidungen zu urteilen, - ebenso wie das Schrifttum - überwiegend gegen die Erfüllungswirkung ausgesprochen.

Der Senat vertritt den Standpunkt, dass die vertragsgemäße Hinterlegung beim Notar nur dann Erfüllungswirkung hat, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbaren. Gemäß § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Ähnlich wie nach § 17 KO oder § 36 Verg1O ist die Leistung auch i. S. des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges bewirkt. Eine Geldschuld ist an sich in bar zu erfüllen; sie kann aber jedenfalls dann auch durch Zahlung von Buchgeld erfüllt werden, wenn die Parteien dies - sei es auch stillschweigend - vereinbart haben. Im Wege einer solchen Vereinbarung können sie auch der Überweisung der Schuldsumme auf das Konto eines Dritten befreiende Wirkung beimessen.

Wie der Senat aufgrund einer Verfahrensrüge auszuführen Gelegenheit hatte, ist nach der Interessenlage im Regelfall nicht anzunehmen, dass bereits die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs führen soll: In der Regel solle die Zahlung auf Notaranderkonto beiden Vertragspartnern das Risiko einer Vorleistung abnehmen und so die wechselseitige Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherstellen. Würde der Hinterlegung beim Notar bereits Erfüllungswirkung beigelegt, so liefe der Käufer Gefahr, dass der Verkäufer, bevor er seinerseits erfüllt hätte, in Konkurs fiele; der Konkursverwalter könnte dann gemäß § 17 KO die Vertragserfüllung ablehnen und den Käufer mit dessen Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises auf die Konkursquote beschränken. Solche Gefahren einer Insolvenz des Verkäufers hält der Senat für erheblich größer als die - im entschiedenen Fall verwirklichte - Gefahr einer Veruntreuung der auf Notaranderkonto überwiesenen Schuldsumme durch den Notar. Deshalb ist nach seiner Ansicht normalerweise nicht anzunehmen, dass die Parteien schon der Zahlung zu Händen des Notars Erfüllungswirkung beilegen wollen.

Eine andere Frage ist allerdings, ob nach der typischen Interessenlage angenommen werden kann, dass die Erfüllungswirkung regelmäßig in dem Zeitpunkt eintreten soll, in dem die Auszahlungsreife gegeben ist. Diese Frage lässt der Senat offen, weil im entschiedenen Falle die vertraglichen Voraussetzungen für die Auskehrung des Restkaufpreises an den Verkäufer zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Für die notarielle Praxis dürfte es nach der vorliegenden Entscheidung nahe liegen, im Falle der Vereinbarung von Zahlungen zu Händen des beurkundenden Notars klarzustellen, in welchem Zeitpunkt die Erfüllungswirkung eintreten soll.