notarielle Urkunde

1. Unterwirft sich ein Schuldner in einer notariellen Urkunde wegen einer Vertragsstrafe der sofortigen Zwangsvollstreckung, so ist damit in der Regel nicht stillschweigend das Erfordernis eines Vorbehalts nach § 341 III BGB abbedungen.

2. Wird neben dem Abschluss eines notariellen Vertrages eine notarielle Vollmachtsbestätigung geschuldet, so genügt ein nach Abschluss des Vertrages und vor Übersendung der Vollmachtsbestätigung vom Gläubiger unternommener Vollstreckungsversuch in der Regel nicht den Anforderungen an einen Vorbehalt i. S. des § 341 III BGB. Der Vorbehalt muss vielmehr grundsätzlich bei der Erfüllung des letzten Leistungsabschnittes erklärt werden.

Anmerkung: Die Kläger hatte mit notariellem Vertrag das Sondereigen- turn an der sogenannten Hausmeisterwohnung in einer größeren Wohnanlage erworben. In dem Vertrag hatte sich die Kläger u. a. verpflichtet, diese Wohnung auf Verlangen der Eigentümergemeinschaft dieser selbst oder einem von dieser bezeichneten Dritten jederzeit unentgeltlich zu übereignen. Die Umschreibung auf den neuen Eigentümer hatte die Kläger innerhalb von vier Wochen nach dem rechtskräftigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu veranlassen. Für den Fall, dass die Eigentumsumschreibung aus einem von der Kläger zu vertretenden Grund unterbleiben sollte, hatte die Kläger eine Vertragsstrafe von 10000 DM zu zahlen.

Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft wurde fristgemäß ein notarieller Vertrag geschlossen, in dem die Kläger die Übereignung der Wohnung auf einen Dritten erklärte. Die Kläger war bei dem Vertragsabschluss durch einen Notariatsangestellten vertreten. Die zur Umschreibung im Grundbuch erforderliche notarielle Vollmachtsbestätigung wurde von der Kläger verspätet an den den Übereignungsvertrag beurkundenden Notar übersandt. Noch vor Übersendung der Vollmachtsbestätigung erschien bei der Klage ein Gerichtsvollzieher, um die Vertragsstrafe zu vollstrecken. Die Vollstreckung unterblieb, weil die Vollstreckungsklausel die Vertragsstrafe nicht umfasste. Die Kläger wehrt sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der Vertragsstrafe.

1. Nach § 341 III BGB kann der Gläubiger, der die Leistung annimmt, die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.

2. Der Senat hat im Anschluss an BGH, NJW 1971, 883 (884) = LM vorstehend Nr. 3 die Zulässigkeit der Abbedingung des Vorbehaltserfordernisses bejaht. Es hat zugleich aber ausgesprochen, dass die Errichtung einer notariellen Urkunde, in der sich der Schuldner wegen einer demnächst unter Umständen fällig werdenden Vertragsstrafe der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, nicht ohne weiteres zu einer stillschweigenden Abbedingung des § 341 III BGB führt. Die Errichtung einer notariellen Urkunde bedeutet nämlich für sich alleine nicht, dass die Parteien dem Schuldner die Aussicht nehmen wollten, bei verspäteter Erfüllung die Vertragsstrafe ohne Vorbehalt des Gläubigers nicht zahlen zu müssen.

3. Der Senat hat ferner seine frühere Entscheidung BGHZ 62, 328 = LM vorstehend Nr. 4 bestätigt, wonach ein ausdrücklicher Vorbehalt dann nicht erforderlich ist, wenn der Gläubiger die Vertragsstrafe bereits eingeklagt und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme bestanden habe. Die Ausdehnung dieser Entscheidung auf andere Fälle, in denen dem Schuldner deutlich vor Augen geführt wird, dass er trotz verspäteter Erfüllung die Vertragsstrafe zahlen müsse, wird für möglich gehalten. Die Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde reicht zur Annahme eines stillschweigenden Vorbehalts aber nicht aus. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung macht nämlich dem Schuldner nicht hinreichend (bei der Annahme) klar, er müsse die Vertragsstrafe auch dann leisten, wenn der Gläubiger die verspätete Leistung annimmt.

4. Der Senat hat ferner angenommen, dass bei einer Leistung, die in verschiedenen Leistungsabschnitten erbracht werden muss (hier: Leistungungsvertrag, notarielle Vollmachtsbestätigung), der Vorbehalt i. S. des § 341 III BGB bei der Annahme des letzten Leistungsabschnittes (hier also unmittelbar nach Kenntnisnahme von der übersendung der Vollmachtsbestätigung) erklärt werden muss.