Nottestament

Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer Anleitung besteht (hier: Anleitung an Bürgermeister für die Beurkundung von Nottestamenten), kann die inhaltliche Richtigkeit zugesicherte Eigenschaft sein. Ansprüche, die der Käufer eines derartigen Anleitungswerks aus dem Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft herleitet, richten sich grundsätzlich nach Kaufrecht.

Zur Verjährung von Ansprüchen, mit denen ein Käufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Ersatz von Mangelfolgeschäden geltend macht.

Der Beklagte gibt u. a. eine sogenannte Nottestamentsmappe heraus, die genaue Anleitungen an die Bürgermeister für die Errichtung von Nottestamenten enthält. 1953 kaufte die Gemeinde W. unmittelbar von dem Beklagten eine derartige Mappe zum Preise von 15,70 DM. In der Anleitung befindet sich bei dem Hinweis, dass bei Meldung der Nichtigkeit des Testaments der Schwiegervater einer im Testament bedachten Person als Zeuge nicht mitwirken dürfe, d. h. ausgeschlossen sei, folgender Zusatz:

Bei Mitwirkung ist hier nur die Zuwendung an den Mitwirkenden nichtig.

Am 2. 1. 1964 wurde der Bürgermeister M. der Gemeinde W. zwecks Errichtung eines Nottestaments zu dem schwer erkrankten F. gerufen. Da M. wusste, dass F. seine Nichte M. Sch. als Alleinerbin einsetzen wollte, zog er deren Schwiegervater B. Sch. als Zeugen zu. Nach dem Tode des Erblassers (7.1. 1964) stellte das Nachlassgericht fest, dass das Nottestament wegen der Mitwirkung des B. Sch. als Schwiegervater der allein bedachten M. Sch. insgesamt unwirksam und damit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Daraufhin nahm die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende M. Sch. die Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Längere Vergleichsverhandlungen unter Einschluss des Beklagten sowie des Klägers als Haftpflichtversicherers der Gemeinde schlugen fehl. Durch Urteil vom 30. 6. 1969 wurde die Gemeinde, nachdem sie dem Beklagten am 25. 4. 1969 den Streit verkündet hatte, zur Zahlung von 50 000 DM nebst Zinsen an M. Sch. verurteilt. Nunmehr nimmt der Kläger, der inzwischen für die Gemeinde den Schaden reguliert hat, aus übergegangenem Recht den Beklagten in Höhe von 50 833 DM nebst Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch, - und zwar mit der Begründung, der Bürgermeister habe vor Testamentserrichtung die Nottestamentsmappe eingesehen und angesichts des dort befindlichen Hinweises, bei Mitwirkung des Schwiegervaters eines Bedachten sei nur die Zuwendung an den Mitwirkenden unwirksam, keine Bedenken gehabt und haben müssen, den im Testament nicht bedachten B. Sch. als Zeugen zuzuziehen. Der Beklagte bestreitet, dass der fälschliche Hinweis in der Anleitung für das Verhalten des Bürgermeisters ursächlich gewesen sei; überdies beruft er sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ber. hatte keinen Erfolg. Die Rev. des Klägers wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger, der ein gemäß § 67 VVG auf ihn übergegangenes Recht geltend macht, Schadensersatzansprüche allenfalls darauf stützen, dass der Beklagte sich im Rahmen des zwischen ihm und der Gemeinde W. über die Nottestamentsmappe abgeschlossenen Kaufvertrages einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe. Dabei hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, dass der Bürgermeister sich auf den Inhalt der Nottestamentsmappe, insbesondere auf die Richtigkeit des umstrittenen Zusatzes verlassen und damit die Zuziehung des Schwiegervaters der testamentarisch allein bedachten M. Sch. als Zeugen bei der Testamentserrichtung für unschädlich gehalten habe. Dass insoweit die Anleitung inhaltlich nicht richtig war, vielmehr bei Zuziehung des Schwiegervaters eines Bedachten gerade die Zuweisung an den Bedachten - und nicht nur eine etwaige Zuweisung an den Mitwirkenden - unwirksam ist, ergibt sich aus §§ 2249, 2234, 2235 BGB (in der bis zum 31. 12. 1969 geltenden Fassung; vgl. § 71 BeurkG).

Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Klage deswegen für unbegründet, weil es sich bei der inhaltlichen Unrichtigkeit der Testamentsmappe um einen Sachmangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB gehandelt habe, damit der auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens gerichtete Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung unter die kurze Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB falle und im Zeitpunkt der Streitverkündung am 25. 4. 1969 - der ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme - bereits verjährt gewesen sei. Auf die zwischenzeitlich geführten Vergleichsverhandlungen könne sich der Klägerdeswegen nicht berufen, weil der Beklagte - ohnehin nicht gegenüber der Gemeinde W., sondern lediglich gegenüber der Frau Sch. - auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31. 12. 1968 verzichtet habe und daher die Gemeinde spätestens unverzüglich nach diesem Zeitpunkt für eine Verjährungsunterbrechung habe sorgen müssen.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht würdigt den zwischen der Gemeinde und dem Beklagten im Jahre 1953 abgeschlossenen Vertrag als reinen Kaufvertrag (§ 433 BGB) und bemisst die Schadensersatzansprüche des Klägers ausschließlich nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten. Diese Auslegung eines Individualvertrages lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird, wie noch auszuführen ist, den schutzwürdigen Belangen gerade auch des Klägers als Rechtsnachfolgers der Gemeinde W. in ausreichendem Maße gerecht.

a) Insbesondere vermag der Senat die Ansicht der Rev. nicht zu teilen, es handele sich insoweit um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) oder doch zumindest um einen gemischten Vertrag mit vorwiegend werkvertragsrechtlichem Inhalt. Richtig ist allerdings, dass der in der Nottestamentsmappe verkörperte Gedankeninhalt in erster Linie auf eine Unterrichtung und Anleitung der in der Beurkundung derartiger Nottestamente berufenen Gemeindebürgermeister gerichtet war und damit das Druckwerk eine Ratserteilung im weiteren Sinn zum Inhalt hatte. Die Rev. übersieht jedoch, dass der Beklagte in dem Vertrag der Gemeinde nicht - was für die Annahme eines Werkvertrages wesentlich wäre - die Herstellung eines individuellen Werkes und damit einen bestimmten Erfolg versprochen hat, sondern dass der Vertrag die Übereignung einer für eine unbegrenzte Vielzahl von Fällen und Fallgestaltungen bestimmten abstrakten schriftlichen Anleitung zum Gegenstand hatte, die nicht auf die besonderen Belange der Gemeinde als Abnehmerin zugeschnitten war (vgl. dazu Staudinger-Riedel, 11. Aufl., Vorbem. zu § 631 Rdnr. 9). Derartige Verträge unterliegen aber - wie grundsätzlich der Vertrieb von Schriften belehrenden Inhalts - den Regeln des Kaufrechts (§ 433 ff. BGB).

b) Ohne Rechtsfehler geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der im Jahre 1953 abgeschlossene Vertrag nicht mit einer selbständigen, über die kaufrechtliche Gewährleistung hinausgehenden Garantieabrede verbunden war, - etwa dergestalt, dass ein Bürgermeister bei genauer Einhaltung der in der Mappe enthaltenen Anweisungen vor der Errichtung ungültiger Testamente und damit vor einer etwaigen Inanspruchnahme aus Amtspflichtverletzung bewahrt werde. Eine derartige selbständige, zeitlich unbegrenzte und der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegende Garantieübernahme setzt voraus, dass sich jemand verpflichtet, ohne Rücksicht auf Verschulden einem anderen für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder eine Schadensgefahr zu übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. 10. 1964 - VIII ZR 20/63 = Nr. 7 zu § 477 BGB NJW 65, 148 = BB 64, 1360 m. w. Nachw.). Für die Übernahme einer so weitgehenden Verpflichtung durch den Beklagten fehlt es hier - insbesondere im Hinblick auf den verhältnismäßig niedrigen, ersichtlich keinen Risikozuschlag enthaltenden Kaufpreis - an jedem Anhaltspunkt. Dass eine ausdrückliche dahingehende Abrede getroffen sei, behauptet auch der Kläger nicht. Allein der Umstand, dass der Beklagte durch besonders eindringliche und gezielte Werbung die Vorzüge seiner Testamentsmappe hervorgehoben und dabei auf die Möglichkeit, durch Befolgung der Anleitungen in der Mappe die Errichtung unwirksamer Testamente verhüten und damit Regressansprüche vermeiden zu können, hingewiesen hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer stillschweigenden Garantieübernahme (vgl. dazu auch BGHZ 51, 91, 98 Nr. 22 zu § 823 (J) BGB = NJW 69, 269 m. w. Nachw.).

c) Schließlich kann der Kläger die auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüche auch nicht auf die Verletzung einer besonderen Beratungspflicht durch den Beklagten - etwa als einer im Rahmen des Kaufvertrages übernommenen Nebenpflicht - stützen. Der Beklagte hat eine solche Verpflichtung der Gemeinde W. gegenüber gerade nicht zusätzlich bei Abschluss des Kaufvertrages übernommen. Vielmehr deckten sich im vorl. Fall die erteilte Anleitung zur Beurkundung von Nottestamenten und damit die etwa in Betracht kommende Beratung völlig mit dem Inhalt der Nottestamentsmappe deren Unrichtigkeit und Unvollständigkeit sich somit ausschließlich nach kaufrechtlicher Gewährleistung (§§ 459ff. BGB) bemisst.

2. Das Berufungsgericht sieht in dem umstrittenen inhaltlich unrichtigen Zusatz, auf dem nach seiner Unterstellung die Nichtigkeit des Testamentes und damit der dem Kläger entstandene Schaden beruhen, einen erheblichen Mangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB und leitet aus diesem schuldhaft herbeigeführten Mangel Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertrags- -Verletzung her.

a) Ob dieser Rechtsansicht gefolgt werden kann, und ob insbesondere die inhaltliche Unrichtigkeit eines Anleitungsbuches als Sachmangel i. S. des § 459 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu Staudinger-041er, aa0 § 459 Rdnr. 22), bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Denn jedenfalls fehlte insoweit der verkauften Nottestamentsmappe eine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB). Dass auch der Inhalt eines Druckwerkes und seine Eignung für einen von beiden Vertragsteilen zugrunde gelegten Verwendungszweck zugesichert werden können, hat der Senat bereits in seinem Urt vom 26. 11. 1957 (V111 ZR 232/56 = NJW 58, 138 = vorstehend Nr. 4) ausgesprochen Was dort hinsichtlich der Tendenz eines für Unterrichtszwecke bestimmten Geschichtswerks ausgeführt ist, muss in gleicher Weise auch für die inhaltliche Richtigkeit eines sog. Anleitungsbuches gelten.

b) Dass beim Kauf der Nottestamentsmappe durch die Gemeinde die inhaltliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Mappe verkörperten Anleitung i. S. des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert war, ergibt sich allein schon aus der besonderen Art dieses Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck. Die Mappe war ausdrücklich dazu bestimmt, die meist rechtsunkundigen und vielfach nur ehrenamtlich tätigen Bürgermeister vorwiegend ländlicher Gemeinden, in denen die Errichtung derartiger Nottestamente fast ausschließlich vorkommt, über die bei der Beurkundung zu beachtenden Formvorschriften zu unterrichten und sie dadurch in die Lage zu versetzen, nichtige Testamente und damit verbundene hohe Regressforderungen zu vermeiden. Sollte die Nottestamentsmappe diesen Zweck erfüllen und für die Gemeinde bzw. die Bürgermeister überhaupt von Wert sein, so musste sie unbedingt zuverlässig sein. Darauf richtete sich auch die Werbung des Beklagten, der in seinen Anzeigen darauf hinwies, die Nottestamentsmappe nehme dem Bürgermeister jede Sorge von Irrtümern und unabsehbaren Haftungskosten, sichere ihn bzw. die Gemeinde vor der Gefahr empfindlicher Schadensersatzansprüche und stelle ein einfaches, erschöpfendes, klares und zuverlässiges Hilfsmittel dar, auf das er sich verlassen könne. Diese eindringliche, an einen bestimmten eng begrenzten Personenkreis gerichtete Werbung kann angesichts der besonderen Zweckbestimmung der Mappe nicht lediglich als unverbindliche Anpreisung angesehen werden, sondern enthält in Verbindung mit dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Verwendungszweck eine ausdrückliche Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Mappe enthaltenen konkreten Anleitung.

3. Fehlte der verkauften Testamentsmappe somit eine zugesicherte Eigenschaft i. S. des § 459 Abs. 2 BGB, so konnte der Kläger gemäß § 463 BGB von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wie der Senat im Urteil vom 29. 5. 1968 (BGHZ 50, 200 = Nr. 14 zu § 463 BGB = NJW 68, 1622) ausgeführt hat, hängt die Frage, ob und in welchem Umfang der Käufer im Rahmen des § 463 BGB auch Ersatz seiner Mangelfolgeschäden - und darum allein geht es im vorl. Fall - verlangen kann, entscheidend davon ab, ob ihn die Zusicherung gerade vor solchen Schäden absichern sollte. Das aber kann hier im Hinblick darauf, dass als ins Gewicht fallende Schäden nur derartige Mangelfolgeschäden in Betracht kamen und die Zusicherung ihre Bedeutung fast völlig verloren hätte, wenn der Ersatz der durch Regressforderungen entstandenen Schäden von der Haftung ausgenommen war, nicht zweifelhaft sein (BGH, aa0 S. 205).

4. Gleichwohl kann der Kläger derartige Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen, weil sie gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 i. Verb. m. § 463 BGB verjährt sind. Allerdings begann im vorl. Fall die sechsmonatige Verjährungsfrist nicht bereits, wie in §:477 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert, mit der im Jahre 1953 erfolgten Ablieferung der Nottestamentsmappe an die Gemeinde W. Der Senat hat bereits im Urteil vom 1. 12. 1971 (VIII ZR 143/70 = Nr. 15 zu § 477 BGB = WM 72, 161 = NJW 72, 246) sowie in dem für die Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 29. 11. 1972 (VIII ZR 233/71 =- NJW 73, 276) für die auf Sachmängel gestützten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausgeführt, dass es jeweils der besonderen Prüfung bedarf, ob die Verjährungsfrist bereits mit der Ablieferung der Kaufsache oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Entsprechendes muss dann gelten, wenn - wie hier - der Käufer gemäß § 463 BGB Ersatz des ihm durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstandenen Mangelfolgeschadens verlangt. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass die Rechte des Käufers - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin nur sehr kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten - nicht in unzumutbarer Weise verkürzt werden dürfen. Dass die Verjährungsfrist nicht bereits vor Entstehung des Schadensersatzanspruchs ablaufen kann, liegt auf der Hand. Es spricht viel für die Annahme, dass die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche erst dann beginnt, wenn der Käufer den Eintritt des Schadens erkennen kann und in der Lage ist, seinen Schadensersatzanspruch in einer zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Weise geltend zu machen (vgl. dazu auch ,Larenz, Schuldrecht, 10. Aufl., Bd. 2, S. 6 Fn. 2). Das würde auch dem für das allgemeine Recht der Verjährung geltenden Grundsatz entsprechen, dass unter Entstehung des Anspruchs i. S. des § 198 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt zu verstehen ist, an dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. 2. 1971, BGHZ 55, 340, 342 = NJW 71, 979).

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner grundsätzlichen Klärung und abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist - und das wäre der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt - erst begann, als die Geschädigte Ende 1965 ihren Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde bezifferte, wäre die Verjährung im Zeitpunkt der Streitverkündung (25. 4. 1969) als der ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB) bereits eingetreten gewesen.

c) Schließlich kann sich der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt, auch nicht auf die zwischenzeitlich zwischen der Gemeinde bzw. dem Kläger, der Geschädigten und dem Beklagten geführten Vergleichsverhandlungen berufen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hatte der Beklagte gegenüber der Geschädigten bis zum 31. 12. 1968 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es Sache der Gemeinde oder des Klägers gewesen, nach einer kurz bemessenen Überlegungsfrist - jedenfalls aber vor dem 25. 4. 1969 - die Verjährung ihrer etwaigen Ansprüche gegenüber dem Beklagten - gegebenenfalls durch Erhebung einer Feststellungs- oder einer Freistellungsklage- zu unterbrechen (BGH, Urteil vom 12. 10. 1955 - VI ZR 122/54 = Nr. 2 zu § 222 BGB = NJW 55, 1834; st. Rspr.).

III. Schadensersatzansprüche des Klägers aus Vertrag sind mithin verjährt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung stehen ihm schon deswegen nicht zu, weil die Gemeinde lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat und die Verletzung eines Schutzgesetzes i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht vorliegt. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Produzentenhaftung, auf die sich die schriftliche Rev-Begründung in erster Linie stützt, kann die Kläger keinen Erfolg haben. Dabei mag dahinstehen, ob der Bürgermeister angesichts der Haftungsregelung in § 839 BGB, Art. 34 GG überhaupt als Dritter i. S. der Produzentenhaftung angesehen werden kann, und ob der Kläger - als Haftpflichtversicherer lediglich der Gemeinde - gestützt auf § 67 VVG etwaige derartige dem Bürgermeister zustehende Ersatzansprüche im vorl. Rechtsstreit geltend machen könnte. Sinn einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu entwickelnden Produzentenhaftung ist es, dem nach der derzeitigen Rechtslage nur ungenügend geschützten Endverbraucher einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller der mangelhaften Ware zu geben (BGHZ 51, 91, 97 = Nr. 22 zu § 823 (J) BGB = NJW 69, 269). Im vorl. Fall stehen aber der allein geschädigten Gemeinde - für die Voraussetzung eines Rückgriffs gegen den Bürgermeister (Art. 34 Satz 2 GG) fehlt es an jedem Anhalt - bereits vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten als Schädiger zu, die nach Inhalt und Umfang jedenfalls nicht hinter etwaigen aus der Produzentenhaftung abzuleitenden Ansprüchen zurückbleiben würden. Der Umstand allein, dass diese Ansprüche inzwischen verjährt sind, rechtfertigt aber nicht eine Erweiterung des Rechtsschutzes des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung.