Notweg

Notweg - Wegverbindung, die zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks über ein Nachbargrundstück erforderlich ist. Das Recht, einen Notweg zu benutzen (Wege- und Überfahrtsrecht), ist ein Mitbenutzungsrecht an Grundstücken. Der Anspruch auf seine Begründung besteht, wenn das Grundstück keinen Anschluss an einen öffentlichen Weg hat und durch den Notweg unzumutbare Aufwendungen für einen anderen Anschluss vermieden werden. Je nach Erfordernissen kann das Wege- und Überfahrtsrecht umfassend für jeden Personen- und Fahrzeugverkehr oder beschränkt (z. B. Fußgänger, eigenen PKW, Fäkalienabfuhr, Brennstoffzufuhr) begründet werden. Bei seiner Gestaltung sind die Interessen der Beteiligten untereinander und mit den gesellschaftlichen Erfordernissen in Übereinstimmung zu bringen. Werden die Rechte des Eigentümers oder Nutzers des betroffenen Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt, so kann eine angemessene Entschädigung gefordert werden.