Notwendigkeit

Die Vorschrift die Notwendigkeit der formellen Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden, die insoweit ebenfalls als Träger öffentlicher Belange in Betracht kommen. Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören schließlich Behörden und privatrechtliche Organisationen, die nicht Träger von Planungsaufgaben sein können oder sind, denen aber die Wahrnehmung eines öffentlichen Belangs als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Die zu beteiligenden Behörden und Stellen müssen aber dem Planungsträger gegenüber eine verselbständigte Stellung haben; denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es auch, Dritte, die von der Bauleitplanung berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, nicht jedoch, den Planungsträger im internen Verfahren zu binden. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören somit Organisationen, die keine Erklärung mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben können, sondern nur verwaltungsintern, z. B. gutachtlich oder beratend tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt erforderlichenfalls, soweit im Einzelfall nicht eine Vernehmung als Sachverständiger in Betracht kommen kann, durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung von öffentlichen Belangen zu vertreten hat. Beispiele: Heimatpfleger, Altstadtvereine, Berufsverbände, Selbsthilfeverbände, Mietervereine, Haus- und Grundbesitzervereine, Kleingartenorganisationen, gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften. Ein Antrag in den Ausschußberatungen, der eine Gleichstellung der Vereine und Verbände, die laut Satzung ausschließlich das Ziel des Natur- und Umweltschutzes verfolgen und mindestens das Gebiet eines Land- bzw. Stadtkreises umfassen, mit den Trägern öffentlicher Belange zum Ziel hatte, ist abgelehnt worden. Die Begründung hierzu weist darauf hin, dass Verbände, auch Umweltschutzverbände, aus rechtlichen Gründen keine Träger öffentlicher Belange sein können und dass die im Naturschutzrecht bestehende Vorschrift über die Beteiligung von Umweltverbänden wegen der grundsätzlich anderen Sachmaterie nicht auf das Bauplanungsrecht übertragen werden kann. Anders als das Naturschutzrecht, das keine Öffentlichkeitsbeteiligung kennt, gewährleistet das Recht der Bauleitplanung mit der zweistufigen Bürgerbeteiligung eine umfassende Beteiligungsmöglichkeit auch aller Umweltverbände an der Bauleitplanung Ebenso können Sportorganisationen aus rechtlichen Gründen keine Träger öffentlicher Belange sein. Vielmehr werden sie bei der Aufstellung der Bauleitpläne im Rahmen der Bürgerbeteiligung wie andere Vereinigungen in einem zweistufigen Verfahren angehört. Da diese umfassende Beteiligung heute schon weitgehend der kommunalen Praxis entspricht, hat der federführende BT-Ausschuß eine Erweiterung der gesetzlichen Beteiligungsrechte speziell von Sportorganisationen nicht für erforderlich gehalten. Ebenso wenig zählen zu den Trägern öffentlicher Belange diejenigen Behörden und Stellen, die bereits organisatorischer Teil der planenden Gemeinde und damit ohnehin an der Bauleitplanung beteiligt sind wie etwa die Ämter und Dienststellen einer Gemeinde. Soweit Bezirksvertretungen, wie etwa nach § 13 b Abs. 4 Satz 2 GO NW, vor der Beschlussfassung des Rates über Bebauungspläne Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, haben diese dem Planungsträger gegenüber keine verselbständigte Stellung, sondern lediglich ein internes Mitwirkungsrecht. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann somit bei Nichteinhaltung einer solchen Stellungnahme nicht den Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 4 beanstanden. Sind Behörden in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, handelt es sich also um sog. Bündelungsbehörden, so haben diese sicherzustellen, dass alle berührten Sachbereiche, z. B. Baugenehmigungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, untere Wasserbehörde, Kreissozialamt, Kreisjugendamt, Straßenbaulastträger, untere Naturschutzbehörde, gehört sowie an der Meinungsbildung beteiligt werden genügt wird, wenn eine Verwaltung, der auf mehreren Stufen bestimmte Planungsbefugnisse zustehen, auf einer Stufe beteiligt worden ist. Architektenkammern erfüllen zwar als Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben; zu letzteren gehört aber nicht, Bauleitpläne aufzustellen oder zu beurteilen. Zur Verzahnung zwischen Flurbereinigung und Bauleitplanung. Im Allgemeinen sollen die jeweils öffentlich zuständigen Behörden und Stellen der unteren Verwaltungsstufe beteiligt werden, soweit sich nicht aus der Organisation der Behörde oder Stelle oder aus der besonderen Sachlage etwas anderes ergibt. Diese sollen abschließend Stellung nehmen.