Novellen
Weder das Bundesbaugesetz noch das Städtebauförderungsgesetz haben ihre ursprüngliche Fassung behalten, bevor sie zum Baugesetzbuch zusammengefasst worden sind. Vorschläge für eine Novellierung des Bundesbaugesetzes wurden in den Fachgremien des Deutschen Städtetages bereits seit 1965 erarbeitet; sie wurden 1973 unter der Überschrift Besseres Planungs- und Bodenrecht veröffentlicht, nachdem bereits im Oktober 1972 ein erster Entwurf und - nach der Neubildung der Bundesregierung - im Februar 1973 ein zweiter Entwurf des Bundesministeriums zur Diskussion gestellt worden war. Die Bundesregierung beschloss den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes am 29. April 1974. Nach Durchgang durch den Bundesrat, der seine Stellungnahme am 21. Juni 1974 abgab, gelangte die Vorlage am 22. August 1974 an den Deutschen Bundestag, der den Gesetzesbeschluss entsprechend dem Bericht seines federführenden Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau am 11.März.1976 fasste. Der Bundesrat rief im zweiten Durchgang am 9. April 1976 den Vermittlungsausschuss an, dessen Vermittlungsvorschlag vom 18. Mai 1976 der Deutsche Bundestag am 20. Mai 1976 und der Bundesrat am 4.Juni 1976 zustimmten. Das am 18. August 1976 ausgefertigte Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 1977 in Kraft. Diese Novelle änderte nicht nur das Bundesbaugesetz, sondern auch das Städtebauförderungsgesetz; beide Gesetze wurden aufgrund des Art. 4 des Änderungsgesetzes vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der Fassung vom 18. August 1976 im Bundesgesetzblatt neu bekannt gemacht. Diese Novelle 1976 brachte gewichtige Änderungen des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes. Im Bundesbaugesetz wurden u. a. eine Verzahnung der Bauleitplanung mit der gemeindlichen Entwicklungsplanung vorgesehen, die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung geregelt, der Gedanke der Sozialplanung aus dem Städtebauförderungsgesetz für die Bauleitplanung übernommen, die gemeindlichen Vorkaufsrechte weiter ausgestaltet und die Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich erweitert, den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, durch Bebauungsplan oder durch besondere Satzung erhaltenswerte Gebiete mit bestimmten Rechtsfolgen zu bestimmen, sowie das Planungsschadenrecht umgestaltet, Kinderspielplätze und Schutzanlagen in die Erschließungsbeitragsregelung einbezogen, die Vorschriften über die Ermittlung von Grundstückswerten durch Gutachterausschüsse wesentlich überarbeitet und eine Vorschrift über die Heilung bestimmter Verfahrens- und Formfehler eingefügt. Ferner wurden aus dem Städtebauförderungsgesetz das Baugebot, das Abbruchgebot und das Modernisierungsgebot in das Bundesbaugesetz übernommen und durch ein Pflanzgebot, ein Nutzungsgebot und ein Instandsetzungsgebot ergänzt; der Gedanke des Härteausgleichs des Städtebauförderungsgesetzes wurde einer parallelen Regelung im Bundesbaugesetz zugrunde gelegt; schließlich wurden die Vorschriften über städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur aus dem Städtebauförderungsgesetz in das Bundesbaugesetz übernommen. Im Städtebauförderungsgesetz ergaben sich zwangsläufig Änderungen infolge der Übernahme von Vorschriften in das Bundesbaugesetz; weitere Änderungen trugen Erfahrungen Rechnung, die in den ersten 5 Jahren des Bestehens des Städtebauförderungsgesetzes gemacht worden waren.