Novellierung

Der Novelle 1976 folgte sehr bald eine weitere Novellierung sowohl des Bundesbaugesetzes als auch des Städtebauförderungsgesetzes durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionen im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979. Seine Zielsetzung wird bereits durch seine Bezeichnung deutlich. Veranlasst war es durch die damalige wirtschaftliche Situation; das Gesetz sollte dazu beitragen, insbesondere die Bauwirtschaft zu beleben. Den Entwurf für dieses Gesetz hatte die Bundesregierung am 29. September 1978 beschlossen. Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang seine Stellungnahme am 10. November 1978 abgegeben. Dem Deutschen Bundestag ging die Vorlage am 29. Dezember 1978 zu; dort war bereits am 4. Juli 1978 ein Initiativgesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU zur Änderung der §§ 34 und 35 des Bundesbaugesetzes eingebracht worden. Seinen Bericht zu beiden Vorlagen erstattete der federführende Ausschuss am 16. Mai 1979; dementsprechend hat der Bundestag am 31. Mai 1979 das Gesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat im zweiten Durchgang zugestimmt. Die sog. Beschleunigungsnovelle ist am 1. August 1979 in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren war von ungewöhnlich kurzer Dauer. Die Bedeutung dieser Novelle ist bei weitem nicht so groß wie die der Novelle 1976. Es ist auch kaum feststellbar, ob sie wesentlich zur Erreichung der ihr gesetzten Ziele beigetragen hat. Nichtsdestoweniger ist sie für die Rechtsentwicklung nicht ohne Bedeutung gewesen insofern, als sie Neuerungen in das Bundesbaugesetz eingebracht hat, die im Baugesetzbuch 1986 erhalten worden sind, wie das Ermöglichen einer Fristsetzung bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung, die gesetzliche Regelung des Parallelverfahrens bei der Bauleitplanung und die Erleichterung des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens, Erleichterungen bei der Befreiung und der Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich, die Nichtbeachtlichkeit gewisser Abweichungen vom Bebauungsplan bei Erheben des Erschließungsbeitrags und vor allem der weitere Ausbau der Vorschriften über die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern. Im Städtebauförderungsgesetz trugen ebenfalls etliche Änderungen zur Auflockerung förmlicher Anforderungen bei.