Nutzungen der Kaufsache

Zur Ersatzpflicht des Vorbehaltskäufers für gezogene oder entgangene Nutzungen der Kaufsache, wenn der Verkäufer gemäß § 455 BGB von einem nicht dem Abzahlungsgesetz unterliegenden Kaufvertrag zurücktritt.

Zum Sachverhalt: Durch schriftlichen Vertrag vom 24. 11. 1981 verkaufte die Kläger der Beklagte das Inventar einer von ihr in gemieteten Räumen errichteten, allerdings noch nicht in Betrieb genommenen Imbissstube zum Preise von 67800 DM, der Zug um Zug bei Übergabe der Sache zu zahlen war, soweit nicht eine Anzahlung von 3000 DM schon bei Vertragsschluss geleistet werden musste. Durch gesonderten Vertrag vermietete sie der Beklagte zugleich die entsprechenden Räumlichkeiten, was ihr nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages gestattet war. Der Kaufvertrag enthielt die Abrede, dass die Verkäuferin bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin der Sachen bleiben solle. Nach Übergabe des Geschäftslokals nebst Inventur nahm die Beklagte den Grillimbiss am 15. 12. 1981 in Betrieb. Durch Schreiben vom 19. 1. 1982 forderte die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie sich mit einem Kaufpreisrest von 54800 DM seit dem 15. 12. 1981 in Verzug befinde, zur Zahlung bis 31. 1. 1982 auf. Nach Fristablauf, heißt es in dem Schreiben weiter, werde die Kläger die Durchführung des Kaufvertrags ablehnen. In der mündlichen Verhandlung eines zwischen den Parteien parallel zum vorliegenden Rechtsstreit geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens erklärte der Prozessbevollmächtige der Kläger am 2. 4. 1982 in ihrer und der Beklagte Gegenwart, die Kläger trete vom Kaufvertrag zurück. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 28500 DM in Anspruch. Klage und Berufung der Kläger hatten keinen Erfolg. Ihre Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 326 BGB scheide als Rechtsgrundlage für den primär geltend gemachten Anspruch auf einen Teil des negativen Interesses aus. Lägen nämlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, so habe die am 2. 4. 1982 namens der anwesenden Kläger abgegebene, ihr jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht zuzurechnende Rücktrittserklärung das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt und damit einem Schadenersatzanspruch die Grundlage entzogen. Insoweit hält das Berufungsurteil einer Prüfung stand. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das dem Gläubiger nach § 326 12 BGB eröffnete Wahlrecht, beim Verzug des Schuldners mit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungpflicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, nicht unbegrenzt gilt. Hat er sich für den Rücktritt entschlossen und diesen wirksam erklärt, woran er durch ein vorheriges Schadensersatzverlangen nicht gehindert ist, so ist das Schuldverhältnis aufgelöst (RGZ 85, 280 [282]; 109, 184 [186]; BGHZ 16, 388 [393] = LM § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 6 = NJW 1955, 705; Senat, NJW 1979, 762 = LM § 326 [A] BGB Nr. 21 = WM 1979, 231 [232]). Die Leistungsbeziehungen der Parteien wandeln sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um mit der Folge, dass die bereits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind (§§ 327 S. 1, 346 BGB). Ein Schadensersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB ist ausgeschlossen.

2. a) Unter Zugrundelegung des wirksamen Rücktritts hat das Berufungsgericht den von der Kläger erhobenen Anspruch ausschließlich daran gemessen, ob die Beklagte mit ihrer Rückgewährverpflichtung als solcher in Verzug geraten sei, und den Anspruch auch unter diesem Gesichtspunkt verneint. Denn die Kläger habe eine das Rückgewährschuldverhältnis begründende Rücktrittserklärung nicht schon durch das Anwaltsschreiben vom 19. 1. 1982, sondern frühestens am 2. 4. 1982 abgegeben. Ein von diesem Zeitpunkt ab etwa eingetretener Verzug der Beklagte mit der Rückgewährverpflichtung vermöge einen für die Zeitspanne vom 15. 12. 1981 bis zum 15. 3. 1982 geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zu rechtfertigen.

b) Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit Ansprüche aus Verzug in Rede stehen. Hiermit hat das Berufungsgericht den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt aber nicht erschöpfend materiell- rechtlich gewürdigt, weil für die genannte Zeitspanne ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz in Betracht kommt. Sein Urteil ... ist aufzuheben, damit es die Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nachholt...

II. 1. Voraussetzung für einen sich aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist zunächst, dass die Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

a) Ein Rücktrittsrecht ergab sich für die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, unabhängig von § 326 I BGB bereits unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Kläger hatte sich nach § 3 des Kaufvertrages vom 24. 11. 1981, der nicht dem Abzahlungsgesetz unterlag (BGHZ 70, 378 = LM § 1 AbzG Nr. 8 = NJW 1978, 1315), das Eigentum an den verkauften Einrichtungsgegenständen bis zur völligen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises vorbehalten. Mangels entgegenstehender Abmachungen der Parteien war sie daher nach der Auslegungsregel des § 455 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geriet. Den Eintritt des Verzugs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Behauptung der Kläger angenommen, den ausstehenden Kaufpreisrest mit persönlichem Schreiben vom 15. 1. 1982 angemahnt zu haben. Auch wenn die Kläger zum Inhalt dieses Schreibens Näheres nicht vorgetragen hat, sind dagegen Bedenken nicht zu erheben, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Kläger den Inhalt des Rechtsbegriffs Mahnung verkannt haben könnte. Jedenfalls aber enthielt das Anwaltsschreiben vom 19. 1. 1982 eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung mit der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen und stellte damit eine Mahnung i. S. von § 284 I BGB dar .. .

b) Das somit entstandene Rücktrittsrecht hat die Kläger durch die in ihrem Beisein abgegebene, unmissverständliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 2. 4. 1982 wirksam ausgeübt. Wenn das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat, die Erklärung sei der Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht zuzurechnen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Anders als bei einem auf § 326 I BGB gestützten Rücktritt, für den nach § 327 BGB die §§ 346-356 BGB nur entsprechende Anwendung finden, richten sich die Rechtsfolgen beim Rücktritt des Eigentumsvorbehaltsverkäufers unmittelbar nach den genannten Bestimmungen, da es sich um ein i. S. von § 346 S. 1 BGB vertraglich vorbehaltenes Rücktrittsrecht handelt (Staudinger-Kaduk, BGB, 10./ 11. Aufl., Vorb. § 346 ff. Rdnr. 46 und § 346 Rdnr. 8; Staudinger-Honsell, 12. Aufl., § 455 Rdnr. 30; Ballhaus, in: RGRK, 12. Aufl., § 346 Rdnr. 2; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., Vorb. § 346 Anm. 2; Vollkommer, in: Jauernig-Schlechtriem-Stürner-Teichmann-Vollkommer, BGB, 2. Aufl., § 455 Anm. 3b aa; Reich, in: AKBGB, § 455 Rdnr. 19; Janßen, in: MünchKomm, § 346 Rdnr. 2 [anders ders., Vorb. § 346 Rdnr. 9: §§ 346ff. nur entsprechend anwendbar]). Mithin ist auch § 347 BGB anwendbar. Nach dessen Satz 2 bestimmt sich der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen im Falle des Rücktritts bereits von dem Empfang der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an gelten, d. h. nach § 987 BGB. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Besitzer dem Eigentümer nicht nur diejenigen Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit tatsächlich gezogen hat (§ 987 I BGB), vielmehr hat er auch Ersatz zu leisten für solche Nutzungen, die er zwar nicht gezogen hat, aber nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt (§ 987 II BGB). Diese strenge Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Rücktrittsgegner wegen des vertraglichen Rücktrittsvorbehalts mit dem Rücktritt rechnen und sich darauf einstellen konnte (BGH, NJW 1983, 2024 [2025] = LM § 1098 BGB Nr. 9; Janßen, in: MünchKomm, § 347 Rdnr. 7; SoergelReimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 347 Rdnr. 2; Ballhaus, in: RGRK, § 347 Rdnr. 12; Staudinger-Kaduk, § 347 Rdnr. 2; Larenz, SchuldR I, 13. Aufl., § 26b 2, S. 381). Dabei faßt die h. M. das in § 987 II BGB aufgestellte Verschuldenserfordernis zwar als echtes Verschulden i. S. von § 276 BGB auf. Sie nimmt zutreffend dessen Vorliegen aber für den Regelfall mit der Begründung an, dass von dem zur Rückgewähr Verpflichteten eben wegen seiner Kenntnis der Rücktrittsmöglichkeit eine zumutbare Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils erwartet werden könne (Staudinger-Kaduk, § 347 Rdnr. 8; Janßen, in: MünchKomm, § 347 Rdnr. 7; Larenz, § 26b 2; Esser-Schmidt, SchuldR I, 6. Aufl. [1984], § 19 III 2; anders Wolf, AcP 153, 97 [124ff., 128], der auf ein Verschulden verzichtet; vermittelnd Raisch, in: Festschr. f. Friedrich Weber, 1975, S. 337, 342). Das gilt auch für den Käufer, der das Eigentum an der Kaufsache erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erwirbt und bis dahin dem Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers ausgesetzt ist. Denn auch ohne Kenntnis des Inhalts von § 455 BGB weiß er, dass er bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Sache zurückgeben muss.

2. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen sowohl zum Grund als auch zum Umfang des erhobenen Anspruchs zu treffen haben wird.

a) ... Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte die Zahlungsweigerung auf die von ihr behaupteten Mängel gestützt. Sollten sie zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststehen, entfiele damit mangels Verzuges das Rücktrittsrecht der Kläger nach § 455 BGB, so dass der erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam und auch ein Anspruch nach §§ 347 S. 2, 987 BGB nicht entstanden wäre.

b) Sollte das Berufungsgericht dagegen die Mängel nicht feststellen können, so wird es zum Umfang des der Kläger zustehenden Anspruchs auf Nutzungsentschädigung allerdings nicht auf die Schadensberechnung in der Klageschrift abstellen können. Es kommt dann nicht darauf an, welcher Gewinn der Kläger infolge der Rückabwicklung des Vertrags entgangen ist. Herausgabe- bzw. vergütungsfähig i. S. von § 987 BGB sind nur diejenigen Nutzungen, die gerade die Beklagte gezogen hat bzw. zu ziehen unterlassen hat. Diese Nutzungen sind auch nicht etwa - wie die Revision meint - mit dem Gewinn identisch, den die Beklagte selbst aus dem Betrieb der Imbissstube gezogen hat oder bei Verwendung der ihr übergebenen Geräte hätte ziehen können. Etwas anderes sucht die Revision vergeblich aus den Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 12. 5. 1978 (NJW 1978, 1578) und des erkennenden Senats (BGHZ 63, 365 [368] = LM § 817 BGB Nr. 26 = NJW 1975, 638) herzuleiten. In beiden Entscheidungen ging es um den Verkauf bzw. die Verpachtung eines Gewerbebetriebs. Für einen solchen Fall haben beide Senate - und zwar auch nur mit Einschränkungen - entschieden, dass zu den heraus- zugebenden Nutzungen i. S. von § 987 BGB auch die aus dem Betrieb gezogenen Geschäftsgewinne gehören. So aber liegt es hier nicht. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war nicht etwa die Veräußerung eines bereits werbend tätigen Gewerbebetriebs als der Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel einschließlich der dazugehörigen Güter, wie etwa Warenbestand, Recht zur Firmenfortführung, Kundenstamm und Ruf. Die Vertragspflicht der Kläger bestand ausschließlich darin, der Beklagte das zum Betrieb der Imbissstube in den zugleich vermieteten Räumen erforderliche Inventar zu verschaffen, wenn auch in eingebautem und gebrauchstauglichem Zustand. Den Geschäftsbetrieb dagegen hatte die Kläger selbst noch nicht begonnen. Der von der Beklagte etwa geschuldete Nutzungsersatz kann sich demnach allein auf die reinen Gebrauchsvorteile des ihr überlassenen Inventars erstrecken (§ 100 BGB).