Nutzungsbescheid

Nutzungsbescheid - Oberbegriff für staatlich verbindliche Entscheidungen über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden, Anlagen und beweglichen Sachen. Der Nutzungsbescheid dient der Verwirklichung a) gesellschaftlicher Erfordernisse, z. B. der Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke, der Nutzung und Fortleitung von Wasser und Energie, der Nachrichtenbeförderung und -vermittlung, der Ordnung und Sicherheit u. a. bei der zivilen Luftfahrt sowie der Sicherstellung der Landesverteidigung; b) persönlicher, staatlich geschützter Interessen von Bürgern, z. B. bei Erfordernissen, ein benachbartes Grundstück für den Zugang zum eigenen mit zu nutzen. Nutzungsbescheid erteilen , zuständige staatliche oder im staatlichen Auftrag handelnde Organe. Der Nutzungsbescheid kann dem Nutzungsberechtigten bestimmte Nutzungsbedingungen auferlegen (z. B. Nutzungsart, -umfang oder -zeiten) oder einem anderen Mitnutzungsrechte (z. B. Mitbenutzungsrecht an Grundstücken) einräumen oder ihm die Nutzung ganz übertragen. Nutzungsbescheid ergehen befristet oder unbefristet. Arten der Nutzungsbescheid sind Auflagen über Nutzungsbedingungen und gerichtliche Urteile sowie Nutzungsbescheid unterschiedlicher Bezeichnung anderer Organe über eine Mitbenutzung oder Nutzungsübertragung. Als Rechtsmittel sind die Beschwerde gegen Auflagen und Bescheide und die Berufung gegen Urteile gegeben.