Nutzungsregelungen

Beschränkung auf nachfolgende Fachplanungen bzw. Nutzungsregelungen - Gegenstand der Abstimmungspflicht nach §7 sind nur solche Planungen 7 und Nutzungsregelungen anderer öffentlicher Planungsträger, für die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächennutzungsplans noch keine rechtsverbindliche Entscheidung getroffen worden ist. Erfasst werden also nur beabsichtigte Planungen oder Nutzungsregelungen. §7 regelt nur das Verhältnis von vorlaufender Flächennutzungsplanung und nachlaufender Fachplanung und Nutzungsregelung. Rechtsverbindlich abgeschlossene Fachplanungen unterliegen nicht dem Anpassungsgebot des §7. Dem §7 ist daher nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung von einem bereits bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder einer bereits in Kraft getretenen Nutzungsregelung abweichen darf oder nicht. Im Zeitpunkt der Flächennutzungsplanung bereits abgeschlossene Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind bei der Flächennutzungsplanung als solche zu respektieren und gemäß §5 Abs. 4 nachrichtlich zu übernehmen. Hieraus folgt, dass ein Widerspruch des öffentlichen Planungsträgers nicht erforderlich ist, wenn die andere Planung bzw. Nutzungsregelung bereits rechtsverbindlich festgestellt bzw. erlassen ist. Ein unterlassener Widerspruch zwingt daher den Planungsträger nicht dazu, seine Planungen oder Nutzungsregelungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. Dies schließt nicht aus, dass der Flächennutzungsplan Zwangspunkte setzt, so dass der Fachplanungsträger auf Grund des für ihn maßgebenden fachgesetzlichen Erforderlichkeitsmaßstabs eine Änderung noch nicht vollzogener Planungen in Betracht ziehen muss. Eine hiervon abweichende Auffassung will auch rechtsverbindliche Fachplanungen und Nutzungsregelungen der Anpassungspflicht unterwerfen, wenn sie noch nicht verwirklicht worden sind.

Plansicherungsverfahren, vorläufige Entscheidungen - Die Anpassungspflicht erfasst nicht nur die betreffenden Planungen oder Nutzungsregelungen selbst. Gehen der endgültigen Festsetzung Plansicherungsverfahren förmlicher Art voraus, so müssen auch diese dem Flächennutzungsplan angepaßt werden. Das gleiche gilt für vorläufige Entscheidungen im Vorgriff auf eine nachfolgende Planung.

Vorgelagerte Entscheidungen - Differenziert ist die Frage zu beantworten, inwieweit Pläne mit 71 vorbereitendem Charakter bei mehrstufigen Fachplanungen bzw. Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren der Anpassungspflicht nach § 7 unterliegen. Zu diesen Entscheidungen gehören z. B.

- die Linienbestimmungen

- die Linienbestimmungen

- die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach §6 LuftVG.

Vorgelagerte Planungen haben nach bisher herrschender Auffassung in der Regel keine Außenwirkung. Eine solche Wirkung besitzen grundsätzlich nur die Entscheidungen auf der letzten Stufe; nur gegen sie kann Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Die vorgelagerten Planungen bereiten die eigentliche Sachentscheidung erst vor. Sie erlangen Rechtswirkung gegenüber Dritten erst dadurch, dass sie in Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag finden. Klagen Privater gegen diese Entscheidungen sind nach der Rspr. des BVerwG unzulässig. Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den Gemeinden. Folgerichtig braucht der Fachplanungsträger bei vorgelagerten Entscheidungen die Rechte der Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen. Solche Entscheidungen können daher auch den Flächennutzungsplan in seiner Wirkung nicht berühren. Gleichwohl ist nach einigen Gesetzen die Gemeinde zumindest verfahrensmäßig auch an vorgelagerten Entscheidungen zu beteiligen. So können die Gemeinden gegen die luftverkehrsrechtliche Genehmigung vorbringen, dass ihre Beteiligungsrechte nicht ausreichend beachtet worden sind. Diese formelle Wahrung der kommunalen Beteiligungsrechte ist aber nach der Rspr. des BVerwG von der materiellen Berücksichtigung der gemeindlichen Belange zu unterscheiden. In besonderen Fällen können vorbereitende Fachplanungen aber auch Außenwirkung entfalten und damit auch gegenüber der Gemeinde materiell wirksam werden. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen gesondert zu beurteilen. Außenwirkung hat das BVerwG bei der ersten Stufe der Abfallplanung anerkannt.

Anpassungspflichtige Planungen und Nutzungsregelungen im einzelnen Anpassungspflichtig i. S. von §7 sind insbesondere die nachstehend aufgeführten Planungen und Nutzungsregelungen. Dieser Katalog deckt sich weitgehend, jedoch nicht vollständig mit dem der Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften i. S. von §5 Abs. 4:

Planungen und Nutzungsregelungen auf den Gebieten der Landeskultur, der Land- und Forstwirtschaft und des Jagdwesens:

- Erholungswald, soweit nach Landesrecht eine Festsetzung mit unmittelbarer Rechtswirkung vorgesehen ist: Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Allgemeinverfügung nach § 26 NdsWaldG;

- Fischschonbezirke; Laichschonbezirke, Winterlager für Fische: Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Verordnung;

- Wildschutzgebiet für Federwild oder für Seehunde:Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Verordnung. Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft:

- Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke: Die Festsetzung erfolgt in Niedersachsen durch Planfeststellung gemäß §31 WHG in Verb. mit den Wasserschutzgebiete i. S. von § 19 WHG:

- Talsperren, Wasserspeicher, andere Stauanlagen: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach den Wassergesetzen der Länder;

- Überschwemmungsgebiete:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Heilquellenschutzgebiete:Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Raumbedeutsame Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer i. S. von §31 WHG.

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §31 WHG in Verb. mit den Wassergesetzen der Länder. Die Regelung in §31 Abs. 1 WHG stellt innerhalb des Rahmenrechts i. S. von Art. 75 Nr. 4 GG eine Vollregelung dar; lediglich die Ausgestaltung des Planfeststellungsverfahrens ist dem Landesrecht überlassen. Die Planfeststellung kann gemeinnützig oder privatnützig sein. Die Anpassungspflicht nach §7 besteht auch, wenn auf Grund von Abs. 1 Satz 3 WHG von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen wird und stattdessen eine Plangenehmigung erteilt wird. Eine solche Plangenehmigung ist zulässig, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist; Zulassung eines vorzeitigen Beginns bei wasserrechtlichen Ausbaumaßnahmen nach §31 Abs. 2 a in Verb. mit § 9 a WHG; Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Vorgriff auf eine Planfeststellung nach §31 WHG; Festsetzung einer Veränderungssperre nach §36a WHG; Es handelt sich um eine Plansicherungsmaßnahme; die Festsetzung erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung;

- im Abwasserbeseitigungsplan festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmen:Die Festsetzung erfolgt durch Festlegung nach dem Wasserrecht der Länder;

- im Bewirtschaftungsplan nach Wasserrecht festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmen

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung. Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Verkehrs:

Bundeswasserstraßen: Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §14 WaStrG. Der Ausbau von Wasserwegen, die nicht unter das WaStrG fallen, ist Ausbau eines Gewässers i. S. von §31 WHG. Das Verhältnis der privilegierten Fachplanungen zur kommunalen Bauleitplanung, 27 ff. Anstelle der Planfeststellung ist eine vereinfachte Plangenehmigung zulässig, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Vorstufe zur Planfeststellung ist die Linienbestimmung gemäß § 13 Abs. 1 WaStrG. Planfeststellungsbehörde ist die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Träger des Vorhabens ist der Bund; gelegentlich auch ein privatrechtliches Unternehmen der öffentlichen Hand;

- vorläufige Anordnung nach § 14 Abs. 2 WaStrG: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung;

- Häfen:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG bzw. nach dem Wasserrecht der Länder;

- Bundesfernstraßen: