Nutzungszweck

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 9 kann der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere städtebauliche Gründe erfordert wird, festsetzen. Bei den Flächen mit besonderem Nutzungszweck handelt es sich nicht um Baugebiete i. S. der BauNVO 1977. Die Festsetzung kann die Festsetzung eines Baugebiets nicht überlagern. Besteht ein Bedürfnis, bestimmte Flächen aus Gründen einer guten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung einem besonderen Nutzungszweck zuzuführen, liegen aber die Voraussetzungen von § 9 Abs. 12 Nr. 9 nicht vor, so besteht u. U. die Möglichkeit, für diese Flächen ein sonstiges Sondergebiet festzusetzen.

Besondere städtebauliche Gründe erfordern den besonderen Nutzungszweck von Flächen, wenn Bedürfnisse und Erfordernisse, die generell bei jeder Bauleitplanung berücksichtigt werden und bei Abwägung mit den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen hervortreten, im konkreten Fall an anderer Stelle sinnvoll nicht befriedigt werden können. Als besondere städtebauliche Gründe können z.B. Belange des Verkehrs, der Wirtschaft oder der einer stadtnahen Erholung in Betracht kommen. So kann es bei Sondergebieten, die der Erholung dienen, zweckmäßig sein, bestimmte, der Eigenart des Gebiets dienende Anlagen und Einrichtungen auf bestimmte Flächen des Gebiets zu lokalisieren.

Als Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 kommen z. B. in Betracht:

- Flächen für Läden in einem Wochenendhausgebiet,

- Flächen für ein Parkhaus oder eine Hochgarage, soweit im Einzelfall nicht die Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage oder einer Verkehrsfläche in Betracht kommt;

- Flächen für eine Tankstelle an bzw. in der Nähe von Verkehrszentren;

- Flächen für ein Erholungsheim oder Ausflugslokal in der Nähe von Grünflächen, Wäldern, an einem See u. a.;

- Flächen für ein Warenhaus, ein Ärztehaus.

Der besondere Nutzungszweck, der der Festsetzung zugrunde liegt, muss eindeutig bestimmt sein. Dem Erfordernis ist nicht entsprochen, wenn dem Bauherrn ein späteres Wahlrecht eingeräumt wird, was für eine Anlage er später auf der Fläche errichten will.

Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 ist nur zulässig, wenn speziellere Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 oder aufgrund der BauNVO 1977 nicht ausreichen. Dies wird nur selten der Fall sein, so dass der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 9 äußerst begrenzt ist. Handelt es sich um eine aus öffentlichen Gründen erforderliche Nutzung, so gehen daher die Festsetzungsmöglichkeiten z.B. nach §9 Abs. 1 Nr. 5 vor. § 9 Abs. 1 Nr. 9 erfasst deshalb in erster Linie nur private Anlagen. Aber auch im Hinblick auf solche Anlagen bestehen anderweitige Festsetzungsmöglichkeiten. Innerhalb der Baugebiete nach §§4 bis 9 und 11 BauNVO 1977 können durch Gliederung nach §,1 Abs. 4 BauNVO 1977 sowie durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO 1977 fast alle Arten von Nutzungen sowie bauliche und sonstige Anlagen genau bestimmt und lokalisiert werden. § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 gestattet es sogar, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 13.2 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Von der Bebauung freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10 erlaubt die Festsetzung von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind. Die Anwendung der Vorschrift kommt nur dort in Betracht, wo besondere Festsetzungen nach anderen Vorschriften nicht ausreichen. Wird eine bauliche Nutzung aufgrund anderer Festsetzungen bereits ausgeschlossen, ist eine gesonderte Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 nicht möglich. Die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 10 sind auch zu unterscheiden von den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2; diese werden nach § 23 BauNVO 1977 durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 kommen auch dort nicht in Betracht, wo im Wege der Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 eine räumliche Trennung von baulichen und nicht-baulichen Nutzungen möglich ist. Damit scheidet eine Überlagerung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 mit der Festsetzung von Baugebieten aus. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 können dagegen solche Nutzungen i. S. von § 9 Abs. 1 überlagern, die nicht zu den Baugebieten gehören, wenn eine bauliche oder sonstige Nutzung ausgeschlossen werden soll. Wird die Festsetzung z. B. für Kleingartenflächen getroffen, so sind keinerlei Gartenhäuser zulässig. Überlagert die Festsetzung die Flächen für die Landwirtschaft, so können selbst bauliche Anlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht errichtet werden. Sogar für Wasserflächen können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 getroffen werden, soweit sie einer Bebauungsplanung zugänglich sind; die Nutzung und Benutzung von Bundeswasserstraßen ist allerdings im WaStrG und in den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften abschließend geregelt, so dass hier für eine gemeindliche Bauleitplanung kein Raum mehr ist. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 können auch als selbständige Festsetzungen getroffen werden. Die Gründe, aus denen die Grundstücke von der Bebauung freizuhalten sind, müssen städtebaulicher Art sein. In Betracht kommen Gründe der Sicherheit, der Gesundheit der Bevölkerung, des Verkehrs, der Gestaltung des Ort- und Landschaftsbildes, Naturschutzes und der Landschaftspflege. Festsetzungen nach §9 Abs. 1 Nr. 10 sind z.B. möglich für

- Flächen, die zwecks Erhaltung der Übersichtlichkeit des Verkehrs an verkehrsreichen Straßen oder Kreuzungen freizuhalten sind, z.B. Sichtdreiecke;

- Flächen zur Sicherung der Durchlüftung, z. B. bei Talkesseln;

- Freiflächen in der Umgebung eines Baudenkmals;

- Freiflächen zur Erhaltung einer schönen Aussicht, z. B. vor Aussichtspunkten;

- Freiflächen in der Umgebung von Gräbern der Opfer des Krieges und Gewaltherrschaft;

- Flächen zur Freihaltung von künftigen Fachplanungen.

Mann sollte Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 auch zulässig sein, um Grundstücke zu kennzeichnen, die wegen der Bodenbeschaffenheit unbebaubar sind. Dem steht entgegen, dass eine solche nachrichtliche Übernahme keine Planung darstellt und damit nicht Gegenstand von Festsetzungen sein kann. Anders liegt es, wenn die Gemeinde das betreffende Gebiet in jedem Falle von Bebauung freihalten will. Für die Freifläche kann eine Nutzung positiv festgesetzt werden, soweit diese mit der beabsichtigten Freihaltung vereinbar ist, z.B. gärtnerische Nutzung, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft usw. Die Festsetzung kann Entschädiguags- bzw. Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. 12 auslösen. Zur Verwendung von Planzeichen siehe Nr. 15.8 der Anlage zur PlanzeichenVO.