Obhutspflicht

Zur Haftung des Werkunternehmers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung der Obhutspflicht hinsichtlich ihm schon vor Abschluss eines Instandsetzungsvertrags anvertrauter Sachen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer einer Motorjacht; der Beklagten betreibt eine Bootswerft. Im Sommer 1973 war die Jacht an der Schraubenwelle leck. Der Kläger überführte sie deshalb am 30. 6. 1973 auf dem Wasserweg zur Werft des Beklagten Nach einer Untersuchung durch den Inhaber der Beklagten wurde das Boot auf Wunsch des Kläger auf das Werftgelände aufgeslipt, da es zu sinken drohte. Die Jacht blieb zunächst einige Tage auf dem Slipwagen stehen. Am 5. 7. 1973 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe sich entschlossen, das Boot zu verkaufen. Daraufhin nahmen zwei bei der Beklagten beschäftigte Bootsbauer die Jacht aus dem Slipwagen und stellten sie durch Unterklotzen und seitliches Abstützen des Rumpfes auf dem Werftgelände auf. Am 28. 7. 1973 kippte das Boot auf die Steuerbordseite um und wurde dabei erheblich beschädigt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 26000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht entnimmt dem eigenen Vortrag des Kläger im Berufungsrechtszug, dass ein Werkvertrag über die Instandsetzung des Bootes zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Die Beklagten könne deshalb dem Kläger nicht zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet seiin. Der Kläger habe ferner nicht dargetan, dass für die Beklagten eine sonstige entgeltliche Verwahrungspflicht bezüglich des Bootes begründet worden sei. Die Beklagten hafte somit allein aus unentgeltlicher Verwahrung, innerhalb der sie nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Diese Sorgfalt habe sie beobachtet, denn ihre Leute hätten die Jacht so gelagert, wie das, bei ihr mit gleichgroßen Schiffen immer geschehe. Grobe Fahrlässigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Beurteilung des Berufsgericht wird dem Sachvortrag des Kläger, so wie er sich im zweiten Rechtszug darstellt, nicht voll gerecht.

Allerdings hat das Berufsgericht zu Recht das Zustandekommen eines Werkvertrags über die Instandsetzung des Bootes verneint. Bei seiner Anhörung vor dem Gericht hat der Kläger entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen angegeben, der Inhaber der Beklagten habe am 30. 6. 1973 die Übernahme der Reparatur wegen der bevorstehenden Betriebsferien abgelehnt...

Das Berufsgericht hätte den Sachvortrag des Klägers jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen würdigen müssen.

Wie der Senat mehrfach entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Die ihm anvertrauten Sachen nimmt der Werkunternehmer in seine Obhut und trägt damit die Verantwortung für ihren Erhaltungszustand gerade und vor allem, wenn er sie bearbeiten, etwa instand setzen soll.

Dasselbe gilt, wenn es noch gar nicht zum Abschluss eines Werkvertrags gekommen ist, sondern zunächst Verhandlungen darüber geführt werden, wenn sich ein solches Vertragsverhältnis also erst anbahnt. Dass für die Parteien eines in Aussicht genommenen Mietverhältnisses, wenn dem Mieter die Mietsache bereits vor Zustandekommen des Mietvertrags zur Benutzung überlassen worden ist, dieselben Obhuts- und Fürsorgepflichten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre, ist anerkannt. Ebenso ist es, wenn einem Handwerker eine Sache übergeben wird, die instand gesetzt oder anderweitig bearbeitet werden soll. Dann trifft den Handwerker die Obhutspflicht für den ihm etwa zur Untersuchung oder aber auch nur zur vorläufigen Lagerung bzw. Verwahrung anvertrauten Gegenstand schon vor Abschluss des Reparaturvertrags. Das folgt aus dem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, das durch den bloßen Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags begründet wird und das zu verkehrsüblicher Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet. Enttäuschtes Vertrauen ist in solchen Fällen die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auch und gerade dann, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt.

Solche Obhutspflichten können von erheblicher Bedeutung sein. Denn es kommt häufig vor, dass z.B. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte, die instand gesetzt werden müssen oder an denen etwas verändert werden soll, einer Werkstatt überlassen werden zur Prüfung, ob bzw. welche Mängel daran sind, ob sich eine Instandsetzung oder anderweitige Bearbeitung lohnt, was sie kostet und wann sie am besten durchgeführt wird. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, was die vorvertragliche Obhutspflicht eines Handwerkers für die ihm anvertrauten Gegenstände im Einzelnen alles erfordern kann. Das mag von Fall zu Fall verschieden sein und von den jeweiligen Umständen abhängen. Jedenfalls besteht die Obhutspflicht mindestens solange, wie sich der Gegenstand im Gewahrsam des Handwerkers befindet und noch in der Schwebe ist, ob es zum Abschluss eines Werkvertrags kommt. Mindestens während dieser Zeit umfasst die Obhutspflicht eine so fachgerechte Lagerung der Sache, dass diese nicht umkippen und dadurch beschädigt werden kann, es sei denn unter Einwirkung höherer Gewalt.

Eine schuldhafte Verletzung dieser Obhutspflicht durch die Leute der Beklagten kommt hier in Betracht.

Bei dieser Sachlage, d. h. dem für diese Instanz als richtig zu unterstellenden Vortrag des Kläger, traf die Beklagten damals die vertragsähnliche Obhutspflicht, die Jacht, die sie am 30.6. 1973 aus dem Wasser genommen und am 5.7. 1973 auf ihrem Gelände aufgestellt hatte, mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu lagern und für den Kläger zu verwahren. Darauf, dass die Beklagten das tat, durfte der Kläger vertrauen, nachdem die Parteien über die Instandsetzung des Bootes auf der Werft der Beklagten ins Gespräch gekommen waren und es bis zum Umkippen der Jacht am 28.7. 1973 in der Schwebe war, ob der Beklagten der vom Kläger zunächst in Aussicht genommene, dann zurückgestellte Reparaturauftrag nicht doch erteilt würde.