Objektschutz

Zur Frage, ob die Erfüllung eines Rahmenvertrags zwischen Importeur und Händler jenem nicht zuzumuten ist, weil dieser in Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Händler ein Vorhaben beliefern will, für das der Importeur einem dritten, mit dem anderen Händler in starkem Wettbewerb stehenden Händler Objektschutz zugesichert hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger, Inhaber eines Einrichtungshauses, schloss 1974 mit der Beklagte, die allein Möbel der M in die Bundesrepublik einführt, einen Vertrag über den Wiederverkauf von Wohnmöbeln der genannten Art; ausgenommen waren ausdrücklich das O-Bürosystem und die Massenbestuhlung C. Nach dem Vertrag übergibt die Beklagte dem Kläger das näher spezifizierte Wohnmöbelprogramm der M zum Wiederverkauf und verpflichtet sich zur Lieferung zu den jeweils gültigen Netto-Notierungen der Fabrik-Preisliste. Der Kläger seinerseits verpflichtet sich neben dem notwendigen Service und der Montage, dem genannten Wohnmöbel-Programm seine volle Aufmerksamkeit zu schenken und es in einem für beide Teile interessanten Rahmen anzubieten und zu verkaufen; insbesondere sollte der Kläger über einen repräsentativen Querschnitt des Wohnmöbel-Programms ständig in seiner Ausstellung verfügen und darin die betreffenden Modelle zueinander gruppiert aufzeigen. An der öffentlichen Ausschreibung der L im Frühjahr 1975 für die Einrichtung eines neuen Bürogebäudes, das Möbel der M aufführt, beteiligten sich der Kläger in Arbeitsgemeinschaft mit der von der Beklagte nicht belieferten Firma A und die Firma H, die von der Beklagte mit Möbeln zum Wiederverkauf beliefert wird. Diese Firma hatte zuvor im Auftrag der L aufgrund einer stichwortartigen Funktionsbeschreibung und Massenermittlung die Leistungsbeschreibung für die Lieferung der losen Büro- und Kantinenmöbilierung für den Wettbewerb erstellt. Sie ist ein langjähriger, bedeutender Abnehmer der Beklagte und steht im Wettbewerb mit dem Büroeinrichtungshaus A. Die L erteilte dem Kläger 1975 den Auftrag zur Lieferung von insgesamt 69 Tischen und 104 Stühlen, wovon sämtliche Stühle und vier Tische zur M gehörten: Die Beklagte lehnte die Belieferung des Kläger entsprechend ihrer früheren Ankündigung mit der Begründung ab, es handle sich um das wohlbekannte Objekt L, für welches die Firma H die Bemusterung durchgeführt und damit erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht habe. In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt: Wir sind deswegen davon ausgegangen, dass wir alles tun müßten, um der Firma H auch den Auftrag zu sichern. Erschwert wird die ganze Angelegenheit noch dadurch, dass Sie, wie Sie uns jetzt selbst schriftlich mitteilen, eine Arbeitsgemeinschaft mit der Firma A eingegangen sind, trotzdem wir Sie ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Firma A einer der schärfsten Konkurrenten von unseren Wiederverkäufern ist, und wir in keiner Weise einer Zusammenarbeit mit dieser Firma zustimmen. Dabei erscheint es uns nicht so wichtig, wie die Abrechnung des Auftrags formal läuft, sondern dass Sie mit unserer Konkurrenz eine Arbeitsgemeinschaft eingehen und damit nicht mehr unsere Interessen in vollem Umfang vertreten. Der Kläger verschaffte sich die Möbel schließlich durch einen Deckungskauf bei der Firma H. Er macht mit der vorliegenden Klage den ihm durch die Lieferungsverweigerung entstandenen Schaden aus Vertragsverletzung und wegen Verstößen gegen § 25 II und § 26 II 2 GWB geltend. Die Beklagte bringt vor, sie habe der Firma H mit Rücksicht auf deren beträchtlichen Aufwand für die Bemusterung Objektschutz gewährt, bevor sie das Interesse des Klägers an einer Belieferung der L gekannt habe. Dies sei dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen. Eine Belieferung sei ihr auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil sie hierdurch die Firma A, den schärfsten Konkurrenten ihrer Hauptabnehmerin, gestärkt hätte. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie auf die Verletzung der der Beklagte nach dem Vertrag von 1974 obliegenden Verpflichtung, ihn mit den darin näher bestimmten Möbeln zu beliefern. Das Berufsgericht erblickt in der ausdrücklichen Ablehnung der Beklagte, den Lieferauftrag des Kläger zu erfüllen, keine Verletzung des Vertrags, weil der Beklagte die Belieferung des Kläger mit den von ihr vertriebenen Möbeln unter den gegebenen Umständen gemäß § 242 BGB nicht zumutbar gewesen sei. Über eine Belieferung des Klägers hätte nämlich die Beklagte der Firma A ermöglicht, die Möbel der M ebenfalls anzubieten. Hierdurch hätte sie aber die wettbewerbliche Stellung ihres wichtigen Abnehmers H beeinträchtigt, was sich auch auf ihre eigene Marktstellung nachteilig ausgewirkt hätte. Die Beklagte hätte einem langjährigen bedeutenden Abnehmer die faktisch eingeräumte Vorrangstellung wieder entzogen und diesen Abnehmer zugunsten eines seiner Hauptkonkurrenten wettbewerblich geschwächt. Diese Begründung greift die Revision mit Erfolg an.

Allerdings kann einem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem Schuldner die Erfüllung nicht zumutbar ist. Die Beklagte hat sich in der Vereinbarung über den Wiederverkauf zur Lieferung ihrer Wohnmöbel an den Kläger verpflichtet, ohne diesen darin zu beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben. Wollte sie den weiteren Vertrieb ihrer Waren auf der Einzelhandelsstufe lenken, so hätte ihr dies durch eine personen- oder gebietsbezogene Vertriebsbindung des Kläger freigestanden. Die Beklagte hätte den Kläger auch im Vertrieb der von ihr gelieferten Waren hinsichtlich näher bestimmter Lieferprojekte binden oder eine Belieferung für eine bestimmte Art von Leistungen, wie hier hinsichtlich der Massenbestuhlung, überhaupt ausschließen können. Rechtswirksam wäre eine Vertriebsbindung jedoch nur durch einen schriftlichen Vertrag, der der Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterstanden hätte, möglich gewesen. Ohne eine solche wettbewerbsbeschränkende Bindung des Kläger besteht auch unter den hier festgestellten Umständen kein Grund, die Beklagte von ihren dem Kläger gegenüber übernommenen vertraglichen Lieferpflichten zu entbinden. Der Kläger seinerseits hat sich nicht vertragswidrig verhalten, insbesondere auch nicht gegen Pflichten verstoßen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses zur Wahrung bestimmter Interessen der Beklagte obliegt. Der Kläger ist insbesondere nicht gehindert, im Wettbewerb mit anderen die Waren der Beklagte absetzenden Händlern auf der Einzelhandelsstufe sowohl allein als auch in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen mit einem dritten Wettbewerber auf dem Markt für Wohn- und Büromöbel aufzutreten und die von der Beklagte gelieferten Waren an Dritte abzugeben. Der Beklagte ist es ohne ausdrückliche, der Missbrauchsaufsicht unterliegende Vertriebsbindung des Kläger nicht unzumutbar, diesen zu beliefern; insbesondere steht ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu, den Wettbewerb auf der Einzelhandelsstufe unter ihren Händlern von Fall zu Fall zu behindern und eine faktisch eingeräumte Vorrangstellung eines bestimmten Händlers unter Befreiung von den gegenüber anderen eingegangenen vertraglichen Pflichten zu erhalten. Dies gilt, auch für den hier festgestellten Fall, dass sich der Kläger zur Lieferung gegenüber dem Verbraucher in der Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammen mit einem anderen Unternehmen der Einzelhandelsstufe verpflichtet hat, das in einem bestimmten Absatzgebiet ein Hauptkonkurrent eines langjährigen und bedeutenden Abnehmers des Lieferanten, ist und aus diesem Grund vom Lieferanten nicht beliefert wird. Auch der Umstand, dass die Beklagte der Firma H nach tatrichterlicher Feststellung eine Belieferung für das Projekt L bereits zugesagt hatte, enthebt sie nicht von der gegenüber dem Kläger übernommenen Pflicht zur Lieferung der bestellten Waren aus Gründen der Unzumutbarkeit. An anderer Stelle führt das Berufsgericht zu diesem Punkt aus, der Firma H sei Objektschutz zugesagt worden. Das kann nur besagen, dass die Beklagte ihrerseits der Firma H gegenüber eine Absatzbindung hinsichtlich der Möbel eingegangen ist, die zur Erfüllung des Auftrags der L erforderlich waren, also weder selbst unmittelbar den Verbraucher beliefern noch einen anderen Händler zum Zwecke der Belieferung der L beliefern durfte. Sollte die Beklagte eine solche Bindung gegenüber der Firma H auf sich genommen haben, so handelte sie angesichts ihrer vertraglichen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kläger auf eigenes Risiko, und eine solche Verpflichtung der Firma H gegenüber entbindet sie nicht nach Treu und Glauben von ihren dem Kläger gegenüber bestehenden Lieferverpflichtungen. Dies gilt auch, was hier mangels tatrichterlicher Feststellungen zugunsten der Beklagte zu unterstellen ist, dass sie keine Kenntnis von den Bemühungen des Klägers hatte, sich seinerseits um die Lieferung der ausgeschriebenen Möbel zu bewerben. Schließlich rechtfertigt das. Berufsgericht die Erhaltung der der Firma H faktisch eingeräumten Vorrangstellung durch eine Sperre des Kläger und damit die Freistellung der Beklagte von ihren vertraglichen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kläger nach § 242 BGB mit der Begründung, jene habe durch ihre Vorarbeiten erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich der Abnehmer für das Möbelprogramm der Beklagte entschieden habe. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht dargelegt, um welche Vorarbeiten es sich hierbei handelt. Soweit es sich hierbei entsprechend dem Vortrag der Beklagte um beträchtlichen Aufwand für die Bemusterung handelt, hat der Kläger entgegnet und durch Schreiben der L unter Beweis gestellt, dass die Firma H von der L mit der Erstellung einer textlich neutral abzufassenden Leistungsbeschreibung für die Lieferung der losen Büro- und Kantinenmöblierung gegen eine vorab vereinbarte Vergütung beauftragt war. Dieser Vortrag ist unbestritten. Wenn sich die Firma H im Rahmen dieses Auftrags gegenüber der L für die Möbel der Beklagte einsetzte, so stand sie hierbei im Wettbewerb mit den Händlern anderer Fabrikate im Rahmen der späteren Ausschreibung aber mit Händlern desselben Fabrikats. Ein entschiedener wettbewerblicher Einsatz im Wettbewerb mit anderen Fabrikaten deckt sich allerdings ganz wesentlich mit den Interessen der Beklagte im Herstellerwettbewerb. Sie ist in erster Linie am Einsatz eines Händlers gerade in dieser Richtung interessiert. Allein die Wahrung dieses Interesses an der Förderung eines bestimmten Händlers befreit die Beklagte im Interesse der Erhaltung des Wettbewerbs auf der Händlerstufe nicht von den gegenüber einem anderen Absatzmittler vertraglich eingegangenen Lieferverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass der andere Händler, wie hier der Kläger, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Einzelhändler anbietet, ausliefert, die Rechnung stellt und den Kundendienst übernimmt, der seinerseits mit dem rührigen Händler des Herstellers örtlich und sachlich im Wettbewerb steht.

Die Beklagte hat sonach durch ihre endgültige Lieferverweigerung die ihre obliegende vertragliche Lieferungspflicht verletzt und haftet dem Kläger auf Ersatz wegen Nichterfüllung.