öffentlich-rechtliche Vorschriften

Nach § 29 Satz 4 bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt; das Bauordnungsrecht wird also nicht durch das Bauplanungsrecht verdrängt. Vielmehr muss ein Bauvorhaben sowohl den Anforderungen des Bauplanungs- als auch des Bauordnungsrechts genügen. Falls allerdings das Bauordnungsrecht Anforderungen an ein Bauvorhaben stellen sollte, die im unlösbaren Widerspruch zum Bauplanungsrecht stehen, müsste das Bauordnungsrecht wegen Art.31 GG zurücktreten. Unter Vorschriften des Bauordnungsrechts, die unberührt bleiben, sind die Vorschriften des herkömmlichen baupolizeilichen Inhalts in den Bauordnungen der Länder zu verstehen. Hierzu gehören auch die auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 9 Abs. 4 getroffenen Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Ein Vorhaben kann somit sehr wohl planungsrechtlich zulässig, bauordnungsrechtlich aber baurechtswidrig sein und umgekehrt. Satz 5, wonach andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben, ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass diese dem BauGB vorgehen, sondern stellt klar, dass die Zulässigkeit nach §§ 30 bis 37 eine nach jenen anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung nicht ersetzt. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind solche, die außerhalb des BauGB und seiner Durchführungsvorschriften aus anderen als städtebaulichen Gesichtspunkten Zulässigkeitsanforderungen stellen. Die Satzfolge lässt erkennen, dass sich die ersten drei Sätze mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts befassen und der vierte Satz sich auf das Bauordnungsrecht und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bezieht, wobei der ausdrückliche Hinweis auf das Bauordnungsrecht anzeigt, in welche Richtung der Vorbehalt in Satz 4 geht, nämlich das Unberührtbleiben solcher Gesetzgebungsmaterien, die in einer dem Bauordnungsrecht vergleichbaren Weise dem Bauplanungsrecht gegenüberstehen. Wollte man Satz 4 auf planerische Vorschriften schlechthin anwenden, so hätte dies im übrigen die Folge, dass über die Aufzählung in § 38 hinaus noch weitere, dort nicht aufgeführte Vorschriften mit auch planerischem Inhalt unberührt blieben, wodurch die Beschränkung, die durch die Aufzählung in § 38 erzielt wird, hinfällig wäre. § 29 Satz 4 enthält keine Aussage darüber, ob die unberührt bleibenden Vorschriften überhaupt im baurechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen sind oder ob sie neben §§ 29 ff zu prüfen sind. Das BVerwG hat hierzu entschieden, dass diese Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, soweit dafür ein spezielles Genehmigungsverfahren vorgesehen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Bauvorhaben nur nach Erteilung einer Befreiung von einem spezialgesetzlichen Verbot zulässig ist, wie dies z. B. bei § 9 Abs. 1 u. 8 FStrG der Fall ist. Einen Vorrang des einen oder anderen Genehmigungsverfahrens gibt es nicht; daher kann auch nicht die eine Genehmigung mit der Begründung abgelehnt werden, dass für das Vorhaben noch eine weitere Genehmigung erforderlich sei. Dem gegenüber bestehen bei einem gesetzlichen Verbot mit Befreiungsmöglichkeit ein zwingender Hinderungsgrund für die Genehmigung der verbotenen Tätigkeit, solange keine Befreiung erteilt ist. Ist die Ausnahme erteilt und damit der gesetzliche Hinderungsgrund weggefallen, darf die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Norm, von der dispensiert wurde, nicht mehr prüfen. Soweit in dem Spezialgesetz weder ein Gestattungs- noch ein Befreiungsverfahren vorgesehen ist, hat die Baugenehmigungsbehörde für die Einhaltung dieser Vorschriften in vollem Umfang zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn die für das jeweilige Spezialgesetz zuständige Fachbehörde die Möglichkeit hätte, gegen eine Missachtung der spezialgesetzlichen Vorschriften repräsiv einzuschreiten. Denn diese Möglichkeit ändert nichts daran, dass eine Baugenehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Bauvorhaben mit allen gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt. Etwas anderes gilt, wie oben ausgeführt, nur dann, wenn über die Vereinbarkeit mit spezialgesetzlichen Vorschriften in einem besonderen Verfahren entschieden wird.

Die Baugenehmigungsbehörde kann sich durch eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG verpflichten, eine Baugenehmigung zu erteilen. Derartige Zusicherungen sind unbedenklich, wenn das Bauvorhaben nach §§ 30-35 zulässig ist oder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 vorliegen. Eine Zusicherung ist nur anzunehmen, wenn die Behörde bei der Abgabe der Erklärung erkennbar mit Bindungswillen handelte, sich also festlegen wollte, wie sie zukünftig entscheiden werde. Das OVG Berlin Beschluss hat eine Zusicherung angenommen, als eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt wurde. Ferner muss die Zusicherung von dem zuständigen Beamten der zuständigen Behörde abgegeben worden sein. Schließlich bedarf eine. Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 VwVfG der Schriftform. Bis zum Inkrafttreten des VwVfG war jedenfalls in der Rechtsprechung anerkannt, dass Zusagen, in denen sich die Behörde zur Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung verpflichtete, unwirksam waren. Seit Inkrafttreten des VwVfG am 1. 1. 1977 sind jedoch auch Zusicherungen, die inhaltlich gegen die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verstoßen, grundsätzlich wirksam. Eine rechtswidrige Zusicherung kann zurückgenommen werden; dabei ist jedoch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu beachten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Behörde an eine rechtswidrige Zusicherung gebunden und muss die Baugenehmigung erteilen, auch wenn sie im Widerspruch zu den §§.30 bis 35 steht. Aber auch wenn die Baugenehmigungsbehörde eine Zusage rechtzeitig zurücknimmt, muss sie gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG Entschädigung leisten. Die Bindungswirkung einer Zusicherung dauert nach der Rechtsprechung des BayVGH höchstens 3 Jahre; der BayVGH folgert dies aus einer Analogie- zu § 21 Abs. 1. Dem wird man zustimmen müssen, denn selbst eine Baugenehmigung erlischt nach den insoweit unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen über die Geltungsdauer von Baugenehmigungen spätestens nach 3 Jahren. Im übrigen entfällt die Bindungswirkung einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG bei einer Anderung der Sach- oder Rechtslage mit der Folge, dass der zugesicherte Verwaltungsakt nicht mehr erteilt werden dürfte. Öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, kommen in der Praxis vor allem als sogenannte Dispensverträge vor. Derartige Verträge sind zulässig, soweit sie inhaltlich in Übereinstimmung mit den §§ 30 ff stehen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 gegeben sind. Die Behörde darf sich allerdings bei Abschluss eines solchen Vertrags keine Gegenleistungen versprechen lassen, die nicht im Zusammenhang mit der erteilten Baugenehmigung stehen. Soweit durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag Rechte des Nachbarn betroffen werden, ist der Vertrag nach § 58 Abs. 1 VwVfG nur wirksam, wenn der Nachbar vorher schriftlich zustimmt. Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, § 58 VwVfG finde bei Verträgen, mit denen sich die Behörde zur Erteilung einer Genehmigung verpflichte, keine Anwendung, weil erst die Genehmigung in Rechte des Dritten eingreife. Dem kann nicht zugestimmt werden, auch wenn, bei einer Zusicherung der Behörde auf Erlass eines Verwaltungsaktes die Mitwirkung eines betroffenen Dritten nicht vorgesehen ist. Es wäre nämlich wenig sinnvoll, dem Vertragspartner einen sogar gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung einzuräumen, wenn diese dann, falls sie den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, auf seine Klage hin aufgehoben werden würde. Eine derartige Fallgestaltung ist bei einer Zusicherung nicht möglich, weil die Behörde nach §§ 38 Abs. 2, 48 Abs. 2 VwVfG eine rechtswidrige Zusicherung zurücknehmen kann; bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag hat sie diese Möglichkeit nicht. Um Unklarheiten über die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu vermeiden, sollte ein solcher Vertrag, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten der Nachbarn in Betracht kommt, nur abgeschlossen werden, wenn die Nachbarn zustimmen.