Öffentliche Auslegung

Die Bürgerbeteiligung nach Abs. 2 hat den Zweck, im Anschluss an die öffentliche Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung nach Vorliegen konkreter Bauleitplanentwürfe die Allgemeinheit am weiteren Planungsgeschehen teilnehmen zu lassen. Sie hat insoweit nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen- sichtbar zu machen. Die von dieser Aufgabe her u. a. notwendige und darum auch vom Gesetz geforderte Auslegung dient im Rahmen der Bürgerbeteiligung dabei also dem Zweck der Information; darüber hinaus soll sie - ebenso wie deren Bekanntmachung - insofern Anstoßwirkung erreichen als sie den von der Planung potentiell Betroffenen Anlass gibt, zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben sollen. Sie lässt damit - ebenso wie der übrige Verfahrensgang nach Abs. 2 BauGB auch ihrerseits - in besonderer Weise den Zusammenhang zur Abwägung erkennen. Wie überhaupt durch das mit zahlreichen Sicherungen ausgestattete Verfahren schlechthin ist gewährleistet, dass die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bauleitplanung den rechtsstaatlichen Anforderungen einer angemessenen Abwägung und eines hinreichend durchschaubaren Verfahrens gerecht wird. Das BauGB bildet so m. a. W. in dem, was es nach § 1 an städtebaulichen Zielen verfolgt und dem, was es selbst an Form- und Verfahrensanforderungen begründet, eine Einheit.

Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht bzw. Begründung gemäß Abs. 2 Satz 1 ist darum ein zwingendes Verfahrenserfordernis, dessen Nichtbeachtung oder nicht genügende Beachtung z.B. Verkürzung der Auslegungsfrist, nicht nur zur Beanstandung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sondern auch zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt. Zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit s. unten Erl. zu § 214 ff.

Während bisher nach § 2 a Abs. 6 Satz 1 BBauG die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder Begründung öffentlich auszulegen hatte, ist nunmehr durch die Herausnahme des Begriffs Gemeinde in Satz 1 ebenso wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 herausgestellt worden, dass dem Gesetz jedenfalls bundesrechtlich keine Verpflichtung zur Beschlussfassung durch die Gemeinde entnommen werden soll. Der Gesetzgeber hat damit der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. Rechnung getragen, durch die bereits geklärt war, dass das BBauG den Begriff Gemeinde verwendet hat, ohne die Zuständigkeit des jeweils in Betracht kommenden Gemeindeorgans zu bestimmen... denn dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, das für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen. Im übrigen bedarf es aber auch keines ausdrücklichen Beschlusses 64 des nach Landesrecht zuständigen Gemeindeorgans zur Auslegung, denn in dem Beschluss über den Planentwurf liegt in der Regel das Einverständnis, dass dieser Planentwurf das weitere Verfahren durchläuft, dessen nächster Abschnitt eben die öffentliche Auslegung ist. Es genügt, dass die Verwaltung die Auslegung veranlasst. Der Beschluss des Gemeinderates, der den Entwurf eines Bauleitplans gebilligt hat, enthält stillschweigend die Ermächtigung des Gemeinderates für die Verwaltung, diesen Beschluss durch Auslegung des Entwurfs zu vollziehen. Dass zwischen dem Beschluss über den Planentwurf und einem außerdem erforderlichen Beschluss über die Auslegung des Entwurfs unterschieden werden müsste, ergibt sich nicht zwingend. Etwas anderes mag allenfalls gelten, solange noch kein zur Auslegung geeigneter Planentwurf vorliegt, die planerischen Vorarbeiten der Verwaltung also noch nicht abgeschlossen sind und somit ein Entwurf an die Öffentlichkeit gelangen würde, dem die Gemeindevertretung noch nicht zugestimmt hätte. Die öffentliche Auslegung ist ebenso wie die Mitteilung über die Prüfung fristgemäß vorgebrachter Bedenken und Anregungen kein Verwaltungsakt, sondern im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ein tatsächlicher Vorgang, dessen Zweck auf Unterrichtung und Beteiligung der Allgemeinheit am Plangeschehen gerichtet ist; der Bebauungsplanentwurf ist in diesem Verfahrensstadium darüber hinaus eine im Entstehen begriffene Rechtsnorm.

Auslegungsverfahren: Die Vorschrift, wonach öffentlich auszulegen ist, dient über die Unterrichtung der unmittelbar Betroffenen hinaus dem Zweck, die Allgemeinheit am Planungsgeschehen teilnehmen zu lassen, um so eine umfassende Problembewältigung über eine repräsentative Vermittlung der Willensbildung hinaus zu gewährleisten und jedermann die Beurteilung zu ermöglichen, ob er Bedenken oder Anregungen vorbringen sollte. Zu diesem Zweck muss die Auslegung öffentlich geschehen, d. h. so, dass die auszulegenden Unterlagen jedermann zugänglich sind. Dazu müssen sie an einem bestimmten, in der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2 bezeichneten Ort vorhanden sein. Dem Erfordernis der öffentlichen Auslegung ist nur dann genügt, wenn die auszulegenden Unterlagen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierbei ist die Gemeinde an den in ihrer Hauptsatzung gegebenenfalls festgelegten Auslegungsort gebunden. Sie kann davon nicht abweichen. Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel in den Diensträumen der Gemeinde. Auch wenn jemand, der Einsichtnahme wünscht, nicht am Ort der Gemeindeverwaltung wohnt, kann ihm ein Recht auf Einsicht bei einer anderen Gemeinde im Wege der Amtshilfe nicht eingeräumt werden, da die Vorgänge ständig zur Einsicht durch jedermann bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung bereitliegen müssen. Das schließt nicht aus, dass die Gemeinde im Einzelfall entgegenkommenderweise eine Abschrift oder Ablichtung an einen auswärtigen Beteiligten schickt, wenn dieser es wünscht und die entstehenden Kosten trägt.