Öffentlichen Planung

Die Bauleitplanung ist vertikal und horizontal eingebunden in das System der öffentlichen Planungen und Entscheidungen. Diese Planungen können zueinander auch in Konkurrenz stehen. Sowohl der Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan stehen jeweils an bestimmten Stellen einer hierarchisch gegliederten Stufenfolge von Planungs- und Entscheidungsebenen, die inhaltlich - von oben nach unten gesehen - in der Weise miteinander verknüpft sind, dass die übergeordnete Ebene bindend auf die nachgelagerte Ebene einwirkt:

- Programme und Pläne der Landesplanung

- Programme und Pläne der Regionalplanung

- Flächennutzungsplan;

- Bebauungsplan;

- Vollzugsmaßnahmen.

Jeder der verschiedenen Planungs- und Entscheidungsebenen ist jeweils eine spezifische Funktion zugewiesen. Ebenenspezifisch und dementsprechend verschieden sind auch Inhalt und Regelungsdichte sowie Wirkung und Wirkungsgrad der Entscheidung. Unterschiedlich sind ferner die für jede Ebene jeweils maßgebenden rechtlichen Anforderungen. Für die Planungen und Entscheidungen auf den verschiedenen Ebenen sind in der Regel jeweils unterschiedliche Planungsträger bzw. Behörden verantwortlich. Zu den Entscheidungsebenen. §7 und § 38 bestimmen das Verhältnis der Bauleitplanung zu übergeordneten staatlichen Fachplanungen und Nutzungsregelungen. Daneben steht die Bauleitplanung in einem horizontalen Verhältnis zu anderen gesetzlichen Planungen gleichen Ranges. Hierzu gehören Planungen derselben Gemeinde auf gleicher Stufe oder Bauleitpläne benachbarter Gemeinden. Das Verhältnis dieser Pläne zur Bauleitplanung richtet sich nach den jeweils maßgebenden Vorschriften. Verhältnis der Bauleitplanung zur Entwicklungsplanung und anderen informellen Planungen der Gemeinde. Die Bauleitplanung steht als Ortsplanung auch in einem spezifischen Konkurrenzverhältnis zur kommunalen Entwicklungsplanung und anderen informellen Planungen der Gemeinde. Das BauGB hat darauf verzichtet, das Verhältnis der Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklungsplanung zu regeln und beide Planungen miteinander zu verknüpfen. Die RegVorlage zur BBauG-Novelle 1976 sah allerdings eine strikte Bindung der Bauleitpläne an die Entwicklungsplanung vor. §1 RegVorl. definierte die städtebauliche Entwicklungsvorlage wie folgt: Die städtebauliche Entwicklungsplanung als Teil einer umfassenden o Entwicklungsplanung der Gemeinde, die als übergeordnete Planung für den Gesamtbereich Zielvorstellungen entwickelt und die gemeindlichen Tätigkeiten aufeinander abstimmt, setzt den Rahmen für eine, insbesondere den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernissen dienende städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets einschließlich der raumwirksamen Investitionen der Gemeinde und deren Zeit- und Rangfolgen; sie ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.