Öffentlicher Belange

Wo die planende Gemeinde und auch die in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange selbst überfordert sind, müssen sie, zumal vielfach nur unzureichendes ökologisches und geologisches Datenmaterial vorhanden sein wird, die natürlichen Gegebenheiten einer spezialfachlichen Begutachtung zuführen, wobei möglichst beide gemeinsam sich bei der Fragestellung an den Gutachter beteiligen sollten. Zur Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, insoweit zu dulden, dass letztere von Beauftragten der zuständigen Behörden betreten und auf ihnen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausgeführt werden. Bürgerbeteiligung an der Ausarbeitung des Planentwurfs nicht erforderlich. Letztere hat sich jedoch daran auszurichten, dass bereits hier, wenn nicht gar im Einzelfall bereits auch schon vor Beginn der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, eine ev. Grobabstimmung mit den jeweiligen Trägern öffentlicher Belange und damit auch den Nachbargemeinden, aber auch mit der Landesplanung erfolgt, wobei die Länder, wie sich aus § 4 Abs. 4 letzter Satz ROG ergibt, befugt sind, das Zusammenwirken zwischen Bauleitplanung und Landesplanung im einzelnen zu regeln. Orientierungshilfen bei der Ausarbeitung der Planentwürfe können die bisherigen zum BBauG ergangenen und ebenso die auch zum BauGB wohl noch zu erwartenden Erlasse der Länder bieten. Auf die in § 2 Abs. 3 BBauG enthaltene Ermächtigung der Länder, wonach die Landesregierungen Stellen bestimmen konnten, die verpflichtet waren, auf Antrag der Gemeinde Bauleitpläne auszuarbeiten, ist im BauGB, da entbehrlich, verzichtet worden. Die Ausarbeitung eines Planentwurfs kann erfolgen entweder durch die Gemeinde selbst, ein von ihr beauftragtes Planungsbüro oder eine öffentliche Planungsstelle. Der Entwurfsbeschluss ist nicht zu verwechseln mit dem Aufstellungsbeschluss. Letzterer kann, muss aber nicht dem Entwurfsbeschluss vorausgehen. Wenn auch im BauGB von einem besonderen Entwurfsbeschluss nicht die Rede ist und das Gesetz aus Gründen der dem Bundesgesetzgeber insoweit fehlenden Kompetenz bewusst keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde getroffen hat somit also von einer Verpflichtung zur Beschlussfassung jedenfalls bundesrechtlich nicht auszugehen ist, hat der Gesetzgeber die bisherige Problematik, in welchen Verfahrensabschnitten von welchen Organen der Gemeinde. Beschlüsse zu fassen sind, damit lediglich auf die landesrechtliche Ebene verlagert. Hier entspräche es nicht dem Sinn des Gemeindeverfassungsrechts, wollte man im Gegensatz zum Beschluss einen Bauleitplan aufzustellen auf einen Beschluss, der den - von wem auch immer ausgearbeiteten - Entwurf des Bauleitplans zum Gegenstand hat und ihn damit erst zu einem Bauleitplanentwurf der Gemeinde macht, verzichten. Die Notwendigkeit gemeindlicher und insoweit kollegial gefasster Beschlüsse muss überall dort bejaht werden, wo es sich, wie beim Entwurfsbeschluss, um Entscheidungen handelt, die für das Zustandekommen des Bauleitplans erforderlich und mit letzterem in engem Zusammenhang stehen. Dabei würde die Zuordnung und Abhängigkeit der einzelnen aufeinander aufbauenden Verfahrensstadien verkannt, wollten der Landesgesetzgeber bzw. die Hauptsatzung der Gemeinden die Zuständigkeit der Gemeindevertretung auf die Satzung und den Beschluss über den Flächennutzungsplan begrenzen, aber die diesen Verfahrensbeschlüssen vorausgehenden und sie weitgehend präjudizierenden Verfahrensakte ausnehmen. Das würde dem auch in der Verwaltungspraxis weitgehend als Einheit gesehenen Bauleitplanverfahren widersprechen. Eine vereinzelt beim Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, aufgrund des jeweiligen Landesrechts bejahte Möglichkeit der Delegation von der Vertretungskörperschaft auf beschließende Ausschüsse oder gar die Verwaltung der Gemeinde mag hingenommen werden, entspricht aber, ungeachtet der in den Bundesländern bestehenden verschiedenartigem Regelungen, jedenfalls bei den der Auslegung vorausgehenden und ihr zugrunde liegenden Entwürfen der Bauleitpläne, die ihrerseits Bedenken und Anregungen auslösen können und sich insoweit an den Ortsgesetzgeber wenden, nicht dem Sinn des Gemeindeverfassungsrechts. Transparenz von Verfahrensablauf und Aussagewert sind Voraussetzung für den Grad einer Beachtlichkeit der Verfahrensausgestaltung von Entwurfsbeschlüssen. Der dahingehenden, bereits in der 1. Aufl. des Kommentars vertretenen Auffassung ist inzwischen auch für die normative Ausgestaltung des Verfahrens nach neuem Recht von Mutius beigetreten, weil gerade in einem komplexen Planverfahren mit dem Gebot differenzierender Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange die Kollegialität des politisch, sozial, gruppenspezifisch und personell heterogen zusammengesetzten Kollegialorgans Gemeindevertretung bzw. Gemeinderat zur vom Gesetzgeber offenbar gewollten vollen Entfaltung gelangt. Was den Verfahrensgang bei der Aufstellung der Bauleitpläne anbelangt, sind insoweit im Ergebnis gegenüber der bisherigen Regelung im BBauG keine Änderungen eingetreten. Der vom Gesetzgeber angestrebten flexibleren Verfahrensweise sollte lediglich dadurch Rechnung getragen werden, dass eine bundesrechtliche Verpflichtung zur Beschlussfassung entfallen ist. Ein auf der Grundlage eines - einzigen - Projektentwurfs des künftigen Bauherrn aufgestellter Bebauungsplan ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde über die Erforderlichkeit alternativer Projektentwürfe keine selbständige Entscheidung getroffen hat, obgleich Dienststellen oder Gremien der Gemeinde solche Alternativen gefordert haben. Es genügt, wenn Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen werden. Formale Anforderungen sind vom Abwägungsgebot her nicht zu stellen. Daraus, dass die Entwürfe mit Erläuterungsbericht bzw. mit Begründung auszulegen sind, ergibt sich, dass in dem vorangehenden Entwurfsbeschluss entschieden sein muss, was als Erläuterung bzw. Begründung zu gelten hat. Die Begründung des Planentwurfs hat dabei grundsätzlich eine andere Funktion, einen anderen Ansatzpunkt als die Begründung des nach § 12 bereitzuhaltenden Bebauungsplans. Die Begründung des Entwurfs kann jedoch u. U. gleichwohl dann als Planbegründung übernommen werden, wenn sie geeignet ist, deren Aufgabe einer Rechtfertigung der wesentlichen Aussagen des Planes zu erfüllen. Das wird sich namentlich dort anbieten, wo das Anregungsverfahren nichts Wesentliches erbracht hat und demgemäß auch das Abwägungsmaterial im wesentlichen mit dem übereinstimmt, was schon dem Planentwurf an Überlegungen zugrunde lag. Etwas anderes wird dagegen dort zugehen haben, wo die Begründung des Planentwurfs nach Ablauf des Anregungsverfahrens nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. Es genügt nicht, anzugeben, dass und welche Erwägungen Bedienstete der Baubehörde angestellt haben, die der beschließenden Körperschaft nicht angehören, sondern nur bei der Vorbereitung des Beschlusses mitgewirkt haben. Die zuständigen Organe müssen daher Erläuterungsbericht bzw. Begründung mitbeschließen oder doch jedenfalls in den Grundzügen unmissverständlich übernehmen. Erläuterungsbericht bzw. Begründung dürfen sich nicht auf allgemeine Redewendungen beschränken, die keine Beziehungen zu dem zu regelnden Planungsfall erkennen lassen. Lediglich eine Wiedergabe der zeichnerischen Darstellungen durch Worte ist keine Begründung.