Öffentliches Recht

Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht ist zuständig bei rechtlichem Regelungsbedarf zwischen Bürgern und Staat bzw. staatlichen Institutionen. Generell kann man sagen, dass sich der Bürger den erlassenen Regelungen zu fügen hat, d. h. das Öffentliche Recht waltet auf Ebene der Unterordnung. Anders ausgedrückt, stellt es ein zwingendes Recht dar, bei dem der Bürger keinen Auslegungsspielraum des Rechtsverhältnisses hat. Es gliedert sich in die folgenden fettgedruckten verschiedenen Bereiche.
Das Völkerrecht klärt die Rechtslage zwischen Staaten anhand von Staatsverträgen und dem Gewohnheitsrecht. Die zuständigen Rechtsorgane sind entweder der internationale Gerichtshof in Den Haag oder die Vereinten Nationen.
Das Verfassungs- bzw. Staatsrecht legt die Grundordnung des Staates fest, hier in der Bundesrepublik Deutschland setzt sich diese aus dem Grundgesetz und den Verfassungen der Bundesländer zusammen. Sie regelt die Staatsform, den Aufbau und die Wirkungsmöglichkeiten des Staates. Außerdem regelt die Grundordnung noch den Umfang und die Grenzen der Staatsgewalt, der Staatsorgane, als auch die Rechte und Pflichten des Bundesbürgers. Rechtsorgane in Deutschland, in denen über das Verfassungs- bzw. Staatsrecht entschieden wird, sind das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und die Verfassungsgerichte der Länder.
Das Verwaltungsrecht beinhaltet alle Gesetze, Verordnungen und Anordnungen, die zur Verwaltung von Staat und Gemeinden benötigt werden. Es regelt u. a. das Gewerbe-, Polizei-, Schul-, Bau-, Gesundheits- und Lebensmittelrecht. Die für die Regelung zuständigen Rechtsorgane sind die Verwaltungsgerichte. Unter das Verwaltungsrecht fällt außerdem noch das Sozialrecht. Es sichert den Bürger umfassend bei allen Benachteiligungen des alltäglichen Lebens ab, wie bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, im Alter und bei Unfall. Viele Sozialleistungen werden durch Versicherungen bereitgestellt, die auf Beiträge und Risikogemeinschaften beruhen, wobei es sich aber nicht um Privatversicherungen sondern um Sozialversicherungen handelt. Daher werden sie nicht vom Privatversicherungsrecht erfasst, sondern von staatlichen Behörden bzw. Anstalten des Öffentlichen Rechts ausgeführt. Über Leistungsansprüche und Beiträge entscheidet also ein Verwaltungsverfahren. Wurden früher die Teilgebiete des Sozialrechts den drei Säulen Versicherung (Sozialversicherung), Versorgung (soziale Entschädigung) und Fürsorge (Sozialhilfe) zugeordnet, so gliedert man sie heute in vier Gebiete, die sich unterscheiden nach 1. Leistungshintergrund, 2. Institutionen, 3. Bestimmung des Leistungsinhalts und 4. Träger. Das wären dann soziale Vorsorge, soziale Entschädigung, soziale Förderung und soziale Hilfe. Dank dieser neuen Systematisierung können gegenwärtig alle in Deutschland bestehenden Sozialleistungszweige umfassend überblickt werden.
Das Steuer- und Finanzrecht setzt sich unter anderem aus dem Einkommenssteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, und vielen weiteren einzelnen Gesetzen zusammen. Zum Prozessrecht gehören die Zivilprozessordnung, in der hauptsächlich bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten verhandelt werden und die Strafprozessordnung, in der der Staat gegen den/die mutmaßlichen Täter in Aktion tritt. Das Strafrecht deckt alle rechtlichen Regelungen ab, zum Schutze des Einzelnen und des Staates vor Taten gegen Leben, Gesundheit, Eigentum, Ehre, Freiheit und Sicherheit. Mord oder Diebstahl sind beispielsweise solche Strafrechtsfälle, da sie gegen das Gesetz zum Schutze von Leben bzw. Eigentum verstoßen. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind alle Fälle einer verbrecherischen Handlung beschrieben und mit der entsprechenden Strafe versehen. Das Umweltrecht entwickelt sich immer mehr zum eigenständigen Rechtsgebiet und enthält sowohl Bestimmungen des Privat- als auch des Öffentlichen Rechts.