ökonomischer Gewinn

Ökonomischer Gewinn, nicht auf eigener Leistung beruhender - Teile des einheitlichen Betriebsergebnisses (Gewinn), die nicht auf eigenen ökonomischen Leistungen der Kombinate und Betriebe beruhen und zum Zeitpunkt ihrer Feststellung gesondert an den Staatshaushalt abzuführen sind. Dazu zählen z. B. Gewinne aus Verstößen gegen die preisrechtlichen Bestimmungen, gegen das planmäßig festgelegte Sortiment, Gewinne aus Verletzung verschiedener Rechts- und Bewertungsvorschriften, Gewinnabschläge u. a. Diese Gewinne dürfen grundsätzlich nicht zur betrieblichen Fondsbildung verwendet werden. Sie werden auch nicht als erwirtschafteter Gewinn beim Nachweis der Gewinnplanerfüllung und bei der Prämienfondszuführung anerkannt.