Öl
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung Ian Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.
Zum Sachverhalt: Die klagende Stadt schrieb im Herbst 1972 ihren Jahresbedarf an Heizöl für 1973 unter Zugrundelegung der Verdingungsordnung für Leistungen aus. Sie erteilte im Dezember 1972 der Beklagte den Zuschlag für die Lieferung von rd. 15,3 Millionen 1 leichten Heizöls und von rd. 1040 t schweren Heizöl. In Abweichung von den Vorbemerkungen der Ausschreibung konnte nach dem Zuschlagsschreiben der Nettopreis für schweres Heizöl mit Monatsfrist zum Quartalsende gekündigt werden. Für leichtes Heizöl war ein Durchschnittspreis von 11 DM je 1001 vereinbart. Der der Beklagte von ihrem Lieferanten, der Firma M-KG, berechnete Preis wurde durch die Preisnotierungen in Rotterdam mitbestimmt. Danach betrug Anfang November 1972 der Preis für Importöl 97 bis 99,50 DM je t. Im Januar 1973 hatte der Preis sich auf 115 bis 166 DM erhöht. In der Folgezeit stieg er mit leichten Schwankungen weiter an. Im Juni 1973 betrug er 175 bis 183 DM, im Oktober 210 bis 230 DM und dann 1973 240 DM; im Dezember 1973 erreichte er den Höchststand mit 560 bis 613 DM, um dann zum Jahresende 1973 auf 360 bis 455 DM zu fallen. Im Juli 1973 berichtete die Beklagte der Kläger von den Versorgungsschwierigkeiten der Firma M im Hinblick auf die durch die Haltung der OPEC-Länder verursachte Preiserhöhung, die Verstaatlichung der Fördergesellschaften in Libyen und die Auswirkungen der Energieversorgungskrise in den USA auf Europa. Preisanpassungsversuche der Beklagte wies die Kläger zurück. Sie widersprach der angedrohten Liefereinstellung und kündigte für diesen Fall Schadensersatzansprüche an. Sie bestand auf Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglichen Bedingungen. Nach Weigerung der Beklagte lehnte die Kläger die Annahme der noch ausstehenden rd. 4,6 Millionen 1 Heizöl ab und wies darauf hin, dass sie den durch anderweitige Einkäufe entstehenden Schaden als Schadensersatz von der Beklagte verlangen werde. Seit diesem Tage stellte die Beklagte ihre Lieferungen völlig und endgültig ein. Die Kläger schrieb ihren Restbedarf an Heizöl für das Jahr 1973 neu aus und erteilte dem jeweils billigsten Bieter, unter anderen auch der Beklagte, den Zuschlag. Insgesamt bezog sie bis zum Jahresende 1973 noch 45423711, für die sie 1 379 687,10 DM mehr als nach dem Liefervertrag mit dem Beklagten aufwenden musste. Etwa die Hälfte ihres Schadens macht die Kläger mit der Klage geltend und erreichte in den Vorinstanzen die Verurteilung der Beklagte Auch die Revision der Beklagte ist ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nach § 326 BGB der Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie mangels einer wirksamen Kündigung des Liefervertrages nicht zur Liefereinstellung berechtigt gewesen sei. Da der Vertrag hinsichtlich der Lieferung von leichtem Heizöl bewusst ohne normale Lösungsmöglichkeit bis 31. 12. 1973 geschlossen worden sei, sei allenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde wegen Änderung der Geschäftsgrundlage gegeben gewesen. Als Geschäftsgrundlage i. S. der Rechtsprechung des RG und des BGH komme zwar in der Regel die Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in Betracht. Das gelte aber nicht, wenn in dem Vertrag geregelt worden sei, zu Lasten welcher Vertragspartei der Eintritt unvorhergesehener Umstände gehen solle. Die Auslegung des Liefervertrages ergebe, dass Erhöhungen des Einkaufspreises der Beklagte für leichtes Heizöl unbeachtlich sein sollte. Es habe sich also bei diesem Vertrag um ein Risikogeschäft der Beklagte gehandelt. Dass diese nur das Risiko normaler Preisschwankungen übernommen habe, sei nicht anzunehmen. Da die Beklagte mit Preiserhöhungen infolge kriegerischer Entwicklungen habe rechnen müssen, könne sie nicht geltend machen, das Ergebnis dieser Entwicklung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Im Übrigen wäre der Beklagte die weitere Belieferung der Kläger zu den ursprünglichen Bedingungen zumutbar gewesen. Sie hätte nämlich bereits im Sommer 1973 durch Einlagerung von Heizöl Vorsorge gegen die zu erwartende weitere Preissteigerung treffen können. Ein Mitverschulden wegen der Ablehnung der Anpassungsangebote der Beklagte treffe die Kläger nicht, weil sie zur Annahme der unzureichenden Vorschläge der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. In jedem Falle könne ein etwaiges Mitverschulden der Kläger nicht zu einer anderen als hälftigen Schadensteilung führen. Mehr als die Hälfte ihres Schadens habe die Kläger jedoch nicht geltend gemacht
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Geltendmachung eines Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage steht nicht entgegen, dass in der Ausschreibung auf die Verdingungsordnung für Leistungen Bezug genommen ist. In den §§ 9 und 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen ist zwar die Lösung des Vertragsverhältnisses besonders geregelt. Die dort erwähnten Fälle erschöpfen indessen nicht alle Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung. Die von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze über die Auswirkungen einer Änderung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage können gleichwohl berücksichtigt werden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Vertragswille sich aufbaut. Bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage.
Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der Vertrag ergibt, wie die Parteien die Veränderung bestimmter Umstände geregelt wissen wollten. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, geben Umstände, die nach dem Vertrag ersichtlich in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser kein Recht, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Als Risikoübernahme ist insbesondere die Vereinbarung eines Festpreises anzusehen.
Entgegen der Ansicht des Berufsgericht ist indessen zweifelhaft, ob der Vereinbarung eines Festpreises hier die Bedeutung zukommt, dass die Beklagte nicht nur das Risiko normaler Preisschwankungen, mit denen bei Vertragsschluss ohne weiteres zu rechnen war, sondern auch dasjenige der weit über 100% hinausgehenden Preissteigerungen im Jahre 1973 zu tragen hatte. Doch kann das dahingestellt bleiben. Auch wenn man annimmt, dass die Beklagte ein so weitgehendes Risiko nicht übernommen hatte, hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen stand.
Denn das Berufsgericht hat in seiner Hilfsbegründung zutreffend ausgeführt, die Beklagte könne sich auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die weitere Belieferung der Kläger zu den ursprünglichen Bedingungen nicht unzumutbar gewesen sei. Nicht jede Störung der Geschäftsgrundlage ist nämlich rechtlich bedeutsam. Angesichts der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur zulässig, wenn das zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nicht zumutbaren Ergebnisses unabweislich erscheint. Dies kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit gehabt hatte, ein für sie untragbares und unzumutbares Ergebnis zu vermeiden.
Das ist hier der Fall. Das Berufsgericht hat darin Recht, dass die Beklagte gegen die sich für sie aus der Preisentwicklung abzeichnenden Schäden rechtzeitig Vorsorge hätte treffen können.
Das Berufsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, die Beklagte habe im Juni 1973 die die spätere Preisentwicklung auslösenden Faktoren gekannt, sie habe als Ölkaufmann mit kriegerischen Entwicklungen im Nahen Osten rechnen müssen, eine Einlagerung des im Jahre 1973 noch zu liefernden Heizöls sei daher im August 1973 geboten, die Beklagte möglich und für sie nicht mit so gravierenden Verlusten verbunden gewesen, dass ihr die Einlagerung nicht zuzumuten gewesen wäre. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufsgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beklagte als der Verkäuferin einer Gattungssache, die sie nicht hatte, sondern die sie sich erst beschaffen musste, besondere Anstrengungen hinsichtlich der Vertragserfüllung zuzumuten waren. Daraus hat es folgern können, dass die Beklagte im August 1973 das noch im Laufe dieses Jahres an die Kläger zu liefernde Heizöl hätte einlagern müssen, weil ihr bereits im Juni 1973 die wesentlichen die spätere Preisentwicklung auslösenden Faktoren bekannt waren. Das gilt umso mehr, als der Beklagte bekannt war, dass die Kläger sich im Hinblick auf die Festpreisvereinbarung auf eine Anpassung der Preise an die eingetretene Entwicklung nicht einlassen werden. Die Bekl musste sich daher darauf einrichten, durch Einlagerung von Heizöl die eintretenden Verluste möglichst gering zu halten. Ob dann eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn durch eine Einlagerung von Heizöl im August 1973 und die damit verbundenen Verluste der Beklagte deren Existenz gefährdet worden wäre, kann offen bleiben. Denn das ist weder behauptet noch festgestellt. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufsgericht wären im Gegenteil die Verluste der Beklagte, eines 5 Milliardenunternehmens, wie die Kläger unwidersprochen behauptet hat, durch eine Einlagerung von Heizöl ab August 1973 nicht so gravierend gewesen, dass der Beklagte eine Einlagerung nicht zumutbar gewesen wäre.
Hier kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Äquivalenzstörung dann in jedem Falle beachtlich ist, wenn bei einem auf unbegrenzte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnis die zur Erfüllung der Vertragsleistung notwendigen Aufwendungen das vereinbarte Entgelt dauernd und erheblich übertreffen. Hier lief nämlich der Vertrag mit der Kläger 2Monate nach der Liefereinstellung zu Jahresende 1973 aus. Die Berufung auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ist indessen grundsätzlich nur bei langfristigen Verträgen möglich nicht dagegen bei in Bälde auslaufenden Verträgen.
Ob darin, dass die Kläger auf die Vorschläge der Beklagte zu einer Anpassung des Preises an die geänderte Preisentwicklung nicht einging, ein Mitverschulden der Kläger gesehen werden könnte, bedarf keiner Erörterung. Denn dem Berufsgericht ist darin beizupflichten, dass, wenn überhaupt, ein mehr als hälftiges Mitverschulden nicht in Betracht kommen könnte.