Ölfeuerungsanlage ein Brandschaden

Ist infolge eines Mangels an einer vom Beklagten hergestellten industriellen Ölfeuerungsanlage ein Brandschaden an den Fabrikgebäuden entstanden, so handelt es sich nicht um Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrags (§ 635 BGB), sondern aus positiver Vertragsverletzung. Der Ersatzanspruch verjährt daher nicht in der kurzen Frist des § 638 BGB.

Anmerkung: Im Oktober 1959 stellte die Beklagte für die Firma X 2 Brennöfen von Gas- auf Ölfeuerung um. Im September 1962 kam es durch Bruch eines Ölzuleitungsrohrs zu einem Brand, durch den erheblicher Schaden entstand. Die Kläger als Feuerversicherung der Firma X hat dieser hierfür 51 665 DM, hiervon allein 50 904 DM für Gebäudeschaden ersetzt. Diesen Betrag hat sie mit der Klage geltend gemacht (§ 67 VVG).

Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung (§ 638 BGB) abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mit der Begründung, dass es sich um Schäden handle, die eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung des Beklagten zusammenhängen; es handle sich daher nicht um entferntere Mangelfolgeschäden; das Zerbrechen der Rohrleitung sei die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagte gewesen. Es liege daher ein Gewährleistungsanspruch vor, der gemäß § 638 BGB in 5 Jahren verjähre.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsgrundsätze des BGH zur Abgrenzung von Gewährleistungsschäden und solchen aus positiver Vertragsverletzung (zuletzt BGHZ 58, 85 = Nr. vorstehend zu Nr. 27) falsch angewandt. Zu Unrecht stellt es auf die unmittelbare Verursachung ab. Nicht darauf kommt es aber an, sondern auf die Art des geltend gemachten Schadens. Entscheidend ist im vorliegenden Fall dass dieser Schaden an einem anderen Rechtsgut des Bestellers als dem Werk des Beklagten, nämlich an dem Werkgebäude, entstanden ist. Ein solcher Schaden steht aber im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des BGH nicht in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem fehlerhaften Werk. Es handelt sich vielmehr um einen Mangelfolge- schaden aus positiver Vertragsverletzung, der der 30jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterliegt.