Offenbarungseides

Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides und auf Bucheinsicht sind - von den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts abgesehen - grundsätzlich gleichrangig. Dem Auskunftsberechtigten kann jedoch das Rechtsschutzinteresse für die Heranziehung des Schuldners zum Offenbarungseid fehlen, wenn ihm die Bucheinsicht voraussichtlich leichter und schneller zum Ziel führt.

Anmerkung: Das Urteil des VIII. ZS befasst sich mit der Frage, in welchem Rangverhältnis der Anspruch eines Auskunftsberechtigten auf Bucheinsicht und auf Leistung des Offenbarungseides stehen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Einkaufsverband, dem gegen die beklagte Kommanditgesellschaft als Lieferantin seiner Mitglieder ein Anspruch auf Provision zustand, von dieser zunächst Auskunft die getätigten Umsätze verlangt und sie dann, als sich Zweifel an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft ergaben, auf Leistung des Offenbarungseides in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hatte mit der Begründung, der Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides sei grundsätzlich gegenüber dem Recht auf Bucheinsicht subsidiär, die Beklagte entsprechend einem vorsorglich gestellten Hilfsantrag lediglich zur Duldung der Bucheinsicht verurteilt.

Der BGH ist dieser Entscheidung zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt. Da das Gesetz selbst keine Rangfolge festlegt, könnte sich eine grundsätzliche Subsidiarität des Anspruchs auf Leistung des Offenbarungseides - und, Entsprechendes muss nunmehr für die Abgabe, einer eidesstattlichen Versicherung gelten nur aus der Natur der Sache ergeben. Nun ist allerdings nicht zu verkennen, dass gerade im kaufmännischen Leben Offenbarungseid und, eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Herbeiführung vollständiger und wahrheitsgetreuer Auskünfte in zunehmendem Maße. an Bedeutung verloren und sich insbesondere bei unübersichtlichen und umfangreichen Geschäftsvorgängen weithin als ungeeignet erwiesen, haben; so vor allem dann, wenn bei Wirtschaftsunternehmen mit komplizierter Buchführung die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteten Personen notwendig auf Informationen anderer angewiesen sind und schon aus diesem Grunde der Nachweis einer schuldhaft unvollständigen oder unrichtigen Angabe häufig kaum zu führen ist. Dabei erweist es sich - und auch das klingt in der Entscheidung des BGH an - als wenig erfreulich, dass nicht selten bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mit dem Verlangen nach eidesstattlicher Versicherung und damit mehr oder weniger offen mit dem Staatsanwalt gedroht wird. Diese Erwägungen haben nicht nur in Rechtsprechung und Schrifttum, sondern gerade auch in kaufmännischen Kreisen weithin zu der Forderung geführt, einem Verlangen auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich erst dann stattzugeben, wenn alle anderen Hilfsansprüche zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs - insbesondere die Bucheinsicht - nicht zum Erfolggeführt haben. Auf der andern Seite kann im Einzelfall der Auskunftsberechtigte aber durchaus auch ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Auskunftspflichtige zunächst die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, - etwa dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Auskunft böswillig oder doch zumindest leichtfertig falsch erteilt ist, oder wenn die Bucheinsicht- durch die notwendig werdende Einschaltung eines Buchsachverständigen mit erheblichen Kosten für den Berechtigten verbunden wäre, mag er auch später u. U. Erstattung dieser Kosten von dem Verpflichteten verlangen können.

Angesichts dieser vielschichtigen Interessenlage lässt sich, solange der Gesetzgeber nicht selbst eine Rangfolge angeordnet hat, jedenfalls aus der Natur der Sache eine grundsätzliche Subsidiarität des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht herleiten. Soweit der VII. ZS des BGH in seinem Urteil vom 16. 5. 1960 für die Durchsetzung der Provisionsansprüche eines Handelsvertreters von einer derartigen Rangfolge ausgeht, trägt die Entscheidung ersichtlich den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts Rechnung. Da sich derartige Provisionsansprüche in aller Regel auf umfangreiche und komplizierte Geschäftsvorgänge stützen, die Provision zuverlässig nur anhand der Geschäftsbücher errechnet werden kann und die eidesstattliche Versicherung - insbesondere wenn die Provisionspflicht auch von Wertungen abhängt - zur Erhellung der Geschäftsvorgänge fast immer ungeeignet ist, ergibt sich insoweit ein grundsätzlicher Vorrang des Anspruchs auf Bucheinsicht in der Tat aus der Natur der Sache. Einer Verallgemeinerung über den Bereich des Handelsvertreterrechts hinaus sind dagegen die vom VII. ZS zu § 87c HGB angestellten Erwägungen - das lassen auch die Entscheidungsgründe dieses Urteil klar erkennen - nicht zugänglich.

Wenn somit auch nicht von einer grundsätzlichen Subsidiarität des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden kann, so bedarf es doch stets der Prüfung im Einzelfall, ob die Bucheinsicht den Auskunftsberechtigten nicht - und darauf hat es der BGH im vorliegenden Fall abgestellt - voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme der Gerichte, wie sie mit der eidesstattlichen Versicherung notwendig verbunden ist, zum Ziele führen wurde. Ist dem aber so und nach dem oben Dargelegten wird das in der Praxis sehr häufig der Fall sein -, so fehlt es für die Heranziehung zur eidesstattlichen Versicherung an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse und der Auskunftsberechtigte muss sich - jedenfalls zunächst - auf die Bucheinsicht verweisen lassen.