Operation des Knies

Schon die weitere Feststellung des Berufsgericht, die Operation des Kläger habe den Gesundheitszustand am Knie, nämlich dessen Beweglichkeit und Gebrauchsfähigkeit, verschlechtert, hält indessen den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Zwar war der Kläger trotz vorhandener Vorschädigung seines Knies, deren Ausmaß im Verlauf der Operation vom 25. 3. 1975 sichtbar wurde, bis zu seinem Unfall vom 24. 3. 1975 arbeitsfähig und subjektiv im wesentlichen beschwerdefrei gewesen. Nach der Operation ist es, wie das Berufsgericht in Übereinstimmung mit der Formulierung des Sachverständigen Prof. S in dessen für das Landgericht erstellten schriftlichem Gutachten feststellt, zu einer erheblichen Bewegungs- und Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenkes gekommen. Im Zusammenhang mit den im späteren Gutachten des Sachverständigen Prof. R erörterten Erfolgsaussichten von Bandplastiken am Kniegelenk folgert das Berufsgericht daraus, ein Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Zustand des Knies des Kläger und so genannten Vorschäden sei ausgeschlossen. Das beruht aber, wie die Revision mit Recht rügt, sehr wahrscheinlich auf einem Missverständnis dessen, was die Gutachter haben ausdrücken wollen. Das Berufsgericht übersieht, dass der Kläger, der vorher beschwerdefrei gewesen sein will, mit erheblichen Schmerzen am Knie in die Klinik des Beklagten Landkreises eingewiesen worden ist, die nur auf den Unfall vom 24. 3. 1975 zurückgeführt werden können. Wenn dieser kein frisches Trauma im Inneren des Knies ausgelöst hat, so hat er doch offensichtlich bisher latente Vorschäden manifest werden lassen; der Kläger war daher auch nach den Feststellungen des Berufsgerichts zwar vor dem Unfall, aber nicht mehr vor der Operation beschwerdefrei. Die oben wiedergegebene Bemerkung des Sachverständigen Prof. P besagt unter diesen Umständen nur: Nach der Operation hatte der Kläger jedenfalls subjektiv erheblich größere Beschwerden an seinem rechten Knie als vor seinem Unfall; dass diese Beschwerden Folgen der Operation gewesen sind, sagt der Sachverständige nicht. Ob, wie die Beklagten ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben, die Operation am 25. 3. 1975 den vorher bestehenden Zustand des Knies nicht wenigstens stabilisiert, wenn nicht verbessert hat, ist dem Gutachten nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Keiner der Sachverständigen ist ausdrücklich danach gefragt worden, wie sich der Zustand und die Gebrauchsfähigkeit des Knies ohne operative Behandlung entwickelt hätte. Auch im Gutachten des in zweiter Instanz hinzugezogenen Prof. R ist von einem Misserfolg der Operation dahingehend, dass der Zustand des Knies nach der Operation schlechter geworden ist als er vorher war, an keiner Stelle die Rede. Soweit sich das Berufsgericht auf die Ausführungen zur allgemeinen Prognose von Bandplastiken bezieht, ist es offenbar einem Missverständnis erlegen. Die mitgeteilten statistischen Ergebnisse darüber, ob die Spätergebnisse einer Bandplastik gut, befriedigend oder unbefriedigend ausgefallen sind, befassen sich damit, mit welcher Wahrscheinlichkeit durch die Operation eine Verbesserung der Verhältnisse am Knie erzielt werden kann; über das Risiko einer Verschlechterung sagen sie nichts aus. Sie können deshalb in diesem Zusammenhang nicht die Überzeugung des Berufsgerichts von der mangelnden Ursächlichkeit der Vorschäden für den jetzigen Zustand des Klägers tragen. Danach bedarf es zur Feststellung der Ursächlichkeit der Operation für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers weiterer Aufklärung.

Die Revision rügt ferner mit Recht, dass das Berufsgericht das Vorbringen der Beklagten, das Knie des Kläger wäre bei Nichtbehandlung arthrotisch geworden und seine Gebrauchsfähigkeit deswegen noch weiter verschlechtert worden, als nicht ausreichend angesehen hat. Das Berufsgericht hat allerdings richtig erkannt, dass es gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers erheblich sein könnte, wenn der Schaden auch ohne das schadenstiftende Ereignis früher oder später eingetreten wäre. Rechtlich handelt es sich darum, dass bei Vorhandensein einer Schadensanlage, die zum gleichen Schaden geführt haben würde, die Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt sein würde, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind.

Die Beklagten hatten schon in der Klageerwiderung vorgetragen und unter Beweis gestellt, die operative Behandlung des schon geschädigten Knies des Kläger sei auch deswegen erforderlich gewesen, weil ohne das die Arthrose nach Jahren so weit fortgeschritten wäre, dass das Gelenk arthrodesereif gewesen wäre. Dem entspricht die Bemerkung des Sachverständigen Prof. R in seinem Gutachten, dem relativ ungünstigen Bild stehe die durchaus traurige Erkenntnis gegenüber, dass das nicht operierte, instabile Kniegelenk in jedem Falle frühzeitig eine Arthrose mit allen Folgezuständen entwickeln wird. Das haben sich die Beklagten, wie anzunehmen ist, zu eigen gemacht. Damit hatten sie entgegen der Meinung des Berufsgericht ausreichend dargetan, dass ohne operative Behandlung sich Schäden am Knie des Kläger entwickelt hätten, die in ihrem Ausmaß über den jetzigen Zustand noch weit hinausgegangen wären, und das nicht erst in ferner Zukunft. Weitere Einzelheiten dazu brauchten die Beklagten nicht anzuführen. Jedenfalls in einem Arzthaftungsprozess dürfen, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, an die Substantiierungspflicht der Parteien keine übertriebene Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn die Partei, wie hier die Beklagten, den ihrer Ansicht nach relevanten medizinischen Sachverhalt in wesentlichen Grundzügen darlegen und unter Beweis stellen.

Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes eine Zurechnung der jetzigen Schäden am Knie des Klägers zu der Operation vom 25. 3. 1975 aus Rechtsgründen ausscheidet. Dann könnte sich der Kläger auf mangelhafte ärztliche Aufklärung über die Erfolgschancen der Operation zur Begründung seiner Schadensersatzansprüche nicht berufen. Sollte das Berufsgericht in der Frage der Schadenszurechnung wiederum zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommen, wird es für den Erfolg der Klage weiter darauf ankommen, ob der Kläger sich etwa deswegen nicht auf das Fehlen seiner Einwilligung in die Operation berufen kann, weil er sich, wie er hat vortragen lassen, ordnungsmäßig belehrt, in die Behandlung von Prof. K in F., der das Knie schon einmal operiert hatte, begeben hätte. Mit Grund weisen die Beklagten darauf hin, dass der Kläger sich dort im Jahre 1977 erneut einer Knieoperation unterzogen hat. Daraus folgt, dass der Kläger sich unter Umständen auf einen entsprechenden Rat von Prof. K bei diesem auch nach dem Unfall vom 24. 3. 1975 hätte operieren lassen. Zu Gunsten der Beklagten ist derzeit davon auszugehen, dass die von ihnen vorgenommene Operation medizinisch indiziert war. Hätte mithin der Kläger sich zu Prof. K begeben, hätte dieser ihn mit seinem Einverständnis möglicherweise ebenso wie die Ärzte an der vom beld. Landkreis betriebenen Klinik behandelt, und zwar angesichts dessen, dass die Operation von den Beklagten selbst einwandfrei durchgeführt worden ist, nur mit demselben Erfolg. Bei einem solchen Sachverhalt, der freilich von den Beklagten zu beweisen wäre, dürften die Folgen der Operation vom 25. 3. 1975 nicht der unzureichenden Aufklärung des Klägers zugerechnet werden.