Ordnungsfunktion

Ursprüngliche und bis heute aktuelle Aufgabe der Bauleitplanung ist es, der städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde einen ordnenden Rahmen zu setzen. Der Ordnungsauftrag ergibt sich aus der Gesamtschau aller Vorschriften zur Bauleitplanung, aber auch aus §1 Abs. 1, wonach die Bauleitpläne die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten sollen. Der Ordnungsauftrag war in der ursprünglichen Fassung von §1 Abs. l BBauG 1960 wie folgt umschrieben worden: Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. Im Zuge der BBauG-Novelle 1976 hat der Gesetzgeber diese Regelung aufgelöst und teilweise nach § 1 Abs. 5 Satz 1 verlagert. Dennoch ist trotz des veränderten Wortlauts die Ordnungsfunktion der Bauleitplanung erhalten geblieben. Dies ergibt sich u. a. aus § 1 Abs. 3; hiernach sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 5 Satz 1 erklärt die geordnete städtebauliche Entwicklung zum Hauptziel der Bauleitplanung. Entsprechend ihrem Ordnungsauftrag soll die Bauleitplanung dazu dienen, die weitgehend vom Markt und seinen gesellschaftlichen Kräften autonom bestimmte städtebauliche Entwicklung zu kanalisieren. Ihre Aufgabe ist insoweit, die in der Gemeinde und im größeren Raum wirksamen sozialen und wirtschaftlichen Kräfte zu erkennen, ihre räumlichen Bedürfnisse vorausschauend abzuschätzen und mit der darauf bezogenen Planung gleichsam aufzufangen. Die Bauleitplanung reagiert damit auf eine vorgefundene Situation und Entwicklung. Sie ist insoweit Auffangplanung. Die Bauleitplanung ist insoweit Angebotsplanung. Sie erfüllt entsprechend ihrem Ordnungsauftrag ihre baulenkende Funktion dadurch, dass sie gemäß dem Gebot positiver Planung bestimmte Nutzungen zulässt und damit andere ausschließt eine ausschließlich verbietende Funktion darf die Bauleitplanung nur in besonderen Fällen wahrnehmen. Die Planverwirklichung bleibt in erster Linie dem Eigentümer oder Bauherrn überlassen. Die Gemeinde hat primär nur für die notwendige Erschließung und die Errichtung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen.