Ordnungsgemäße Befestigung

Zur Pflicht des Vermieters, der außerdem in einem weiteren Vertrag das Verschleppen der Fähre im Baustellenbereich übernommen hat, ebenfalls für deren ordnungsgemäße Befestigung beim Ablegen zu sorgen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger vermietete Mitte September 1974 eine Fähre an die Beklagten als Arbeitsplattform und zum Transport von Baumaterialien für den Bau einer Eisenbahnbrücke über einen Fluss. Ferner stellte er der Beklagten auf Grund einer Ende September 1974 getroffenen Vereinbarung ein Schleppschiff auf Abruf für das Bewegen der Fähre zur Verfügung. Dieses verbrachte am 18. 10. 1974 die - zwischenzeitlich von der Beklagten mit einem Kran ausgerüstete - Fähre nach dem Beladen mit Stahlträgern vom rechten Flussufer zu einem Brückenpfeiler. Dort vertäuten gegen 15 Uhr Leute der Beklagten die Fähre längs der linken Seite des Pfeilers etwa 4 bis 5 m von diesem entfernt, indem sie vom Bug und Heck der Fähre jeweils zwei Drahtseile zum Pfeiler ausbrachten und dort befestigten. Danach entfernte sich das Schleppschiff. Später verließen auch die Leute der Beklagten die Baustelle zum Wochenende. Bei ihrer Rückkehr am Morgen des 21. 10. 1974 hatte die Fähre Schlagseite. Ein Teil des Decks wurde von dem nunmehr Hochwasser führenden Fluss überspült. Am 22. 10. 1974 gegen 11 Uhr ging die Fähre unter. Ihre Bergung und die des Krans führte die Beklagte mit Hilfe eines Tauchunternehmens im Laufe des November 1974 durch. Zuvor hatte sie den Kläger einen Schwimmkran und mehrere Schuten zur Unfallstelle verbringen lassen. Sie weigert sich, den Schlepplohn sowie Miete für die Fähre für die Zeit vom 16. 10. bis 27. 11. 1974 zu zahlen. Diese Beträge macht der Kläger mit der Klage geltend. Nach Ansicht der Beklagten kann der Kläger für die Zeit ab 21. 10. 1974 keine Miete für die Fähre verlangen, weil ihr diese von dem genannten Zeitpunkt ab nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Ferner meint sie, dass sie vom Kläger Ersatz ihrer Bergungskosten verlangen könne, weil er, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Befestigung der Fähre, deren Untergang zu verantworten habe. Mit diesen Kosten hat sie - teils vorsorglich - gegen die Klageforderung aufgerechnet. Den Mehrbetrag hat die Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemacht. Außerdem hat sie wegen angekündigter Schadensersatzansprüche ihrer Auftraggeberin aus Terminüberschreitung beantragt festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus dem Untergang und Ausfall der Fähre zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufsgericht hat durch Teilurteil die Klage zu einem kleinen Teil, die Zahlungswiderklage im Wesentlichen und die Feststellungswiderklage in vollem Umfang abgewiesen. Nach Ansicht des Berufsgericht war es dem Kläger infolge des Unfalls der Fähre unmöglich, die Mietsache der Beklagten in der Zeit vom 21. 10. bis 27. 11. 1974 zu dem vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu überlassen. Das sei von beiden Parteien zu vertreten. Der Kläger habe es versäumt, für das zusätzliche Ausbringen eines Ankers auf der dem Brückenpfeiler abgewandten Seite der Fähre zu sorgen, wogegen die Beklagten die Mietsache während der mehrtägigen Arbeitspause ohne Aufsicht gelassen habe. Infolgedessen sei die Fähre durch die Strömung sowie durch wechselnde Wasserstände auf den Vorfuß des Pfeilers getrieben und dort in Schräglage festgekommen, worauf Wasser in einzelne ihrer Luftkammern eingedrungen sei und ihren Untergang bewirkt habe. Wegen dieser Fehler, von denen derjenige der Beklagten erheblich schwerer als der des Kläger ins Gewicht falle, seien die Mietforderung des letzteren für die Zeit vom 21. 10. bis 27. 11. 1974 und dessen Schlepplohnforderung jeweils um sowie der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer - auch der Höhe nach streitigen - Bergungskosten um 2/3 zu kürzen.

Die zugelassene Revision des Kläger und die Anschlussrevision haben teilweise Erfolg und führen im übrigen zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Dem Berufsgericht ist zuzustimmen, dass dem Kläger die von ihm der Beklagten geschuldete Leistung durch den Unfall der Fähre unmöglich geworden war. Allerdings hat wegen der möglichen Bergung der Fähre und ihrer nachfolgenden Wiedereinsetzbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nur eine vorübergehende Leistungsunmöglichkeit bestanden. Bei Dauerschuldverhältnissen fällt eine solche Unmöglichkeit jedoch nicht, wie es bei Einzelschuldverhältnissen der Fall sein kann, unter den Begriff des Leistungsverzuges, sondern sie ist, solange sie besteht, der dauernden Unmöglichkeit gleichzuachten. Auch ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die Unmöglichkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung schon vor dem 27. 11. 1974 geendet hat. Keine der Parteien hat in den Vorinstanzen behauptet, dass die Fähre bereits vor diesem Tage hätte wiedereingesetzt werden können.

Dem Berufsgericht ist ferner zuzustimmen, dass beide Parteien die Unmöglichkeit der Leistung des Klägers zu vertreten haben.

Das Berufsgericht hat der Beklagten zu Recht vorgeworfen, dass sie die Fähre vom Nachmittag des 18. bis zum Morgen des 21. 10. 1974 unbeaufsichtigt gelassen hat. Darin ist ein Verstoß gegen die Obhutspflicht zu sehen, die ihr als Mieter der Fähre für die Mietsache oblegen hat. Insoweit kann von einer Überspannung der Obhutspflicht der Beklagten keine Rede sein. Es ist selbstverständlich, dass eine nur wenige Meter neben einem Brückenpfeiler abgelegte Fähre, die dort der Strömung und wechselnden Wasserständen ausgesetzt ist, der Aufsicht durch eine Person bedarf, die in der Lage ist, bei Gefahr rasch einzugreifen. Diese hätte den Unfall der Fähre verhindern können, indem sie sie nach dem Aufschwimmen auf dem Vorfuß des Pfeilers durch Abstoßen wieder in das freie Wasser zurückgebracht hätte.

Die Beklagten hat, was das Berufsgericht nicht gesehen hat, den Untergang der Fähre auch deshalb zu vertreten, weil das Vertäuen am Pfeiler diese nur gegen ein Abtreiben zu Tal oder zum Fahrwasser hin gesichert hat, hingegen nicht gegen ein Auftreiben auf den Vorfuß des Pfeilers. Dazu hätte, was nunmehr unbestritten ist, ein Anker auf der dem Pfeiler abgewandten. Seite der Fähre gesetzt werden müssen. Ohne eine solche -zusätzliche - Maßnahme bestand wegen der Strömung und wegen der wechselnden Wasserstände die augenscheinliche Gefahr, dass die Fähre auf den Vorfuß des Pfeilers geriet und dort liegen blieb. Nicht entlasten kann die Beklagten insoweit, dass sich der Kläger am 18. 10. 1974 selbst auf dem Schleppschiff aufgehalten und es außerdem wegen der schleppvertraglichen Beziehungen der Parteien zu seinen Aufgaben gehört hat, die Fähre nach dem Verbringen vom rechten Ufer zu dem Brückenpfeiler sicher ablegen zu lassen. Diese Gegebenheiten beseitigen nicht die Mieterpflicht der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Fähre während des Stilliegens nicht auf den Vorfuß des Pfeilers auftreiben und dort festkommen konnte, zumal sie diese mehrere Tage ohne Aufsicht ließ.

Zu Recht hat das Berufsgericht angenommen, dass der Kläger den Untergang der Fähre ebenfalls zu vertreten hat. Allerdings braucht sich der Vermieter einer Fähre - ebenso wie der eines anderen schwimmenden Fahrzeugs - nach deren Überlassung an den Mieter grundsätzlich nicht darum zu kümmern, dass diese an ihrem jeweiligen Liegeplatz hinreichend sicher befestigt wird. Denn das obliegt dem Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht für die Mietsache. Hier ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass sich der Kläger auf dem Schleppschiff aufgehalten hat, während es unterhalb des Brückenpfeilers wartete, bis die Leute der Beklagten die Fähre befestigt hatten. Dann gebot ihm aber die Wirkung eigener Interessen, das Befestigen der Fähre aufmerksam zu beobachten sowie bei Fehlern, welche diese gefährden konnten, einzugreifen und sich damit selbst vor Schaden zu bewahren. Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien neben den miet- auch schleppvertragliche Beziehungen bestanden haben. Aus dem Schleppvertrag ergab sich für den Kläger aber die Pflicht, die Fähre, die keine eigene Besatzung hatte, nach dem Verschleppen jeweils ordnungsgemäß befestigen zu lassen. Das Berufsgericht hat deshalb dem Kläger zu Recht vorgeworfen, nicht für das zusätzliche Setzen eines Ankers gesorgt zu haben. Entgegen der Ansicht der Revision berührt diesen Vorwurf nicht, dass der Kläger keinesfalls habe damit rechnen müssen, dass die Beklagten die Fähre auf dem Liegeplatz ohne Aufsicht lassen werde. Denn die Pflicht, die Fähre genügend sicher zu befestigen, bestand unabhängig von der Notwendigkeit einer Aufsicht.

Der Kläger hat nicht die Unmöglichkeit der von ihm geschuldeten Leistung auch deshalb zu vertreten, weil zum Unfallzeitpunkt die Abdeckung einer Luftkammer der Fähre gefehlt hat und die Deckel weiterer Kammern nicht fest genug verschraubt gewesen sind. Denn das Berufsgericht hat nicht feststellen können, dass die Fähre diese Mängel schon hatte, als der Kläger die Mietsache der Beklagten überließ.