Organisationsvertrag

Organisationsvertrag - Wirtschaftsvertrag über die Bildung einer Organisation zur Verwirklichung bestimmter, ausgewählter Aufgaben der Vertragspartner, die sie als Mitglieder der Organisation gemeinsam und bei kollektiver Willensbildung (unter gemeinsamer Leitung in der Mitgliederorganisation) lösen wollen (z. B. Organisationsvertrag über eine Kooperationsgemeinschaft, insbesondere -eine Investitionsgemeinschaft, Gesellschaftsvertrag über ein Exportkontor, Kooperationsvereinbarung über einen Kooperationsverband und die Willensübereinstimmung über die Bildung eines Warenzeichenverbandes). Der Organisationsvertrag wird auch als Gründungsvertrag bezeichnet. Er dient der Sicherung höherer Effekte durch die konzentrierte und gemeinsam geleitete Lösung von Aufgaben, die einem Partner bei finanzieller Beteiligung durch die anderen übertragen oder durch eine gemeinsame Einrichtung oder in -sonstiger Weise gemeinsam realisiert werden. Bezweckt der Organisationsvertrag die Koordinierung von Aufgaben oder Tätigkeiten seiner Partner durch eine gemeinsame Leitung mittels kollektiver Willensbildung, ohne eine Vereinigung (Zusammenlegung) von Kräften oder Mitteln herbeizuführen, so ist die dazu neu geschaffene Organisation eine Koordinierungsgemeinschaft. Stets begründet der Organisationsvertrag zwischen seinen Partnern Mitgliedsschaftsverhältnisse. Zum Inhalt des Organisationsvertrags gehören u. a. Vereinbarungen über die Ziele, die gemeinsam zu lösenden Aufgaben, das Zusammenwirken der Beteiligten und die Finanzierung der Aufgaben. Meist gilt für den Organisationsvertrag die Urkundenform (Formvorschrift). Er wird auf der Grundlage und im Rahmen staatlicher Leitungsmaßnahmen geschlossen. Seine Wirksamkeit hängt von staatlichen Entscheidungen ab. Der Organisationsvertrag ändert die Stellung der Beteiligten im Leitungssystem nicht.