Ortsüblichkeit

Aus den genannten Gründen versagt der Bebauungsplan als Maßstab für die Ortsüblichkeit. Zwar kann der Bebauungsplan den Gebietscharakter abweichend von den tatsächlich vorhandenen Verhältnissen bestimmen, seine Festsetzungen treffen jedoch über die konkret zulässige Nutzung und deren Emissionen noch keine abschließende Entscheidung; auch die Realisierung bleibt in der Schwebe. Die Ortsüblichkeit des § 906 Abs. 2 BGB ist jedoch im Hinblick auf die konkrete Grundstückssituation festzustellen. Der Bebauungsplan bestimmt demgegenüber allenfalls eine generelle Ortsüblichkeit, nicht aber die konkrete Ortsüblichkeit. Mit seinen Festsetzungen kann der Bebauungsplan die Ortsüblichkeit zwar vorprägen, aber noch nicht endgültig festlegen. Die konkrete Prüfung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der für die Vollzugsebene maßgebenden Regeln, insbesondere des § 15 BauNVO. Bei Erteilung der Baugenehmigung sind nicht nur die Festsetzungen im Bebauungsplan, sondern über § 15 BauNVO auch die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn kein Baugebiet i. S. der §§2 bis 10 BauNVO, sondern eine andere Gebietsfestsetzung nach §9 Abs. 1 getroffen worden ist; in diesem Falle gilt § 15 BauNVO sinngemäß. Nur was im Lichte des § 15 BauNVO und der Vollzugsnormen genehmigungsfähig ist, ist auch ortsüblich i. S. von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Bezugnahme auf die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts in der neuesten Rspr. des BGH hilft nicht weiter, da die Betrachtung auf der Vollzugsebene verbleibt und den vorgelagerten Bebauungsplan nicht erreicht. Der Bebauungsplan ist, anders als der Planvollzug, an die für das anlagen-bezogene Immissionsschutzrecht entwickelten Maßstäbe allenfalls mittelbar gebunden. Er kann normativ die relative Erheblichkeitsschwelle abweichend festlegen und z. B. schärfere Anforderungen stellen. Er darf andererseits die Konfliktlösung der Vollzugsebene überlassen, soweit § 15 BauNVO eine hinreichende Feinsteuerung gewährleistet. Erst auf der Vollzugsebene bei der Anwendung von § 15 BauNVO und der nach § 29 Satz 4 maßgebenden Vorschriften des Bauordnungs- und des Immissionsschutzrechts begegnen sich öffentliches Recht und Zivilrecht in der konkreten Nachbarsituation. Der Bebauungsplan begründet schließlich auch keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht i.S. von §1004 Abs. 2 BGB. Eine ausdrückliche Regelung wie bei der Planfeststellung oder wie bei bestimmten Genehmigungen fehlt. Eine Rechtsanalogie zu §75 Abs. 2 VwVfG, zu § 14 BImSchG oder den anderen Vorschriften mit Präklusionswirkung ist ausgeschlossen; dies wäre nur möglich, wenn der Bebauungsplan eine vergleichbare Erlaubniswirkung besäße und insoweit der Planfeststellung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbar wäre. Dies ist nicht der Fall. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ein Instrument des Planvollzuges; sie bewegt sich daher von vornherein auf einer anderen Ebene als der Bebauungsplan. Aber auch die Planfeststellung ist mit dem Bebauungsplan nicht vergleichbar, da sie neben der Raumplanung auch die Vollzugsentscheidungen in sich einschließt. Aus den oben genannten Vorschriften ist vielmehr zu entnehmen, dass nur öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit Erlaubniswirkung im Einzelfall eine Duldungspflicht begründen sollen. Tatbestandsausfüllende Wirkungen des städtebaulichen Planungsrechts im 1: Hinblick auf den zivilrechtlichen Nachbaranspruch sind somit nicht auf Bebauungsplanebene, sondern erst auf der Ebene des Planvollzuges möglich. Erst hier wird das Nachbarschaftsverhältnis gegebenenfalls unter Anwendung, des § 15 BauNVO soweit konkretisiert, dass eine Beurteilung der örtlichen Verhältnisse möglich ist. Der Widerspruch zwischen öffentlich rechtlichem und zivilrechtlichem Nachbarschutz entschärft sich erst auf der Vollzugsebene. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob man der Baugenehmigung privatrechtsgestaltende Wirkungen unmittelbar zubilligt, in ihr nur eine Konkretisierung der Ortsüblichkeit sieht oder ihr eine Duldungswirkung beimißt; einige erstrecken die Tatbestandswirkung der Baugenehmigung auch auf das Zivilrecht, so dass insoweit auch die Zivilgerichte gebunden wären.

Kein Schutzgesetz - Der Bebauungsplan ist entgegen der herrschenden Auffassung kein Schutzgesetz i. S. von §823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Nachbarn. Er kann deshalb keine Schadensersatzansprüche nach §823 BGB begründen. Insbesondere schließen sich öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung und privatrechtliche Beseitigungsansprüche gegen den Nachbarn wegen Verletzung des Bebauungsplans als Schutzgesetz gegenseitig aus. Werden nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans bei Erteilung der Baugenehmigung nicht beachtet, so kann der Nachbar nur im Wege der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Bauaufsichtsbehörde vorgehen, nicht aber zugleich zivilrechtlich gegen den Nachbarn. Die Fristgebundenheit der öffentlich-rechtlichen Anfechtungsklage würde durch die Zulassung einer zeitlich nicht begrenzten Zivilklage unterlaufen. Insoweit können die vom BVerfG im Naßauskiesungsbeschluss entwickelten Grundsätze zum Primärrechtsschutz herangezogen werden. Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan, Entwicklungsgebot. Nach §8 Abs. 2 Satz 1 ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 konkretisiert insoweit §1 Abs. 2; die §§ 5 und 9 bauen hierauf auf. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 wird ergänzt durch § 214 Abs. 2 Nr. 2. Allerdings dürfen aus den Tatbeständen, nach denen eine Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich ist, keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Entwicklungsgebots gezogen werden, denn die Anwendung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 setzt gerade eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 voraus. Im übrigen ist im aufsichtlichen Verfahren nach § 11 ohne Rücksicht auf § § 214, 215 darauf zu achten, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird. Für den gesetzlich angenommenen Regelfall ist der Flächennutzungsplan sowohl Voraussetzung als auch inhaltlicher Rahmen für die Bebauungsplanung. Der Flächennutzungsplan ist allerdings nicht rechtssatzmäßige Ermächtigungsgrundlage des Bebauungsplans in der Art, wie dies die gesetzliche Ermächtigung für eine Rechtsverordnung ist. Der Bebauungsplan bleibt wirksam, auch wenn sich später herausstellt, dass der Flächennutzungsplan an Verfahrens- oder Formfehlern leidet. Mit dem Entwicklungsgebot statuiert das Gesetz eine Stufenfolge der 1: Bauleitplanung. Der Bebauungsplan steht hiernach in einer bestimmten Abhängigkeit zum Flächennutzungsplan. Der Rechtsbegriff Entwickeln kennzeichnet das Maß der Bindung des aufzustellenden Bebauungsplans an den Flächennutzungsplan. Das gesetzgeberische Ziel der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde zu einer derart zweistufigen Planung liegt darin, die Gemeinde anzuhalten, ihre städtebauliche Entwicklung auf der Grundlage einer in sich stimmigen, integrierenden und koordinierenden raumbezogenen Grundkonzeption für das gesamte Gemeindegebiet zu steuern. Diesem Anliegen dienen alle das Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan regelnden Vorschriften. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 stellt sicher, dass auf der nachgeordneten Stufe der Bauleitplanung keine Pläne entstehen, die nicht hinreichend mit der übergeordneten Stufe abgestimmt sind.