Pachtnachfolge

Der Eintritt eines neuen Pächters in den bestehenden Pachtvertrag erfordere Einvernehmen aller Beteiligten, nämlich des Verpächters, des alten Pächters und des neuen Pächters. Er könne durch dreiseitigen Vertrag oder dadurch herbeigeführt werden, dass der Verpächter einer Eintrittsvereinbarung zwischen altem und neuem Pächter zustimme. Ein derartiger Vertrag sei wirksam nicht zustande gekommen, weil - unbeschadet der Frage, ob der Beklagte eine Willenserklärung in dieser Richtung überhaupt abgegeben habe - gemäß §§ 581 II, 566 BGB erforderliche Schriftform jedenfalls hinsichtlich der Willenserklärung des Beklagte nicht gewahrt worden sei. Der Kläger sei auch nicht etwa vom Beklagten bevollmächtigt gewesen, die Annahme des Vertrages mit Wirkung für ihn, den Verpächter, zu erklären. Das Verhalten des Beklagte bei der Unterredung im August 1980 könne andererseits auch nicht als vorweg erteilte Einwilligung zu der im Unternehmenskaufvertrag vom 9. 2. 1981 geregelten Pachtnachfolge des Streithelfers gewertet werden. Dabei könne dahinstehen, ob dafür das Formerfordernis gemäß § 566 BGB ebenfalls gelte, denn die von den Parteien vereinbarte Schriftform für die etwaige Genehmigung einer Unterpacht gelte auch für die Einwilligung in eine Pachtnachfolge. Davon abgesehen besage die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, er lasse diesem bei der Auswahl eines Nachfolgers freie Hand, nicht, dass er der Pachtnachfolge irgendeines erst zu suchenden Interessenten zustimme. Die Beweisaufnahme habe im Übrigen keinen Anhalt für eine derartige Äußerung des Beklagten erbracht. Auch das spätere Verhalten des Beklagten und sein Gespräch mit dem Streithelfer ergäben nichts anderes.

Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

Die rechtlichen Möglichkeiten, den Eintritt eines neuen Pächters in einen bestehenden Pachtvertrag herbeizuführen, hat das Berufsgericht zutreffend dargestellt. Es hat insbesondere auch darin recht, dass die Schutzfunktion des § 566 BGB den Pächterwechsel formbedürftig macht, wenn davon auch nicht die Rechtswirksamkeit des Pächterwechsels abhängt, wohl aber die Bindung an die vereinbarte Vertragsdauer, § 566 S. 2 BGB. Die Revision rügt, das Berufsgericht sei nur unzulänglich auf die Behauptung des Klägers eingegangen, der Beklagte habe ihn bevollmächtigt, für ihn den Pachtübernahmevertrag abzuschließen. Anders als i. S. einer Bevollmächtigung sei die Einräumung des Rechts, den Nachfolger zu bestimmen, nicht zu verstehen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf die Berufungsbegründung und eine Ergänzung zur Berufungsbegründung. An beiden von ihr bezeichneten Stellen wird angeführt, der Beklagte habe dem Kläger freie Hand bei der Bestimmung des Pachtnachfolgers gelassen. Dass das nur i. S. einer Bevollmächtigung zu verstehen sei, trifft nicht zu. Der Kläger selbst hat das, was der Beklagte ihm bei der Besprechung im August 1980 angeblich erklärt hat, als Verzicht auf dessen Mitspracherecht bei der Auswahl eines Pachtnachfolgers verstanden. Die behauptete Äußerung erlaubt möglicherweise die Annahme, der Beklagte habe blanko seine Zustimmung zu einem Vertrag zwischen altem und neuem Pächter über dessen Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag erteilt, nicht aber den Kläger bevollmächtigt, mit Wirkung für und gegen ihn, den Beklagte, eine Nachfolgevereinbarung mit dem neuen Pächter abzuschließen. Die Wertung der Vorgänge durch das Berufsgericht ist danach nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend, durch Verfahrensfehler nicht beeinflusst und deshalb für das RevGer. bindend.

Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte müsse sich behandeln lassen, als habe er dem Eintritt des Streithelfers als Pachtnachfolger zugestimmt, weil er als Kaufmann dem Schreiben des Kläger vom 13. 10. 1980 nicht widersprochen habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Brief des Klägers betrifft den Unternehmenskauf, gibt Auskunft über dessen Preisvorstellung von 950000 DM und erwähnt ein angebliches Zugeständnis des Beklagten, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Suche eines Nachfolgers gezwungen sei. Im Antwortschreiben des Beklagte vom 18. 10. 1980 heißt es dazu im übrigen, der Kläger solle Interessenten darauf aufmerksam machen, dass der Pachtvertrag mit dem Beklagte neu ausgehandelt und abgeschlossen werden müsse. Deshalb kann keine Rede davon sein, der Beklagte habe unwidersprochen hingenommen, seine Zustimmung zum Eintritt eines Pachtnachfolgers bereits erteilt zu haben.

Der zitierte Briefwechsel macht zugleich deutlich, was das Berufsgericht mit den von der Revision zu Unrecht als widersprüchlich charakterisierten Ausführungen gemeint hat, selbst wenn der Beklagte bei dem Gespräch mit dem Kläger im August 1980 erklärt habe, er lasse dem Kläger bei der Auswahl des Nachfolgers freie Hand, bedeute dies noch keine Einwilligung in jedwede Vertragsübertragung. Die Wertung seiner Äußerung als eine Anerkennung der Tatsache, dass die Voraussetzungen eines Pächterwechsels i. S. des Zusatzes zu § 9 IV des Pachtvertrages gegeben seien, weshalb ihm selbst die Übernahme des Betriebes angeboten oder ihm ein guter Nachfolger präsentiert werden möge, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und wird im übrigen durch das Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Aus den Bekundungen des Streithelfers ergibt sich insbesondere in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass der Beklagte diesem gegenüber mit keinem Wort die Zustimmung zum Eintritt in den Pachtvertrag erklärt hat. Deshalb ist, entgegen der Ansicht der Revision, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob der Streithelfer vom Kläger bevollmächtigt war, die Zustimmung des Beklagte zum Eintritt in den Pachtvertrag mit Wirkung für und gegen den Kläger entgegenzunehmen. Durfte danach das Berufsgericht davon ausgehen, dass der Beklagte eine Zustimmung zum Eintritt des Streithelfers in den Pachtvertrag nicht erklärt hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurfte. Das Feststellungsbegehren erweist sich mithin als unbegründet.

Der Hilfsantrag auf Abgabe einer Willenserklärung.

Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils besagt zu dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung zum Eintritt des Streithelfers in den bestehenden Pachtvertrag anstelle des Kläger zwar ausdrücklich nichts, die gebotene Auslegung ergibt unter Heranziehung der Entscheidungsgründe indessen, dass die insofern erweiterte Klage abgewiesen worden ist.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, eine Verpflichtung des Beklagte, der Übertragung des Pachtverhältnisses auf den Streithelfer zuzustimmen, ergebe sich weder aus der Zusatzvereinbarung zu § 9 Nr. 4 des Pachtvertrages noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte müsse zwar gelten lassen, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Kläger die Voraussetzungen für einen bei Abschluss der Zusatzvereinbarung ins Auge gefassten Pächterwechsel eingetreten seien und ihm sei auch verwehrt, in Betracht kommende Interessenten, insbesondere den Streithelfer, als Pachtnachfolger willkürlich abzulehnen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens träfe den Beklagten allerdings dann, wenn er die gegebenen Umstände ausnutzen würde, um eine Änderung des Pachtvertrages zu seinen Gunsten, vor allem einen höheren Pachtzins durchzusetzen und dies der alleinige Grund wäre, dem Eintritt des Streithelfers in den Pachtvertrag ohne entsprechendes Zugeständnis nicht zuzustimmen.