Pachtverträge

Zur Form des Vergleichswiderrufs, wenn vereinbart ist zu widerrufen durch einen Schriftsatz, der bis zum... bei Gericht eingegangen sein muss.

Leitet der Verpächter die schriftliche Kündigung des Pachtvertrages einem vom Pächter zur Entgegennahme einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt zu, so ist die Kündigungserklärung dem Pächter zugegangen, sobald der Rechtsanwalt den Auftrag des Pächters annimmt, gegen die Kündigung nicht nur wegen Fehlens einer Empfangsvollmacht, sondern auch wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes vorzugehen.

Zum Sachverhalt: Durch Verträge vom November 1974 und März 1975 hat der Beklagten dem Kläger zwei Tankstellen verpachtet. Die Parteien streiten darüber, ob die Pachtverträge durch vom Beklagten erklärte fristlose Kündigungen beendet worden sind. Das Landgericht hat die auf Feststellung des Bestehens der Verträge gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt aus: Die Kündigungserklärung vom 24. 6. 1976 sei dem Kläger nicht zugegangen. Es könne ihm auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden, dass er sich auf das Fehlen des Zugangs berufe. Das Kündigungsschreiben sei an die Rechtsanwälte Dr. B und Partner adressiert gewesen. Diese hätten aber keine Empfangsvollmacht gehabt. Zwar habe in der Kanzlei der genannten Anwälte am 25. 6. 1976 eine Besprechung stattgefunden, bei der die Kündigung vom 24. 6. 1976 zur Sprache gekommen sei. Die Besprechung, an welcher für die Rechtsanwälte Dr. B und Partner Rechtsanwalt M und der Kläger selbst teilgenommen hätten, habe sich aber nicht auf die Berechtigung der Kündigung, sondern auf einen anderen Streitgegenstand bezogen. Dass Rechtsan- walt M das genannte Schreiben an den Kläger weitergeleitet habe, sei nicht bewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er dieses Schreiben möglicherweise noch am 25. 6. 1976, jedenfalls aber an einem der folgenden Tage mit dem Kläger besprochen habe. Dieser habe alsdann den Rechtsanwälten Dr. B und Partner den Auftrag erteilt, die Kündigung des Beklagten zurückzuweisen. Auch hieraus folge aber nicht, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 24. 6. 1976 zugegangen sei.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

Zugegangen ist eine wie hier unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbetrieb des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.

Die Ausführungen des Berufsgericht ergeben, dass es unterstellt hat, noch vor dem Eingang der Zahlung vom 2. 7. 1976 habe Rechtsanwalt M den Inhalt des Schreibens vom 24. 6. 1976 mit dem Kläger besprochen und von ihm den Auftrag erhalten, für ihn tätig zu werden und die Kündigung zurückzuweisen. Welchen Inhalt die Auftragserteilung im einzelnen hatte, legt das Berufsgericht nicht dar. Es führt aber aus, es sei auch darum gegangen, die Kündigung mangels wirksamen Zugangs zurückzuweisen. Das spricht dafür, dass nach Annahme des Berufsgericht Rechtsanwalts M den Auftrag hatte, die Kündigung nicht nur mit der Begründung zurückzuweisen, das Kündigungsschreiben vom 24. 6. 1976 sei dem Kläger nicht wirksam zugegangen, sondern auch deswegen, weil es an einem Kündigungsgrund fehle. Für eine solche Annahme könnte auch der Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts M vom 5.7. 1976 sprechen, in dem dieser nicht nur das Bestehen einer Zustellungsvollmacht bestritten, sondern auch gegen die Berechtigung der Kündigung Einwendungen erhoben hat mit der Begründung, die Miete für Mai 1976 sei infolge eines Bankversehens nicht an den Beklagten gelangt. Sobald aber Rechtsanwalt M den Auftrag angenommen hatte, gegen die Berechtigung der Kündigung vorzugehen, war das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Klägers in dem oben zu a dargestellten Sinne gelangt. Von diesem Zeitpunkt an hatte er nämlich die Möglichkeit der Einsichtnahme. Diese musste ihm Rechtsanwalt M aufgrund des übernommenen Auftrages gewähren. Die Übersendung eines neuerlichen Kündigungsschreibens wegen desselben Kündigungsgrundes zu fordern, würde auf eine bloße Formalität hinauslaufen, was bei aller Formenstrenge, die im Interesse der Rechtssicherheit für den Zugang von Willenserklärungen zu fordern ist, dem Sinne des § 130 BGB widersprechen würde. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn Rechtsanwalt M den Auftrag erhalten hätte, die Kündigung ausschließlich mit der Begründung zurückzuweisen, er habe keine Empfangsvollmacht gehabt, denn andernfalls müsste die Partei nur deshalb, weil nicht sie selbst, sondern ihr Rechtsanwalt die Kündigung zurückweist, das Schreiben in jedem Falle als zugegangen gegen sich gelten lassen. Darauf, was Rechtsanwalt M dem Kläger etwa mündlich über den Inhalt des Schreibens mitgeteilt hat, kommt es nicht an, weil, wie schon das Berufsgericht ausgeführt hat, bei fehlender Empfangsvollmacht des Dritten die Möglichkeit der Einsichtnahme durch den Adressaten entscheidend ist.

Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Zugang des Kündigungsschreibens vom 24. 6. 1976 mit der Pacht für Mai und Juni 1976 in Rückstand befand, weil es ihm bereits vor dem 2. 7. 1976 zugegangen ist. Nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 4 des Vertrages vom 19. 11. 1974 genügte ein solcher Pachtzinsrückstand für eine fristlose Kündigung.