Pachtvertrag

Aus den Gründen: Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, war eine Übereignung der Tankstelle auf die Streithelferin rechtlich nicht möglich, da die Tankstelle wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war. Nach § 95 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Dies traf auf die Tankstellenanlage zunächst zu, da sie von der V. als Pächterin des Grundstücks errichtet worden war. Als die Firma D. als Rechtsnachfolgerin der V. die Anlage jedoch in dem Vergleich vom 10. 8. 1957 an den Kläger als Grundstückseigentümer übereignete, verlor die Tankstelle ihre Sonderrechtsfähigkeit und wurde wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Übereignung eines so genannten Scheinbestandteils an den Grundstückseigentümer hat zwar nicht notwendigerweise den Verlust der Sonderrechtsfähigkeit zur Folge. Es kommt vielmehr darauf an, ob mit der Vereinigung des Eigentums am Grundstück und am Scheinbestandteil in einer Hand die bisherige Zweckbestimmung der nur vorübergehen- den Verbindung mit dem Grundstück aufgehoben wird: Dies wird in der Regel der Fall sein. Im vorliegenden Falle ist ein entsprechender Wille des Klägers darüber hinaus dem mit dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag vom 25. 9. 1956 zu entnehmen. Darin ist in Ziffer 3 letzter Absatz bestimmt, dass das Eigentum an der Tankstelle nach Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter fallen soll. Damit hat der Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass die Tankstelle, nachdem er als Grundstückseigentümer sie von dem Vorpächter erworben hatte, ständig mit dem Grundstück verbunden bleiben sollte. Wenn ein Pächter auf dem Pachtgrundstück ein Gebäude errichtet, das der Verpächter nach Beendigung der Pacht übernehmen kann, so ist das Gebäude nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet. Dies gilt sogar dann, wenn dem Verpächter die Übernahme des Gebäudes nach Ablauf der Pachtzeit nur freigestellt ist. Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn der Grundstückseigentümer einen Scheinbestandteil zu Eigentum erwirbt, um ihn dem Pächter seines Grundstücks zur Nutzung zu überlassen. Wenn er dabei einen Heimfall des Bestandteils nach Beendigung der Pacht vereinbart, hebt er die bisherige Zweckbestimmung auf und macht die Sache zum wesentlichen Bestandteil seines Grundstücks. Daran vermag im vorliegenden Falle auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Ziffer 3 Abs. 3 des Pachtvertrages festgelegt ist, die Tankstelle sei zu vorübergehendem Zweck errichtet und solle dem Pächter übereignet werden. Diese Vereinbarung ist ohne rechtliche Bedeutung. Für die Anwendbarkeit des § 95 BGB kommt es auf einen entgegenstehenden Willen der Vertragsparteien nicht an. Die Parteien können die zwingenden Vorschriften der §§ 93 ff. BGB nicht durch Parteivereinbarung außer Kraft setzen. Da der Vertrag vom 2. 8. 1963 die Eigentumsverhältnisse an der Tankstelle unberührt gelassen hat, kann dem Kläger hierdurch kein Schaden entstanden sein.

Ein nicht nur für die Kriegszeit erstellter Luftschutzbunker, der während des Kriegs auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, dessen Erwerb der Ersteller aber schon bei der Errichtung des Bauwerks in Aussicht genommen hat, ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht lehnt den geltend gemachten Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung mit der Begründung ab, dass das Reich und daher auch die Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Bunkers gewesen seien; dieser sei nämlich mit seiner Erstellung gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des den Beklagten gehörigen Grundstücks geworden, und damit habe sich deren Eigentum an dem Grundstück auf den Bunker erstreckt. Die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 lägen nicht vor. Soweit die Rev. dagegen vorbringt, eine -. vom Berufungsgericht offen gelassene - Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 30 RLG habe ein quasi-dingliches Recht und damit ein Recht am Grundstück im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Senat hält daran fest, dass die Inanspruchnahme eines Grundstücks nach Maßgabe des § 10 RLG kein öffentliches Recht am Grundstück schafft, das dem dinglichen Recht an einem Grundstück gleich zu achten ist. Ob das Gebäude nur zu einem vorübergehenden oder zu einem dauernden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist, führt das Berufungsgericht aus, bestimme sich allein nach dem vor allem im äußeren Tatbestand, nämlich der Bauweise, zum Ausdruck gekommenen Willen des Bauherrn, hier des Hamburger Polizeipräsidenten als des örtlichen Luftschützleiters. Es untersucht unter diesem Gesichtspunkt anhand der luftschutzrechtlichen Vorschriften die Vorstellungen des damaligen Gesetzgebers und hebt vor allem hervor, dass danach Luftschutzbauten grundsätzlich einem dauernden Zweck dienten, dem gegenüber die Interessen der Grundeigentümer an eigener Nutzung ihres durch solche Bauten beeinträchtigten Eigentums nicht nur im Krieg, sondern auch in Friedenszeiten zurückzutreten gehabt hätten. Dafür, dass die maßgeblichen Stellen im Dezember 1940 beim Bau des vorliegenden Bunkers von anderen Vorstellungen ausgegangen wären, bestünden keine Anhaltspunkte. Im Unterschied zur Beurteilung von Kampfanlagen sei die Luftschutzgesetzgebung davon ausgegangen, dass Luftschutzbauten in Friedenszeiten auch außerhalb des Luftschutzzwecks zu nutzen seien. Luftschutzbauten seien auch anders als massive Behelfsheime zu beurteilen, denn deren Abreißen könne in Zeiten der Materialknappheit wirtschaftlich sein, wogegen die Absicht der späteren Trennung bei Luftschutzbunkern im Hinblick auf die damit verbundene Zerstörung unwirtschaftlich erscheine. Vor allem spreche die Bauart, nämlich die Fünfgeschossigkeit auf einer Fläche von 501 qm mit Wänden von 1 m Starke und einer Decke von 1,4 m eindeutig dagegen, dass bei der Errichtung des Bunkers eine spätere Trennung beabsichtigt oder auch nur erwartet worden sei. Bei derartigen Luftschutzbauten, bei denen eine Trennung nur durch mehr oder weniger vollständige Zerstörung des massiven Gebäudes möglich sei, sei grundsätzlich auf den Willen dauernder Verbindung zu schließen. Bei der Beantwortung der Frage, ob da Verbindung des Bunkers mit dem Grundstück eine vorübergehende im Sinn des § 95 Abs. 1. Satz 1 BGB war, die nicht ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen.