Parallelverfahren

§8 Abs. 3 Satz 1 regelt das Parallelverfahren. Hiernach darf mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Im Parallelverfahren kann ein auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, wenn ein Flächennutzungsplan bereits vorliegt. Kennzeichnend für das Parallelverfahren ist, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den beiden Planentwürfen beabsichtigt ist und dass die einzelnen Verfahrensabschnitte beider Planungen derart aufeinander bezogen sind, dass eine inhaltliche Abstimmung möglich und gewollt ist. Die Verfahren müssen derart aufeinander bezogen sein, dass für das Gebiet des Bebauungsplans und die hier zu lösenden Konflikte - auch mit den angrenzenden Gebieten - eine Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und eine inhaltliche Abstimmung beider Planungen gegeben ist. Liegt der wechselseitige inhaltliche Bezug vor, so kommt es auf eine Gleichzeitigkeit der Verfahrensabschnitte nicht an.

Der Gesetzgeber versteht den Begriff gleichzeitig nicht dahin, dass alle Verfahrensabschnitte in einem zeitlichen Gleichlauf stattfinden müssen. Der Begriff gleichzeitig setzt zwar einen zeitlichen Zusammenhang beider Verfahren voraus, erfährt aber seinen eigentlichen Sinn aus der das Verhältnis von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan zueinander bestimmenden Grundvorschrift des §8 Abs. 2 Satz 1 BBauG, dass nämlich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, d. h., dass der Inhalt des Bebauungsplans dem Flächennutzungsplan, in einer Weise entspricht, die sich als Entwickeln - genauer: als ein Entwickelt sein - begreifen lässt... Um diesen Anforderungen zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass das Flächennutzungsplanverfahren durchgehend einen zeitlichen Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchgehend zeitlich miteinander ablaufen. Weil der Flächennutzungsplan das ganze Gemeindegebiet umfasst, umfasst er Bereiche unterschiedlicher Planungsproblematik. Es wird im allgemeinen Bereiche geben, für die der Inhalt der Darstellung bis in ein spätes Stadium des Planaufstellungsverfahrens umstritten oder gar offen ist, während in anderen Bereichen die Planung von Anfang an oder von einem bestimmten Planungsstand an unproblematisch oder entschieden ist und sich absehen lässt, dass sich im weiteren Verfahren an den vorgesehenen Darstellungen für diesen Bereich nichts mehr ändern wird, auch nicht dadurch, dass in anderen - bis zuletzt offenen - Bereichen Veränderungen der Konzeption gegenüber dem bisherigen Stand vorgenommen werden.... Wenn das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in einer solchen, für seinen Geltungsbereich geklärten Situation seinen Fortgang nimmt, während für das Flächennutzungsplanverfahren wegen anderer Probleme in anderen Bereichen Verzögerungen eintreten, dann lässt sich jedenfalls für den Bebauungsplan sagen, dass sein Inhalt aus dem Flächennutzungsplan sogar im Sinne einer Gleichzeitigkeit des Planens als Tätigkeit entwickelt ist; der Begriff und der Sinn des Parallelverfahrens sind in diesem Bereich erfüllt. Die Voraussetzungen des §8 Abs. 3 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn der inhaltliche Bezug fehlt. Größere zeitliche Differenzen zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten können ein Indiz dafür sein, dass beide Pläne nicht mehr in inhaltlicher Abstimmung aufgestellt worden sind. Ein Parallelverfahren liegt nicht vor, wenn sich die Verfahren für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan gleichsam zufällig treffen. Dies ist möglich, falls der Flächennutzungsplan aus Anlass einer anderen Bebauungsplanung parallel geändert wird. Die Gefahr besteht z. B., wenn die Trägerschaft für den Flächennutzungsplan bei einer anderen Körperschaft liegt als die Kompetenz für den Bebauungsplan, wie z. B. bei den Samtgemeinden in Niedersachsen. Der inhaltliche Bezug beider Planverfahren muss spätestens vor Eintritt in die Abwägungsphase hergestellt sein. Dies ergibt sich aus der Funktion des Flächennutzungsplans als Maßstab für die Erforderlichkeit. Die Prüfung der Erforderlichkeit geht der Abwägung voran; erst wenn sie abgeschlossen ist, öffnet sich für die Gemeinde der planerische Gestaltungsspielraum. Spätestens jetzt muss klar sein, ob die Erforderlichkeitsfrage entsprechend den Planarten ebenenspezifisch gestuft oder aber - im Falle des vorzeitigen Bebauungsplans - auf der Ebene des Bebauungsplans konzentriert vorgenommen werden soll. Durch den von der Gemeinde gewollten Parallellauf der Verfahren unterscheiden sich die Fälle des §8 Abs. 3 von denen des §8 Abs. 4. Im zuletzt genannten Fall wird lediglich das Verfahren für einen Bebauungsplan betrieben. Nach der neu in das BauGB aufgenommenen Regelung des §8 Abs. 3 Satz 2 kann der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Das Vorliegen der sog. Planreife ist damit die einzige verfahrensmäßige Voraussetzung für das Parallelverfahren. Der Gesetzgeber hat damit eine in § 33 schon früher geläufige Konstruktion übernommen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift können aber nur angenommen werden, wenn ein Parallelverfahren vorliegt, d. h. die Planungen sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan zeitlich nebeneinander abgelaufen und spätestens bei Eintritt in die Abwägungsphase inhaltlich aufeinander bezogen sind. Voraussetzung ist die Planreife eines Flächennutzungsplanentwurfs. Das Vorliegen einer informellen Planung kann die Anwendung des §8 Abs. 3 Satz 2 nicht rechtfertigen. Es reicht aus, dass Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs für den Bereich gegeben ist, für den der parallel laufende Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Fehlende Planreife in anderen Bereichen ist unschädlich, wenn Auswirkungen auf den Bebauungsplanbereich nicht gegeben sind. Es ist auf die Gültigkeit des Bebauungsplans auch ohne Einfluss, wenn andere Bereiche aus dem Flächennutzungsplan gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 herausgenommen werden. Wann Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs gegeben ist, lässt sich nicht generell bestimmen. Die Umstände des Planverfahrens müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Flächennutzungsplanentwurf zumindest in den betreffenden Bereichen inhaltlich nicht mehr verändert werden wird. Dies kann bei der Erstaufstellung eines Flächennutzungsplans in der Regel erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens angenommen werden. Ist ein Flächennutzungsplan mit Maßgaben genehmigt, die einen anderen Bereich betreffen, so ist Planreife erst gegeben, wenn die Gemeinde den Maßgaben beigetreten ist.Die Planreife entfällt, falls die Gemeinde das Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans abbricht. Eine Verletzung des §8 Abs. 3 ist nach § 214 Abs. 2 Nr.4 unbeachtlich, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Unbeachtlich sind aber nur Verletzungen des §8 Abs.3, nicht aber Umgehungen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Gemeinde den Flächennutzungsplanentwurf im Stadium der Planreife hängen lässt und die erforderliche Bekanntmachung nach §6 Abs. 5 nicht vornimmt Eine vergleichbare Praxis ist bei der Anwendung von § 33 zu beobachten.