Parkhaus

Zum Sachverhalt: Die beklagte Stadt bestellte der C. Parkhaus GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte GmbH ist, ein Erbbaurecht an einem Grundstück, auf dem die C. Parkhaus GmbH ein Parkhaus mit mindestens 380 Park- und Stellplätzen für PKW und zusätzlich eine Tankstellenanlage mit Kundenraum, Pflegediensteinrichtungen, Erfrischungsraum und Bowlingbahn zu errichten und in Betrieb zu halten versprach. Das Parkhaus wurde im Mai 1966 fertig gestellt. Von den Kraftfahrern wurde es jedoch in der Folgezeit nur wenig besucht, so dass die C. Parkhaus GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und sich veranlasst sah, ihr gesamtes Vermögen auf die Kläger zu übertragen.

Die Kläger nimmt wegen der mangelhaften Rentabilität des Parkhauses die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, da diese die ihr erwachsenen Treue- pflichten in verschiedener Hinsicht verletzt habe. Unter anderem erblickt die Kläger ein schuldhaftes Verhalten der Beklagte darin, dass diese, als sich im Dezember 1970 die Gelegenheit geboten habe, einen 48 Einstellplätze erfassenden Teil des Parkhauses für fünf Jahre an die Firma T. zum Zweck der Einrichtung eines Auslieferungslagers zu vermieten, ihre - für jede anderweitige Nutzung des Parkhauses nach dem Vertrag erforderliche - Zustimmung auf ein Jahr begrenzt und sie im übrigen verweigert habe. Hierdurch seien der Kläger erhebliche Mieteinahmen entgangen. Von diesem und vier weiteren Schadensposten hat die Kläger mit der vorliegenden Klage jeweils einen Teilbetrag geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Beklagte Ende 1970 der Rechtsvorgängerin der Kläger die Genehmigung für eine teilweise Vermietung des streitigen Parkhochhauses auf die Dauer von fünf Jahren an die Firma T. verweigert hat. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 2. Durch das in dem Schuldverhältnis liegende gemeinschaftliche Band sind die Partner zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt. Verstärkt muss dies gelten, wenn wie im vorliegenden Fall das Schuldverhältnis sich nicht etwa in einer in kurzer Zeit abzuwickelnden Leistungsbeziehung erschöpft, sondern auf lange Dauer angelegt ist und überdies eine Grundlage der wirtschaftlichen Betätigung der einen Vertragspartei bildet. Im übrigen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass sie nach Treu und Glauben gehalten war, im Rahmen des ihr Zumutbaren den Belangen ihrer Vertragspartnerin Rechnung zu tragen.

Es kommt somit darauf an, ob es der Beklagte auf Grund der ihr obliegenden Treupflichten zuzumuten war, die von der Rechtsvorgängerin der Kläger im Dezember 1970 nachgesuchte Zustimmung zu der Vermietung von 48 Stellplätzen auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen und ob sie mit ihrer Ablehnung gegen diese Treupflichten verstieß.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts reichen seine Feststellungen nicht dazu aus, unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien in dem Verhalten der Beklagte einen solchen Verstoß zu erblicken. Denn die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Wahrung der Belange auch des anderen Vertragsteiles geht in der Regel nicht so weit, dass dabei eigene Nachteile in Kauf genommen werden müssten. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Genehmigung nicht die eigenen Belange der Beklagte beeinträchtigt hätte.

Wie auch das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, gehört es zu den Aufgaben der Beklagte als Stadtgemeinde, für Parkplatz in der Innenstadt zu sorgen. Es könnte von ihr nicht verlangt werden, eine Bindung einzugehen, die ihr die Erfüllung dieser ihr obliegenden Aufgabe erschwerte. Eine Freistellung der Rechtsvorgängerin der Kläger auf die Dauer von fünf Jahren von ihrer vertraglich eingegangenen Verpflichtung, in dem Parkhaus 380 Park- und Stellplätze betriebsbereit zu halten, hätte wesentliche eigene Belange der Beklagte nur dann nicht beeinträchtigt und wäre deshalb für sie - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Rechtsvorgängerin der Kläger - nur dann zumutbar gewesen, wenn die Beklagte im Dezember 1970 davon hätte ausgehen können, dass die 48 Einstellplätze, um deren Vermietung es ging, ebenso wie in der Vergangenheit auch in den nächsten fünf Jahren nicht benötigt werden würden zur Bewältigung des ruhenden Verkehrs in ihrer Innenstadt.

Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung bejaht; eine hinreichende Stütze für diese Ansicht ist aus seinen Ausführungen jedoch nicht ersichtlich.

Insbesondere ist es nicht angängig, diesen Schluss, im Wesentlichen mit den Verhältnissen zu begründen, die im Dezember 1970 und in der Zeit zuvor bestanden haben. Dem steht schon die Erfahrung entgegen, dass sich die, Entwicklung des motorisierten Verkehrs in ständigem Fluss befindet und innerhalb weniger Jahre ein erheblich verändertes Bild aufweisen kann, Der Beklagte musste auch die Möglichkeit verbleiben, die Bebauungs- und Verkehrsverhältnisse in ihrem Bereich nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten und in diesem Rahmen auch Maßnahmen zu treffen, die im Ergebnis den Bedarf an dem in dem Parkhaus der Kläger zur Verfügung stehenden Parkraum vergrößerten. Somit kann es nicht maßgebend darauf ankommen, dass im Dezember 197048 Plätze hätten entbehrt werden können. Auch dass die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Jahr 1967, der Vermietung einer Teilfläche auf die Dauer von drei Jahren zugestimmt hatte, wäre nur dann von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung ihres Verhaltens im Dezember 1970, wenn sich die jeweils anzustellende Zukunftsprognose für die Beklagte im Jahr 1970 in gleicher Weise dargestellt hätte wie im Jahr 1967, wofür es an Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Die allgemeinen Überlegungen, dass ein Parkhaus erfahrungsgemäß kaum von Kurzparkern aufgesucht werde, sowie dass B. eine von der Bergbaukrise hart betroffene Stadt sei und diesen Rückschlag noch nicht überwunden habe, können - ihre Richtigkeit unterstellt - eine solche Annahme jedenfalls nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bei ihrer Entscheidung außer dem sowohl allgemein als auch speziell in der Innenstadt zu erwartenden steigenden Verkehrsaufkommen insbesondere folgende Gesichtspunkte in Betracht ziehen müssen: von den insgesamt 381 Einstellplätzen seien 311 Plätze als Stellplätze im Sinn des § 64 VI BauO NRW durch Baulast gesichert gewesen und hätten daher in Reserve gehalten werden müssen; Wegfall eines ca. 30 Plätze umfassenden anderen Parkplatzes im Jahr 1969; Notwendigkeit, einzukalkulieren, dass aus noch nicht vorhersehbaren Umständen die außerhalb des Parkhauses in der Innenstadt vorhandenen Parkmöglichkeiten in den nächsten fünf Jahren weiter reduziert werden müssten. Im Hinblick hierauf wäre es Sache der Kläger gewesen, darzutun, inwiefern gleichwohl für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre zumindest keine Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hätte, dass die in Frage stehenden 48 Plätze für die Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs benötigt würden. Die vom Berufungsgericht allein angeführten Gesichtspunkte vermögen jedenfalls nicht die Ansicht zu tragen, dass auch eine Gestattung mit einer Bindungswirkung für die Dauer von fünf Jahren für die Beklagte zumutbar gewesen wäre; sie rechtfertigen nicht den Vorwurf gegen die Beklagte, sie, habe dadurch, dass sie eine Vermietung an die Firma T. nur für den Zeitraum von einem Jahr gestattet habe, den Belangen der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht Rechnung getragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, ohne selbst Nachteile zu erleiden. Deshalb kann nach den bisherigen Feststellungen nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagte ausgegangen werden, durch das sie sich der Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Der Prozessstoff bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte.