Parteien eines Kaufvertrages

Sind die Parteien eines Kaufvertrages bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Verkäufer den Kaufpreis in bestimmter Weise berechnet, und unterlässt er es, wenn er zu Lasten des Käufers davon abweichen will, diesen davon zu unterrichten, so hat er dem Verkäufer aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen Betrag als Schaden zu ersetzen, um den der tatsächlich vereinbarte und gezahlte Preis den der Absprache entsprechenden übersteigt.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten kauften im Jahre 1975 von der Klägerin ein fabrikneues, zweimotoriges Flugzeug. Die Kläger bezog dieses Flugzeug - wie den Beklagten bekannt - nicht unmittelbar vom Herstellerwerk, sondern von einer amerikanischen Großhändlerin, der Firma F, zu der sie in laufenden Geschäftsbeziehungen stand. Bei den dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Parteien wurde in Aussicht genommen, dass die Beklagten als Kaufpreis denjenigen Betrag bezahlen sollten, den die Kläger ihrerseits ihrer Vorlieferantin zu leisten hatte. Der Gewinn der Kläger sollte darin bestehen, dass die Beklagten ihren Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern - den Eheleuten M - das erforderliche Eigenkapital für den Erwerb zweier Eigentumswohnungen zur Verfügung stellten. Mit Schreiben vom 16. 6. 1975 bot der Kläger den Beklagten das Flugzeug zu einem Gesamtpreis frei USA von 358344,33 US-Dollar an und erklärte sich bereit, das Flugzeug zu einem Preis von 65000 US-Dollar, in dem Zoll, Einfuhrkosten und Umsatzsteuer enthalten waren, nach D. zu überführen. Die Beklagten nahmen mit ihrem - zum Zwecke der Erlangung der Investitionszulage zurückdatierten - Schreiben vom 30. 6. 1975 das Verkaufsangebot zum Gesamtpreis von 358344,33 US-Dollar an und überwiesen, nachdem die Kläger ihnen auf diesen Rechnungsbetrag mündlich einen Rabatt von 78344,33 US-Dollar gewährt hatte, neben einer an die Kläger geleisteten Anzahlung 260170 US-Dollar an die amerikanische Händlerfirma, die jedoch ihrerseits der Kläger nur 238000 US-Dollar in Rechnung stellte. Ende 1975 überführte die Kläger das Flugzeug nach D. Seither haben es die Beklagten in Benutzung. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Überführungskosten in Anspruch. Die Beklagten haben, nachdem sie während des Rechtsstreits von dem tatsächlichen Händlerpreis erfahren haben, gegenüber dem Zahlungsanspruch der Kläger u. a. - und darum geht allein im Revisionsrechtszug noch der Streit der Parteien - mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 110040 DM aufgerechnet.

Beide Vorinstanzen haben eine Rückzahlungspflicht der Kläger bejaht. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Ansicht des Berufsgericht, die Kläger sei den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 110040 DM, um den ihre Kaufpreisforderung übersetzt gewesen sei, verpflichtet, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Parteien bei den Vertragsverhandlungen, die zum Abschluss des Kaufvertrages über das Flugzeug geführt haben, zunächst darüber einig, dass die Beklagten als Kaufpreis nur denjenigen Betrag zahlen sollten, den die Kläger ihrerseits ihrer amerikanischen Vorlieferantin zu entrichten hatte; ihr Gewinn als Verkäuferin sollte in Vergünstigungen beim Erwerb zweier Eigentumswohnungen liegen, die die Eheleute M als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Kläger von der Ehefrau des Beklagten zu 1 kaufen sollten und inzwischen auch erworben haben. Diese auf die Bekundungen des Zeugen M gestützte und sich mit dem Sachvortrag der Beklagten deckende Feststellung des Berufsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist auch unstreitig, dass die Kläger die Beklagten auf eine Änderung ihrer Haltung bei der Abgabe des Kaufpreisangebots in Höhe von 280000 US-Dollar nicht aufmerksam gemacht hat, die Beklagten vielmehr bei Vertragsabschluss der Ansicht waren, bei diesem Preis handele es sich um den von der Kläger ihrerseits zu entrichtenden Händlerpreis.

Ausgehend von diesen tatrichterlichen Feststellungen hat das Berufsgericht eine Rückzahlungspflicht der Kläger hinsichtlich eines Betrages von 42000 US-Dollar bejaht. Es hält zwar nicht für erwiesen, dass sich die Kläger bei Vertragsabschluss einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe und deswegen die Beklagten zur Aufrechnung des Vertrages berechtigt gewesen seien. Es lässt auch dahingestellt, ob die Kaufpreisvereinbarung - wovon das Landgericht ausgegangen ist - von vornherein nur auf den von der Kläger an ihre Lieferfirma zu zahlenden Händlerpreis gegangen sei, - mit der Folge, dass sich dann die Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Differenzbetrages aus den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben würde. Auch wenn, was allerdings nach Ansicht des Berufsgericht näher liegt, ein Kaufpreis von 280000 US-Dollar vereinbart gewesen sei, so habe sich doch jedenfalls die Kläger dadurch, dass sie die Beklagten nicht auf die von der ursprünglichen Absprache abweichende Berechnung des Kaufpreises hingewiesen habe, einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten schuldig gemacht. Die angeblich anteilmäßige Abwälzung eines Honorars, das sie im Rahmen eines so genannten Beratervertrages an ihre amerikanische Lieferfirma für den Nachweis von Ankaufsmöglichkeiten habe zahlen müssen, auf die Beklagten bei Festsetzung des Kaufpreises habe nicht den vor Vertragsabschluss abgegebenen Erklärungen entsprochen. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagten bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu dem im Kaufvertrag von 16./30. 6. 1975 niedergelegten Kaufpreis abgeschlossen hätten, könnten sie - zulässiger- weise am Vertrag festhaltend - unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung aus Verschulden bei Vertragsschluss Erstattung des überzahlten Betrages von 110040 DM verlangen.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass die Kläger sich bei der Festsetzung des Kaufpreises in ihrem Angebot vom 16. 7. 1975 auf 358344,33 US-Dollar einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten schuldig gemacht hat.

Zwar ist grundsätzlich ein Verkäufer nicht verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen des Kaufpreises und damit seine Kalkulation bei Vertragsschluss dem Käufer offenzulegen. Wenn der Käufer - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Kenntnis der Kalkulation und der Faktoren für die Berechnung des Kaufpreises Wert legt, so mag er den Verkäufer danach fragen, sich gegebenenfalls die Kaufpreisberechnung aufschlüsseln lassen und diese Aufschlüsselung, soweit er dies für erforderlich hält, zum Vertragsinhalt erheben. Von sich aus ist dazu jedenfalls der Verkäufer nicht verpflichtet.

Etwas anderes kann sich jedoch aus den besonderen Umständen bei Vertragsschluss und den ihm vorausgegangenen Vertragsverhandlungen ergeben. Sind die Vertragspartner bei diesen Verhandlungen - wie hier - einvernehmlich davon ausgegangen, dass für die Kaufpreisberechnung bestimmte Faktoren maßgebend sein sollen, so ist der Verkäufer, wenn er bei der Errechnung des in sein Angebot aufzunehmenden Preises einseitig von diesen Grundlagen abweicht, verpflichtet, den Käufer auf diesen Umstand hinzuweisen. Das gebietet ein redliches Verhalten bei Vertragsschluss.

Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen. Wie das Berufsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, waren die bei den Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen, die Kläger solle als Kaufpreis für das zu liefernde Flugzeug - neben den mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen von der Ehefrau des Beklagten zu 1 verbundenen finanziellen Vergünstigungen - nur den Betrag erhalten, den sie ihrerseits an ihre Lieferantin zu zahlen habe, nach Wortlaut und Sinn eindeutig; diese Abrede konnte insbesondere nicht dahin verstanden werden, dass die Kläger befugt sein sollte, zusätzlich über den Händlerpreis hinaus noch andere Kostenfaktoren - etwa einen Anteil an dem angeblich von ihr an die amerikanische Lieferfirma zu zahlenden Beraterhonorar - in diese Kaufpreisforderung aufzunehmen. Rechtserhebliche Einwendungen gegen diese Auslegung haben auch im Revisionsrechtszug beide Parteien nicht mehr erhoben.

Ausgehend von einer derartigen schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Kläger sieht das Berufsgericht den für die Beklagten erstattungsfähigen Schaden in der Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die Kläger ihrer amerikanischen Großhändlerin zu zahlen hatte, und dem Preis, den sie von den Beklagten verlangt hat;.- mithin in einem Betrag von 42000 US- Dollar. Auch diese Ausführungen des Berufsgericht sind - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.