Patentanmeldungen im Ausland

Für die Beantwortung der Frage, ob Patentanmeldungen im Ausland voraussichtlich zur Patenterteilung geführt haben würden, ist es jedenfalls dann nicht entscheidend, dass auf eine dieselbe Erfindung betreffende Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland ein Patent erteilt worden ist, wenn Stand der Technik aufgedeckt wird, der im deutschen Erteilungsverfahren nicht in Betracht gezogen worden ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erfand als Angestellter der Beklagten zusammen mit einem anderen Mitarbeiter einen Absorberstab-Antrieb für Kernreaktoren. Die Bekl nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch; der mit ihr verbundenen L-Patent-Verwaltungs GmbH wurde auf die Anmeldung vom 30. 4. 1960 das Patent erteilt.

Die Parteien haben über die Höhe der dem Kläger zustehenden Erfindervergütung sowie darüber gestritten, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Beklagten die Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen nicht ordnungsgemäß erklärt habe. Die erste Entscheidung des Berufsgerichts über die Erfindervergütung hat der erkennende Senat gebilligt. Soweit jedoch das Berufsgericht Ansprüche des Kläger auf Ersatz des durch nicht ordnungsgemäße Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen entstandenen Schadens abgelehnt hat, hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den gesamten. Schaden zu erstatten, der diesem dadurch entstanden sei, dass die Beklagten dem Kläger die Erfindung nicht zur Anmeldung im Ausland freigestellt habe. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: In Übereinstimmung mit der vom Senat in seinem ersten Revisionsurteil vertretenen Rechtsauffassung ist das Berufsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zur Freigabeerklärung nach § 14 II ArbEG schuldhaft nicht nachgekommen ist, weil sie diese Erklärung nur durch einen einfachen Brief an den inzwischen aus ihren Diensten ausgeschiedenen Kläger abgesandt hat. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen.

Das Berufsgericht hat weiter ausgeführt: Diese Pflichtverletzung habe dazu geführt, dass dem Kläger die Möglichkeit entgangen sei, die Erfindung im Ausland rechtzeitig anzumelden. Die Beweisaufnahme habe nämlich nicht den Nachweis erbracht, dass der Brief mit der Freigabeerklärung den Kläger erreicht habe. Der Kläger habe sich zur Zeit der Absendung des Briefes für längere Zeit in Rumänien aufgehalten. Die für ihn bestimmten Postsendungen seien weiter in seiner Heimat-Wohnung an seine dort wohnenden Eltern ausgeliefert worden, die sie gesammelt und von Zeit zu Zeit einem nach Rumänien reisenden Kurier mitgegeben hätten. Wäre der Brief eingegangen, dann hätte ihn der Kläger in Rumänien erhalten müssen. Das sei nicht der Fall. Gegen diese Würdigung erhebt die Revision ebensowenig Bedenken; solche sind auch nicht ersichtlich.

Das Berufsgericht hat sodann die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung bejaht und ein Mitverschulden des Klägers verneint. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:

Dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, sei hinreichend wahrscheinlich.

Es sei anzunehmen, dass der Kläger die Erfindung in den wesentlichen Industriestaaten, unter anderem in Japan, Schweden und Österreich, angemeldet haben würde. Aufgrund der um 1960 eingeleiteten technologischen Entwicklung auf dem Gebiet des Reaktorbaus seien solche Anmeldungen sinnvoll gewesen. So habe schon 1960 die schwedische Firma A Interesse an dem Absorberstab-Antrieb gezeigt, was dem Kläger bekannt gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass fachkundige Mitarbeiter der Beklagten Auslandsanmeldungen für selbstverständlich gehalten hätten. Die Anmeldebereitschaft des Klägers könne angenommen werden. Er selbst sei davon ausgegangen, die Beklagten werde Auslandsanmeldungen vornehmen; falls nicht, werde er anmelden. Der Kläger habe andere von ihm gemachte Erfindungen nach deren Freigabe in zahlreichen Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft angemeldet. Er sei wirtschaftlich in der Lage gewesen, die mit Auslandsanmeldungen verbundenen Aufwendungen zu tragen.

Bei Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist würde der Kläger in allen Anmeldestaaten Schutzrechte erhalten haben. Das ergebe sich aus mehreren Umständen: Der Beklagten seien auf Zusatzerfindungen in Großbritannien, Frankreich und Schweden Patente erteilt worden. Das Deutsche Patentamt, dessen sorgfältiges Prüfverfahren bekannt sei, habe das Patent auf die streitige Erfindung ohne Einspruch erteilt. Die Beklagten habe zwar ein Gutachten vorgelegt, nach dem eine Schutzerteilung in Schweden mit Rücksicht auf zwei Vorveröffentlichungen nicht zu erwarten gewesen sei; eine der beiden sei in der Patentschrift als in Betracht gezogen angeführt. Die andere - eine belgische Patentschrift - sei in der Patentschrift nicht erwähnt; das spreche bereits gegen ihre Erheblichkeit. Außerdem gestatte die Erteilung eines Zusatzpatents in Schweden die Annahme, dass in diesem Land auch für die eigentliche Erfindung ein Schutzrecht erteilt worden wäre.

Diese Auslandspatente wären mindestens teilweise wirtschaftlich verwertbar gewesen. In Schweden, Österreich und Japan sei Interesse an der Verwertung der Erfindung vorhanden gewesen. Die Firma A in Schweden habe eine kostspielige eigene Entwicklung betrieben; es sei ihr bisher nicht gelungen, für deren Ergebnis in der Bundesrepublik ein Schutzrecht zu erlangen. Man könne annehmen, dass sie diese eigene Entwicklung unterlassen und Lizenz genommen hätte, wenn der Kläger über ein Schutzrecht in Schweden verfügt hätte. Ähnlich seien die Lizenzaussichten in anderen Ländern, vor allem in Österreich und Japan, zu beurteilen gewesen. Demgegenüber könne die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, dass es nicht einmal ihr selbst trotz Erklärung der Lizenzbereitschaft gelungen sei, Lizenzen zu vergeben.

Den Kläger treffe kein Mitverschulden an der Schadensentstehung; denn er habe alles Erforderliche getan, um den Posteingang sicherzustellen. Er habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus Erkundigungen nach einer etwaigen Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen bei der Beklagten einzuziehen.

Die Angriffe der Revision sind teilweise gerechtfertigt.

Der Revision ist zuzugeben, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger - dessen Anmeldewillen die Revision nicht in Zweifel zieht - auf ausländische Anmeldungen Patente erteilt worden wären, auf unzureichender Grundlage beruht. Zu Unrecht meint die Revision allerdings, zur Bejahung der Frage, ob die unterlassenen Patentanmeldungen im Ausland einen Schaden zur Folge gehabt hätten, reiche die Feststellung einer Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtserteilung nicht aus, es bedürfe vielmehr der Feststellung, dass Patenterteilungen mit Gewissheit zu erwarten gewesen wären. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu § 252 S. 2 BGB, nach dem ein Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Revision führt zur näheren Begründung ihrer Auffassung, die Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtserteilung reiche für die Feststellung eines entgangenen Gewinns nicht aus, an, bei der Patentfähigkeit handele es sich um eine Rechtsfrage. Sie übersieht dabei, dass die Frage der Patentierbarkeit einer bestimmten Erfindung als Voraussetzung für die Schadensentstehung von dem Vorliegen oder Fehlen zahlreicher tatsächlicher Umstände abhängt und deshalb wesentlich auch tatsächlicher Natur ist, so dass die die tatsächlichen Voraussetzungen des Schadenseintritts betreffende Vorschrift des § 252 S. 2 BGB auch hierauf anwendbar ist. Gleichwohl reichen die von dem Berufsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.