Patienten

Aus der Begründung des Einsichtsrechts über die vorrangige personale Autonomie des Patienten ergeben sich auch die Schranken, die das RevGer. gegenüber dem allzu unbedenklichen Vorpreschen der Instanzurteile aufgerichtet hat.

Das Einsichtsrecht, das dem Patienten beziehungsweise nach seinem Wunsch seinem Bevollmächtigten grundsätzlich nicht vorenthalten werden darf, allerdings durch Photokopien vermittelt werden kann, bezieht sich nur auf naturwissenschaftlich objektivierbare Befunde und die seine Person betreffenden Behandlungsfakten. Das sind die Daten, hinsichtlich derer sich die Offenbarungspflicht des Arztes in der Tat mit einer Rechenschaftspflicht vergleichen läßt.

Darüber hinaus aber können Krankenpapiere auch Aufzeichnungen enthalten, die ihrer Natur nach nicht für die Kenntnisnahme durch den Patienten bestimmt sind, und deren Offenlegung dem Arzt aus verschiedenen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch ein Anwalt muss mit den Handakten nicht die Notizen herausgeben, die er sich über den persönlichen Eindruck des Mandanten gemacht hat. Dabei kann auch eine solche Aufzeichnung sachgemäß sein, ja dem Interesse des Mandanten dienen. Im ärztlichen Bereich spielt derlei noch eine ungleich größere Rolle, da das Arzt/Patient-Verhältnis in der Regel durch gegenseitige menschliche Zuwendung gekennzeichnet sein sollte. Aufzeichnungen, die hiervon geprägt sind, zwangsläufig auch subjektive Reaktionen des Arztes widerspiegeln oder - später vielleicht wieder aufgegebene - Vermutungen wiedergeben, ja auch die Beziehungen des Patienten zu dritten Personen betreffen, welche etwa im Bereich der Psychiatrie sogar unmittelbar mit dem Arzt in Verbindung getreten sind, sind gerade durch die Erwartung bestimmt, dass der Patient zu ihnen keinen Zugang haben werde. Die Meinung, dass es sich insoweit nur um Vermeidbares, nämlich um unsachliche Abqualifizierung des Patienten oder unnötige Ehrverletzung handeln könne, verrät eine Sachfremdheit, die bei in Arztsachen tätigen Richtern bedenklich erscheint.

Näher auf die demnach erforderlichen Abgrenzungen einzugehen ist hier kein Raum. Auch das erste Urteil hatte keinen Anlass, darauf einzugehen. Daher wird in späteren Entscheidungen noch manches zu klären sein. So kann häufig die in den Krankenhauspapieren festgehaltene Anamnese im Mischbereich liegen. Denn sie enthält einerseits die vom Patienten mitgeteilten Fakten, die zur Grundlage des ärztlichen Handelns gemacht wurden. Das sollte der Patient wissen dürfen. Aber sie enthält oft auch mehr. Dass eine nicht nur vermutungsweise sondern der Behandlung zugrunde gelegte Diagnose offenbarungspflichtig ist, wird man allerdings den Urteilen entnehmen müssen.

Der Senat hat auch mit Recht das Argument nicht gelten lassen, dass der Patient ja über eine erstattete Strafanzeige ohnehin unbeschränkte Einsicht erhalten könne. Das ist sicher kein Grund, Peinlichkeiten für den Arzt und Dritte und therapeutisch unerwünschte Reaktionen des Patienten schon vorweg in Kauf zu nehmen. Eher sollte man nach Wegen suchen, wenigstens während des Ermittlungsverfahrens, über das die wenigsten Anzeigen hinausgelangen, die Einsicht des Patienten selbst in solche für die Haftungsfrage meist belanglose Zusätze zu verhindern.

Inwieweit eine teilweise empfohlene und offenbar im Ausland bereits praktizierte duale Dokumentation eine Lösung bietet, hatte der Senat hier nicht zu prüfen. Man wird davor eher warnen müssen, weil sie beim niedergelassenen Arzt kaum durchführbar ist und zur Unterlassung nützlicher Notizen zu führen droht, im übrigen sehr offensichtliche Ansätze für Missbrauch einerseits, Misstrauen andererseits bietet.

Für die praktische Durchführung hat der Senat, der glaubte, dem Patienten eine persönliche und unmittelbare Einsicht in die offenbarungspflichtigen Aufzeichnungen zugestehen zu müssen, gegebenenfalls ein System teilabgedeckter Ablichtungen empfohlen. Dass die Einigung auf einen Vertrauensmann jeweils vorzuziehen wäre, klingt deutlich an. Es steht übrigens zu hoffen, dass sich die Praxis für den Regelfall der im Wesentlichen somatischen Behandlung schon aus Gründen der Praktikabilität auf die Gewährung voller Einsicht einspielen wird.

Wenn das zweite Urteil für einen Fall psychiatrischer Behandlung eine Einsicht in die Krankenakte als solche schlechthin ablehnt, dann handelt es sich nicht - wie in der zwischenzeitlichen Diskussion häufig vorgebracht wird - um eine Diskriminierung psychiatrischer Patienten. Der Grund liegt vielmehr darin, dass hier solche Aufzeichnungen nicht nur begegnen können, sondern regelmäßig im Vordergrund stehen, die aus den Erwägungen des Leiturteils dem Patienten vorenthalten werden dürfen oder gar sollten. Neben den entgegenstehenden Persönlichkeitsbelangen der Ärzte kamen hier auch diejenigen dritter Personen in Frage; dass diese die Ärzte von der Schweigepflicht auf Betreiben des inzwischen symptomfreien Patienten, der seine Krankenunterlagen zu einer sozialpsychologischen Dissertation aufarbeiten will, entbunden hatten, hat der Senat mit Recht nicht für genügend erachtet.

Außerdem wurde hier auch das Anliegen der Ärzte gegenüber dem Selbstbestimmungswunsch des Patienten für berechtigt anerkannt, den Therapieerfolg nicht unmittelbar durch eine Fehlverarbeitung des Zurückliegenden aus der häufig verschobenen oder verdrängenden Sicht des wieder hergestellten Patienten zu gefährden. Hier gelten nicht die sehr engen Grenzen, die der BGH sonst für ärztliche Bedenken gegen die selbständigen Gefahren einer ausdrücklich geforderten aber möglicherweise gesundheitlich ungünstigen Aufklärung ständig zieht. Es kann auch nicht darauf ankommen, dass nicht herrschende neuere Richtungen der Psychiatrie es für richtiger halten, dem Patienten die Behandlung in allen Phasen möglichst vollständig bewusst zu machen. Dass der Arzt sich im Behandlungskonsens dazu von vornherein verpflichten wollte, bedürfte jeweils eines besonderen Anhalts. Und es dürfen ihm auch nicht nachträglich auf Verlangen des Patienten Handlungen zugemutet werden, die ihm unter dem Behandlungskonzept, nach dem er angetreten ist, therapiewidrig erscheinen dürfen.

Natürlich gibt es - wie das zweite Urteil nebenbei bemerkt auch im psychiatrischen Bereich Fakten, die dem entscheidungsfähigen Patienten im Zweifel ebenso wenig vorenthalten werden dürfen wie einem anderen. Dazu werden in der Regel u. A. gehören: Ort und Dauer der Behandlung; die Person des Arztes; körperliche Befunde; Medikation und andere körpervermittelte Behandlungsmaßnahmen wie Schocks, Bäder, Massagen, besondere Ernährungsmaßnahmen etc. Darum ging es aber im zweiten Urteilsfalle nicht. Es war deshalb auch nicht darauf einzugehen, ob insoweit in diesem besonderen Bereich nicht einer ärztlichen Auskunft, gegebenenfalls kontrolliert durch einen ärztlichen Vertrauensmann, schon von Rechts wegen der Vorzug zu geben wäre.