Patientenkartei

Die Überlassung der Patientenkartei anlässlich der Übernahme einer Arztpraxis kann auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat die Rev. zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Überlassung der Patientenkartei an den Praxiserwerber ohne Befragen der Patienten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb der Vertrag vom 5. 10. 1968 nach § 134 BGB nichtig ist., Entscheidungserheblich ist diese Frage nur dann, wenn man, mit der Revision annimmt, der Vertrag der Parteien vom Herbst 1968 habe eine Verpflichtung des Kläger zur Übertragung der Unterlagøn, insbesondere der Patientenkartei, begründet; die Überlassung der Kartei sei also vom Kläger nicht in eigener freier Entschließung anlässlich der Übergabe der Praxis erfolgt. Dass eine etwaige rechtliche Verpflichtung des Kläger, die Kartei zu übertragen, erfüllt worden ist, steht außer Zweifel, denn die im landgerichtlichen Verfahren bereits getroffene Feststellung, dass die Karteikarten unstreitig teilweise rechtzeitig übergeben wurden und dass am 22. 11. 1969 lediglich noch die restlichen 12 Karteikarten dem Beklagte ausgehändigt wurden, ist vom Beklagte im BerVerfahren nicht angegriffen worden. Die Auffassung der Rev., welche die Feststellung des BerUrteils: inzwischen... erhalten dahin verstehen will, die Karten seien möglicherweise erst im Jahre 1972 übergeben worden, ist demnach mit dem Sachvortrag des Beklagte in den Vorinstanzen nicht in Einklang zu bringen.

In Praxisübernahmeverträgen kann rechtswirksam und ohne Verstoß gegen § 300 StGB vereinbart werden, dass der Veräußerer dem Erwerber die Behandlungsunterlagen, insbesondere die Patientenkartei, zu überlassen hat; einer vorherigen Befragung der Patienten und ihres ausdrücklichen Einverständnisses bedarf es nicht. Die Überlassung der Behandlungsunterlagen liegt nämlich im Regelfall im Interesse des einzelnen Patienten und entspricht seinem mutmaßlichen Willen: Dem Praxisnachfolger wird für eine etwaige spätere Behandlung wertvolles Material zur Diagnose und Therapie an die Hand gegeben, wenn der Patient nach dem Praxiswechsel ihn aufsucht, muss schon der Patient, was praktisch nicht zu vermeiden ist, einen Wechsel des Hilfspersonals seines Arztes hinnehmen, so kann einer Übertragung des ärztlichen Wissens auf einen Berufskollegen als den Praxisnachfolger schwerlich das Bedenken entgegenstehen, hierdurch werde die Vertraulichkeit und ihre Geheimhaltung in unzumutbarer Weise in Frage gestellt.

Nach den Darlegungen von ärztlicher Seite ist die Überlassung von Karteikarten bei Praxisübernahme üblich und in aller Regel auch sachlich unbedenklich. Es könnte allenfalls Sache der ärztlichen Standesvertretung sein, zur Vermeidung letzter denkbarer Unzuträglichkeiten den von gemachten Vorschlag aufzugreifen und vorzuschreiben, dass bei Praxisübernahme dem Erwerber nur eine reine Namenkartei ausgehändigt werden darf, dem Veräußerer aber die Originalkartei mit den Eintragungen verbleiben muss. Dieser nur zur Diskussion gestellte Vorschlag kann bei Beantwortung der Frage, was heute als mit den guten Sitten vereinbar gelten kann, keine maßgebliche Bedeutung haben.

So liegt auch dem erkennbar die Auffassung zugrunde, eine Überlassung von Behandlungsunterlagen bei Praxiswechsel sei sachlich sinnvoll und rechtlich unbedenklich. Der dort entschiedene Fall betraf allerdings ein anderes Problem, nämlich die rechtliche Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Karteikarten durch die Strafvollzugsbehörde zwecks Aufklärung angeblich strafbarer Handlungen eines Patienten, mithin den Schutz des Patienten vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt. Was das - im jetzigen Rechtsstreit interessierende - Verhältnis des Praxisveräußerers zum Praxisnachfolger und die Auswirkung dieser Beziehung auf die Alt- Patienten betrifft, so heißt es im Beschluss des BVerfG, ein Gewahrsamswechsel an den Behandlungsunterlagen mindere nicht den Schutz der Privatsphäre des Patienten, vielmehr werde der abgeschirmte Privatbereich des Patienten, an dem sein Arzt als Vertrauensperson teilhabe, nicht durchbrochen, sondern in standesüblicher Weise auf einen Berufskollegen erstreckt; denn es sei wieder ein Arzt, der in den Kreis der Wissenden eintrete. Was den pfleglichen Umgang mit Behandlungsunterlagen angehe, so verdiene der Übernehmer der Praxis im allgemeinen nicht weniger Vertrauen als sein Vorgänger; denn auch er biete dem Patienten dieselbe berufsethische, standesrechtliche und strafrechtliche Sicherung wie sein Vorgänger. Insbesondere unterliege auch er dem Schweigegebot des § 300 StGB, weil er alles, was in den Karteikarten über die gesundheitliche Verfassung der Patienten ausgesagt sei, in seiner Eigenschaft als Arzt erfahre.

Der Senat tritt der dem Beschluss des BVerfG zu entnehmenden Auffassung bei, dass die Überlassung der Patientenkartei anlässlich der Übernahme einer Arztpraxis auch ohne vorheriges Befragen der Patienten rechtswirksam vereinbart werden kann. Hiernach verstößt der Vertrag der Parteien, auch wenn ihm eine Verpflichtung des Kläger zur Überlassung von Karteiunterlagen zu entnehmen sein sollte, nicht gegen die §§ 300 StGB, 134 BGB. Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Klägers, die Namen und Anschriften der Patienten dem Beklagte mitzuteilen, sind schon durch die Überlassung der Patientenkartei erfüllt. Was den nachträglich erhobenen Einwand des Beklagte betrifft, der Kläger habe die restlichen 12 Karteikarten erst im November 1969 übergeben, so kann dahinstehen, ob der Beklagte deswegen ursprünglich die Zahlung des Kaufpreises für die Praxis - ganz oder teilweise - verweigern konnte: Schadensersatzansprüche aus dem späten Erhalt der 12 restlichen Karten hat der Beklagte jedenfalls nicht, zumindest nicht substantiiert geltend gemacht, und etwaige frühere Zurückbehaltungsrechte sind gegenstandslos geworden, als er im November 1969 auch die restlichen 12 Karteikarten erhielt.