Patrimonialgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichtsbarkeit - vom feudalen Guts- oder Grundherrn (Patrimonialherrn) ausgeübte niedere Gerichtsbarkeit (Erb-, Guts- oder Privatgerichtsbarkeit) im Bereich seiner Grundherrschaft. Die Patrimonialgerichtsbarkeit ergab sich aus dem privatrechtlichen Hofgericht, das dem Grundherrn mit dem Lehnsverhältnis (Lehen) übertragen wurde, und aus der Aneignung des öffentlich-rechtlichen Charakter besitzenden Schulzengerichtes. Sie umfasste alle nicht von der hohen Gerichtsbarkeit (Blutbann oder Gericht über Hals und Hand) wahrgenommene Erledigung von Rechtsangelegenheiten, wie die Behandlung von Klage- und Schuldsachen, von Lehns- und Erbfällen, die Registrierung von Käufen und Verkäufen von Bauerngütern, Verhängung kleinerer (nicht peinlicher) Körper- und Geldstrafen. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde zumeist einem Gerichtshalter (Schultheiß, Patrimonialrichter, Justitiar) übertragen, der in den letzten Jahrzehnten des 18. Th. und in der ersten Hälfte des 19. Th. vom Staat bestätigt werden musste. Die Patrimonialgerichtsbarkeit diente der Stärkung der feudalen Herrschaft und des Grundbesitzes sowie der Unterdrückung der feudalabhängigen Bauern (Bauernlegen). Sie wurde 1848 in den meisten deutschen Ländern abgeschafft, ihre letzten Reste (Mecklenburg, Lippe) wurden 1877 durch das Gerichtsverfassungsgesetz aufgehoben.