Pauschalpreisvereinbarung

Zu der Frage der Auswirkung von Minderleistungen auf eine Pauschalpreisvereinbarung.

Aus den Gründen: 1. Verfehlt ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: dass die Parteien einen neuen Gesamt-Pauschalpreis von 718000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart hätten.

Wenn - wie hier - eine vom Bauunternehmer bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht einkalkulierte Mehrleistung abzugelten ist, liegt es vielmehr nahe, dass dafür entweder nach Einheitspreises abzurechnen ist oder aber die Parteien die bisherige Pauschale bestehen lassen und für die geplanten Mehrleistungen eine neue - zusätzliche - Pauschale vereinbaren (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB, 6. Aufl., § 2 VOB (B), Rdnr. 42).

Letzteres ist hier geschehen. Es sind für die in Aussicht genommenen Mehrleistungen über die ursprüngliche Pauschale von 660000 DM hinaus Pauschalpreisvereinbar wagen getroffen worden.

2. Unstreitig sind diese Mehrleistungen nicht so erbracht worden, wie es vorgesehen war. Das berechtigt den Beklagten, eine Herabsetzung dieser Pauschalen zu verlangen.

a) Die auf einer Abänderung des Bauentwurfeso beruhende nicht unerhebliche Änderung des im Pauschalpreisvertrag vorgesehenen Leistungsinhalts rechtfertigt auch ohne neue Preisvereinbarung eine Anpassung der Pauschale an die veränderten Verhältnisse (BGH, Urteil vom 16. 12. 1971 - VII ZR 215/69 - Schäfer-Finnern, Z. 2.301 Bl. 42). Zwar hat eine Änderung der Bauausführung nicht grundsätzlich zur Folge, dass eine einmal getroffene Pauschalpreisvereinbarung überhaupt nicht mehr anwendbar wäre (BGH, Urteil vom 29. 11. 1962 - VII ZR 76/61 -). Wird der geplante Bau aber in wesentlichem Umfang anders als ursprünglich vorgesehen errichtet und kommt es dadurch zu erheblichen Änderungen des Leistungsinhalts, so rühren diese an die Grundlagen der Preisvereinbarung und können nicht ohne Auswirkung auf die ausgemachte Pauschale bleiben. Hier liegt nach dem für das RevVerfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Beklagten eine erhebliche Minderleistung vor. Das muss nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu führen, dass der Beklagte an den für diese Leistungen vereinbarten Pauschalpreisen nicht festgehalten werden kann. Es muss vielmehr eine Anpassung an die tatsächlich ausgeführten Leistungen erfolgen (vgl. Ingenstau-Korbion, aaO § 2 VOB [B], Rdnr. 46; BGH, Urteil vom 29. 12. 1962 - VII ZR 76/61 -). Das gilt nicht nur für den Fall, dass gegenüber dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche zunächst nicht vorgesehene Leistungen hinzukommen (vgl. dazu u. a. BGH, Urteil vom 14. 1. 1971 - VII ZR 3/69 - = Schäfer-Finnern, Z 2.301 Bl. 35 [in BGHZ 55, 198 = Nr. 44 zu VOB Teil B insoweit nicht abgedruckt]; vom 23. 3. 1972 - VII ZR 184/70 - = Schäfer-Finnern, Z 2.301 B1.46), sondern auch dann, wenn ursprünglich vorgesehene Leistungen vereinbarungsgemäß in erheblichem Umfang entfallen oder durch andere Leistungen ersetzt werden (BGH, Urteil vom 16. 12. 1971 - VII ZR 215/69 - = Schäfer-Finnern Z 2.301 Bl. 42).

b) Der Anpassung der vereinbarten Pauschalpreise für die genannten - aber nicht so ausgeführten - zusätzlichen Leistungen steht auch nicht entgegen, dass die Parteien die Änderung der Bauplanung und Bauausführung einverständlich vorgenommen und dabei keine neue Vereinbarung hinsichtlich der Preisgestaltung getroffen haben. Wenn sie eine solche Vereinbarung herbeigeführt hätten, würde sich die nunmehr zu entscheidende Frage der Anpassung der Pauschalpreise überhaupt nicht stellen. Aus der Tatsache, dass keine neue Vereinbarung getroffen worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass sich damit der Beklagte des Rechtes begeben hat, eine Preisanpassung später noch zu verlangen.