Pavillonbau

Zur Frage, ob ein auf dafür bestimmten Betonhöckerfundamenten aufgestellter Pavillonbau in Fertigbauweise wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten in erster Linie darüber, wer von ihnen Eigentümer eines Büropavillons ist. Die Kläger lieferte den zerlegbar in Tafelbauweise hergestellten Pavillon auf Bestellung der Beklagten und montierte ihn auf deren Grundstück. Er ist auf - ebenfalls von dem Kläger gelieferte - Betonhöcker aufgesetzt, die in einer Entfernung von jeweils 2,50 m voneinander 80 cm tief in das Erdreich eingegraben sind und etwa 10 cm daraus hervorragen. In jeden der Betonhöcker ist ein Anker mit Schraublöchern eingelassen, durch die aufgelegte Unterzöge mit jeweils 2 Ankerholzschrauben festgeschraubt sind. Quer zu diesen Unterzögen sind Erdbalken verlegt. Auf diese und die Unterzöge ist der Pavillon mit Außenwänden und Holzfußboden aufgesetzt. Der zwischen den Parteien über die Lieferung des Pavillons geschlossene Vertrag ist als Mietkauf bezeichnet. Erst nach Zahlung aller Mietraten sollte das Eigentum an dem Pavillon auf die Beklagten übergehen. Mit der Behauptung, die Beklagten schulde noch einen Teil der Mietraten, beantragt die Kläger in erster Linie die Feststellung, dass sie Eigentümer des Büropavillons sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Kläger Eigentümerin des Pavillons sei. Die - zugelassene - Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht meint, der Pavillon sei nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten geworden, weil dafür eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden erforderlich sei, diese aber nicht bestehe, weil sich der Pavillon ohne weiteres vom Fundament lösen lasse. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht auf eine feste Verbindung zwischen Pavillon und dem Fundament abgestellt habe. Nach richtiger Betrachtung bestehe das Gebäude aus dem Aufbau und den Fundamenten; letztere seien zweifelsfrei fest mit dem Grund und Boden verbunden. Damit sei auch der zur Herstellung des Gebäudes darauf erstellte Pavillon ohne Rücksicht auf eine feste Verbindung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht stellt ausschließlich darauf ab, dass es an einer festen Verbindung zwischen Betonfundamenten und dem Pavillonaufbau fehle. Diese Betrachtungsweise ist rechtlich fehlerhaft; sie lässt die Prüfung vermissen, ob der Pavillonaufbau Bestandteil eines Bauwerks ist, das auch aus den Betonfundamenten besteht. Ist diese Frage zu bejahen, so kommt § 94 II BGB zur Anwendung, der einen von Absatz 1 dieser Bestimmung unabhängigen Begriff des wesentlichen Bestandteils zum Ausdruck bringt. Was bei einem Gebäude als dessen wesentlicher Bestandteil anzusehen ist, bestimmt sich nicht allein nach technischen Gesichtspunkten; vielmehr bedarf es dazu einer natürlichen, wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsauffassung. Auch die Zweckbestimmung des Gebäudes und der konkrete räumliche Zusammenhang können dabei von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Ergänzung ersichtlich nicht in Betracht kommt, der Pavillonaufbau zusammen mit dessen Höckerfundamenten als das Gebäude i. S. von § 94 II BGB anzusehen. Die Fundamente sind nach den speziellen technischen Anforderungen des Aufbaus gesetzt und mit diesem eng verbunden. Ohne sie oder andere Fundamente hätte der Pavillon nicht aufgestellt werden können. Auch nach der Verkehrsauffassung sind sie Teil des einheitlichen Gebäudes. So lag es auch in einem anderen vom Senat bereits entschiedenen Fall, in dem der Tatrichter zu Recht die 80 cm tief eingegrabenen Betonfundamente zusammen mit der darin eingelassenen Stahlkonstruktion eines Gewächshauses als das einheitliche Gebäude angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagte setzt § 9411 BGB für das Erfordernis des Einlügens nicht ein bereits bestehendes Gebäude voraus; wie vielmehr schon der Wortlaut der genannten Bestimmung zeigt, werden alle zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen dessen wesentlicher Bestandteil. Da der Pavillonaufbau mithin zur Herstellung des Gebäudes eingefügt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine feste Verbindung zwischen Betonhöckern und dem Aufbau besteht, sondern nur noch darauf, ob die Fundamente mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Auch diese Frage kann der Senat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst bejahen. Die Betonhöcker sind 80 cm tief in den Boden eingegraben. Ein solcherart in den Boden eingelassenes Fundament ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur mit dem Boden fest verbunden; auch der Senat ist in dem erwähnten Gewächshausfall als selbstverständlich davon ausgegangen. Mit Errichtung des Pavillons ging damit das Eigentum an dem Pavillonaufbau kraft zwingenden Rechts und somit unabhängig von den Parteiabreden auf die Beklagten über, was zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führen musste. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem Rohbau als Teil einer Heizanlage verbrachte Heizkessel als zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen anzusehen sind.