Pension

Ein Ruhegehalt, das im Rahmen eines Geschäftsführungs- oder Beratungsvertrages als Teil des Entgelts für versprochene Dienste frei vereinbart worden ist und somit keinen Fürsorgecharakter hat, kann dem Berechtigten wegen schädigenden Wettbewerbs oder einer sonstigen, nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Verfehlung nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs, insbesondere dann vorenthalten werden, wenn der Verstoß die wirtschaftliche Grundlage des Pensionsschuldners gefährdet.

Anmerkung: Dieses Urteil ist von erheblicher Bedeutung. Es zeigt, dass der BGH, wenn nötig, auch scheinbar feststehende, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannte Rechtsmeinungen auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen bereit ist. Seit Jahrzehnten gilt es in der zivil- und arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung als ausgemacht, dass ein Pensionsberechtigter seinen Ruhegehaltsanspruch, auch ohne dass dies ausdrücklich vereinbart ist, ganz oder teilweise verlieren kann, wenn er sich gegen den Pensionsverpflichteten grob treuwidrig verhält. In der gerichtlichen Praxis wurde hierbei freilich selten so heiß gegessen wie gekocht. Man erkannte zwar den Grundsatz an, betonte aber, dass an seine Anwendung sehr strenge Anforderungen zu stellen seien, deren Vorliegen denn auch im Einzelfall meist verneint wurde.

Erst in jüngster Zeit ist die Diskussion über jenen Grundsatz vor allem durch kritische Stellungnahmen von Grunsky und Sehwerdtner wieder in Fluss gekommen. Grunsky sieht darin, dass sich der ursprünglich zum Schutz des Arbeitnehmers entwickelte Gedanke der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf dem Weg über eine korrespondierende Treuepflicht des Arbeitnehmers gegen diesen kehren soll, ein echtes juristisches Eigentor. Schwerdtner geht noch einen Schritt weiter: Er fasst entgegen der bislang herrschenden Meinung das Arbeitsverhältnis nicht als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis auf, sondern als rein schuldrechtliches Austauschverhältnis mit den seiner Struktur entsprechenden Haupt- und Nebenpflichten. Demgemäß will er Begriffe wie Treue und Fürsorge als Ausdruck eines überholten Denkens, als ein Stück häufig missbrauchter Sozialromantik, aus dem Arbeitsrecht überhaupt ausmerzen und durch den weniger anspruchsvollen Grundsatz des gegenseitigen Interessenschutzes ersetzen. Nun trifft es sicherlich zu, dass manche in der Vergangenheit gebildeten Begriffe der Rechtssprache Assoziationen auslösen können, die der sozialen Wirklichkeit unserer Zeit nicht mehr entsprechen. So schwingt für manche in dem Wort Fürsorge noch etwas von Wohltätigkeit oder Freigebigkeit mit, auch wo hierfür jeder rechtfertigende Grund fehlt. Doch sollte man andererseits Fragen der Formulierung auch nicht überbewerten. Wenn heute etwa von geschuldeter Treue die Rede ist, so ist damit, ohne jeden patriarchalischen Unterton und erst recht ohne ideologische Verbrämung, oft nichts weiter gemeint und auch empfunden als die Rücksichtnahme, zu der die Partner eines auf Vertrauen abgestellten Dauerschuldverhältnisses im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit einander verpflichtet sind.

Immerhin hat die erwähnte Kritik an, der h. L., mag sie auch zum Teil überspitzt sein, einen durchaus richtigen Kern, so dass sieh der II. ZS veranlasst sah, seine bisherige Rspr. über die Entziehung von Pensionsansprüchen nicht unerheblich einzuschränken. Dabei befand er sich in einer etwas anderen Lage als die Arbeitsgerichte, für die das stärkere Hervortreten sozialer Gesichtspunkte in beiden Richtungen eine differenziertere Betrachtung erfordern mag. Er hat es ausschließlich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaften und deren Organen zu tun, die selbst Unternehmer sind oder sich in einer unternehmerähnlichen Stellung befinden. Mag es auch hier vielfach um Rechtsbeziehungen gehen, die einem Arbeitsverhältnis angenähert sind, so ist doch bei angestellten Geschäftsführern oder Vorständen im allgemeinen davon auszugehen, dass sie ihre Vertragsbedingungen mehr oder minder frei auszuhandeln pflegen. Hier in einer vereinbarten Versorgung eine Fürsorgeleistung der Gesellschaft zu sehen, wäre verfehlt. Vielmehr ist eine solche Pensionsverpflichtung in der Regel nichts weiter als ein Teil der Gegenleistung für versprochene Dienste. Darüber dürfen weder die Tatsache, dass erst nach vertragsmäßiger Beendigung dieser Dienste die Pensionszahlungen beginnen, noch die unbestimmte Dauer und der Versorgungscharakter dieser Zahlungen hinwegtäuschen; trotz gleicher sprachlicher Wurzel brauchen eben Versorgung und Fürsorge nichts miteinander zu tun zu haben. So wie bei einer Leibrente oder einer Rentenversicherung die Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen nicht davon abhängt, ob, je nach der Lebensdauer des Berechtigten oder dem früheren oder späteren Eintritt des Versorgungsfalles, die Summe der konkret aufzuwendenden Rentenbeträge dem Wert dessen entspricht, was der Berechtigte zum Erwerb der Versorgungschance tatsächlich aufgewandt hat, ändert bei einer dienstvertraglichen Versorgungszusage, die nicht auf Fürsorge, sondern freier Vereinbarung beruht, das von beiden Teilen eingegangene Risiko irgendetwas an dem Austauschcharakter der beiderseitigen Leistungen.

Geht es aber bei dem Ruhegehalt um eine normale vertragliche Gegenleistung, so besteht kein Grund, es anders zu behandeln als sonstige Entgelte aus gegenseitigen Verträgen: Hat der Berechtigte seinerseits voll geleistet, so kann er seinen damit endgültig erworbenen Vergütungsanspruch, mag dieser nun auf eine einmalige oder eine Rentenzahlung gerichtet sein, grundsätzlich nicht durch die Verletzung einer bloßen Nebenpflicht wieder verlieren. Der Geschädigte ist vielmehr auf -einen, eventuell nach § 287 ZPO zu schätzenden, Schadenersatzanspruch beschränkt, mit dem er in den Grenzen der §§ 394 BGB, 850 F. ZPO gegen den Pensionsanspruch aufrechnen kann, der aber diesen Anspruch selbst gemäß § 249 BGB nicht ausschließt. Eine darüber hinausgehende Vorenthaltung des Ruhegehalts könnte sich als unzulässiges Druckmittel oder Umgehung gesetzlicher Pfändungsgrenzen oder anderer Schutzbestimmungen auswirken. Nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs, also in sehr engen Grenzen, kann hier wie auch sonst ein Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Unzumutbarkeit in Betracht kommen, z. B. wenn der Pensionsberechtigte ruinösen Wettbewerb treibt und auf diese Weise das Unternehmen gefährdet, das durch seine Erträge das Ruhegeld erwirtschaften soll.

Die Entscheidung berührt nicht die Frage, wie sich vor Eintritt in den Ruhestand begangene Verfehlungen auf den Versorgungsanspruch auswirken. Diese Frage kann hier ebensowenig erörtert werden wie die damit zusammenhängende Problematik des Ausscheidens vor Eintritt des Pensionsfalles, die ebenfalls noch nicht allseits geklärt sein dürfte.