Personalakten

Zur Frage, ob ein Stipendiat einen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war von 1973 bis 1977 Stipendiat der Beklagte, eines eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist, und zwar zunächst zur Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften und sodann im letzten Jahr nochmals zum Zwecke der Promotion. Zur Erlangung, des Stipendiums hat der Kläger im Jahre 1973 an einer dreitägigen Auswahltagung bei der Beklagte teilgenommen. Dabei hat er eine Klausurarbeit gefertigt. Außerdem unterzog er sich psychologischen Tests einschließlich eines Intelligenztestes. Das Ergebnis des letztgenannten Tests wurde dem Kläger nach der Auswertung bekanntgegeben. Später hat der Kläger als Stipendiat noch an vier Veranstaltungen der Beklagte, darunter einem Seminar an einer Auslandsakademie, teilgenommen. Über seine Leistungen und seine Befähigung wurden der Beklagte Berichte und Begutachtungen durch Dozenten während seiner Studienzeit erstattet. Die sämtlichen Unterlagen über den Kläger wurden bei der Beklagte in zwei Aktenheften über die Studiums- und die Promotionszeit abgelegt, die nach der Art ihrer Führung nicht durch ein automatisiertes Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Der Kläger verlangt von der Beklagte u. a., ihm Auskunft durch Gewährung der Einsichtnahme in seine Personalakten zu gewähren.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. 1. Die Revision rügt als verletzt §§ 23, 26 BDSG. Sie verkennt hierbei, dass das Bundesdatenschutzgesetz hier nicht anwendbar ist; denn nach § 21I1 Nr. 3 BDSG fallen Akten und Aktensammlungen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie nicht durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Das Berufungsgericht hat durch Augenschein festgestellt, dass die von der Beklagte geführten Aktenhefte nicht in automatisierten Verfahren ausgewertet werden können.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche des Klägers nach §§ 809, 810 BGB verneint, weil durch diese Bestimmungen nur das Interesse an einer Einsicht in Urkunden zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer Rechtsposition geschützt wird (Senat, WM 1971, 565 [567]). Der Kläger will hier aber nach seinem eigenen Vortrag mit dem Einsichts- und Auskunftsverlangen keine konkreten Rechtsansprüche absichern. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, dass die Urkunden, die der Kläger einsehen will, weder in seinem Interesse errichtet worden sind noch ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis wiedergeben, noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, an dem der Kläger beteiligt war (§ 810 BGB).

II. 1. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist unserer Rechtsordnung fremd. Auskunftsansprüche setzen nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bestehende besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten voraus. Solche Beziehungen können sein Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben, an denen es hier fehlt, und außerdem unerlaubte Handlungen (Senat, NJW 1978, 1002 = LM § 100 KO Nr. 1 = WM 1978, 373 m. w. Nachw.). Eine unerlaubte Handlung der Beklagte scheidet hier als Anspruchsgrundlage für den Kläger aus; denn er hat selbst nicht behauptet, dass die Beklagte durch eine solche Handlung in den Besitz der Informationen gekommen wäre, die sie in den von ihr geführten Personalakten festgehalten hat.

2. a) In den vom Kläger angeführten Fällen aus dem öffentlichen Bereich, in denen Einsichtsrechte in Personalakten in Gesetzen festgelegt sind (§ 90 BGB, § 56 BRRG, § 29 SoldG, § 36 ZivildienstG), bestehen zwischen den einander dort gegenüberstehenden Parteien gesetzlich geregelte besondere Gewaltverhältnisse, die auf Seiten des Dienstherren immer auch besondere Schutzpflichten begründen. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagte. Die Rechtsbeziehung, aufgrund derer die Beklagte dem Kläger das Stipendium gewährte, ist schon seit längerer Zeit beendet. Irgendwelche Ansprüche, zu deren Durchsetzung gegen die Beklagte oder Dritte der Kläger die Einsicht in die Personalakten haben müsste, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

b) § 39 VwVfG bestimmt, dass Verwaltungsakte schriftlich zu begründen sind; nach § 29 VwVfG besteht ein - allerdings nicht uneingeschränktes - Akteneinsichtsrecht. Indessen bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Stipendiengewährung seitens der Beklagte, eines privatrechtlich eingetragenen Vereins, an den Kläger kein Verwaltungsakt ist. Ein Akteneinsichtsrecht für den Kläger ist aus dieser Norm auch im Wege der Analogie sowenig ableitbar, wie aus den verwaltungsrechtlichen Regelungen im Prüfungswesen des öffentlichen Schulbereichs. Der beklagte Verein hat ihm ein Stipendium gewährt. Dass er dabei nicht satzungsgemäß vorgegangen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Fall, dass die Förderung eines Stipendiaten durch die Beklagte abgelehnt wird, ist hier nicht zu untersuchen, weil diese Voraussetzung auf den Kläger nicht zutrifft, so dass dahingestellt bleiben kann, ob bei solcher Fallgestaltung die Rechtsfrage überhaupt anders zu beurteilen wäre.

3. Auch darin hat das Berufungsgericht recht, dass sich in Analogie zu § 83 BetrVG ebenso wenig wie in analoger Anwendung tarifvertraglicher Regelungen ein Auskunftsrecht in dem vom Kläger geforderten Umfang herleiten lässt. Der Kläger war nämlich nicht Arbeitnehmer der Beklagte und seine Stellung als Stipendiat ist auch nicht annähernd mit derjenigen eines Arbeitnehmers in einem Betrieb mit dessen besonderen Rechten und Pflichten zu vergleichen.

III. Aus Art. 1 und 2 GG hält der Senat das vom Kläger geforderte Auskunftsrecht nicht für her leitbar. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass die Beklagte in irgendeiner Weise die Personalakten, die mit seiner mindestens schlüssigen Zustimmung angelegt worden sind, als er sich den Eignungsprüfungen der Beklagte zwecks Erlangung eines Stipendiums unterzog, anderen zugänglich machen oder sonst durch diese Akten in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Bloße Neugierde vermag auch unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht den vom Kläger erhobenen Einsichtsund Auskunftsanspruch nicht zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verweigerung der Einsicht in die Akten seitens der Beklagte in sonstiger Hinsicht ist für den Senat nicht erkennbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bei der gebotenen Interessenabwägung ein allein aus der Drittwirkung von Verfassungsnormen abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb zu verneinen wäre, weil eine Offenlegung der Akten der Beklagte gegenüber ihren Stipendiaten deren zuverlässige Beurteilung, auf welche die Beklagte angewiesen ist, weitgehend unmöglich machen, zumindest aber erschweren würde.